Kleine Anfrage des Abg. Schalauske (DIE LINKE) vom 31.07.2018 betreffend Stärkung des ländlichen Raums durch Verlagerung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung des Fragestellers: Die hessische Finanzverwaltung wirbt derzeit damit, Arbeitsplätze in der öffentlichen Verwaltung in die ländlichen Regionen zu verlagern. Die Finanzverwaltung bleibt mit diesem Vorhaben jedoch auf halbem Wege stehen. Nach wie vor liegt die örtliche Zuständigkeit für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zentral bei den großen Finanzämtern. Spätestens seit der Abschaffung des sogenannten Anrechnungsverfahrens durch die Unternehmenssteuerreform ist die Bearbeitung von Steuerfällen der Kapitalgesellschaften wesentlich vereinfacht worden. Es gibt daher keinen überzeugenden Grund mehr, die Kapitalgesellschaften und Gebietskörperschaften nicht dezentral von den Belegenheitsfinanzämtern verwalten zu lassen. Vor allem die (Betriebs-)Prüfung von Kapitalgesellschaften könnte ohne nennenswerten Umstellungsaufwand durch die ländlichen Finanzämter erfolgen. Das würde zum Abbau der Arbeitsverdichtung in zentralen Finanzämtern führen und Arbeitsplätze in strukturschwachen ländlichen Regionen schaffen. Nach unseren Informationen werden diese Zuständigkeiten derzeit bei lediglich drei Finanzämtern dezentralisiert. Steuerberater in ländlichen Regionen weisen immer öfter darauf hin, dass die “Gefahr“ einer Betriebsprüfung bei einer GmbH deutlich geringer ist als bei einer Personengesellschaft oder Einzelfirma. Vorbemerkung des Ministers der Finanzen: Mit den beiden aktuellen Maßnahmenpaketen SMART one und SMART two wird die hessische Steuerverwaltung weiter gestärkt und ihre Präsenz im ländlichen Raum weiter ausgebaut. Ein Projekt in jeweils beiden Maßnahmenpaketen ist die Verlagerung von Körperschaftsteuerzuständigkeiten . Im Rahmen des Maßnahmenpakets SMART one hat das Finanzamt Bensheim zum 1. Januar 2018 die Bearbeitung der Körperschaftsteuer und die Betriebsprüfung für die Körperschaften übernommen, die im eigenen Zuständigkeitsbereich ansässig sind. Im Rahmen des Maßnahmenpakets SMART two werden die Finanzämter Groß-Gerau, Gelnhausen und Marburg-Biedenkopf entsprechend folgen. Dadurch werden zahlreiche Arbeitsplätze mit attraktiven Wertigkeiten in die genannten Finanzämter verlagert. Dies eröffnet für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesen Finanzämtern sehr gute Möglichkeiten zur Personalentwicklung bei gleichzeitiger Wohnortnähe . Bei der Zuständigkeitsverlagerung hat die hessische Steuerverwaltung dafür Sorge getragen, dass die neuen Arbeitseinheiten in den aufnehmenden Finanzämtern eine hinreichende Mindestgröße aufweisen, und zwar im Innen- wie im Außendienst. Erst hierdurch kann eine qualifizierte Vertretung ermöglicht sowie eine fachliche Spezialisierung und optimale Risikoorientierung erreicht werden. Immer mehr Unternehmen bieten ihre Dienstleistungen und Waren auf dem internationalen Markt an, was auch im Bereich des Steuerrechts die Komplexität erheblich erhöht . Steuerliche Fragen rund um Verrechnungspreise und Umwandlungen – um nur zwei Beispiele zu nennen – erfordern ein Spezialwissen, das nur in einer ausreichend großen Arbeitseinheit aufgebaut werden kann. Aus diesem Grund wird beispielsweise dem Finanzamt Gelnhausen nicht nur die Zuständigkeit für die im eigenen Zuständigkeitsbereich gelegenen Körperschaften übertragen, sondern auch noch für diejenigen im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Hanau. Eine vollständige Dezentralisierung der Körperschaftsteuerbearbeitung hätte zur Konsequenz, dass vor allem in vielen Finanzämtern im ländlichen Raum sehr kleine Arbeitseinheiten entstehen würden, in denen sich die oben beschriebene qualifizierte Vertretung und fachliche Spezialisierung nur sehr schwer bis gar nicht realisieren ließe. Das Risiko von Steuerausfällen in er- Eingegangen am 16. Oktober 2018 · Bearbeitet am 17. Oktober 2018 · Ausgegeben am 19. Oktober 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6620 16. 10. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6620 heblichem Umfang würde stark ansteigen. Es wird an dieser Stelle deutlich, dass mit den Maßnahmenpaketen ein stimmiger Kanon sich ergänzender Ziele erreicht wird. Eine Reduzierung auf das Ziel der Stärkung des ländlichen Raums würde den Maßnahmenpaketen nicht gerecht. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Firmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma (eine Trennung zwischen beiden ist nicht nötig) gibt es in den einzelnen hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten, getrennt nach den Betriebsgrößenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe? Die Zuständigkeiten der Finanzämter sind in der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) geregelt. Die regionalen Finanzamtszuständigkeiten sind hierbei teilweise nicht identisch mit den Landkreisbezirken. In diesen Fällen erfolgte bei der Beantwortung der Fragen 1 und 2 aus Vereinfachungsgründen eine örtlich sinnvolle Zuordnung *. Dies vorangestellt, waren in den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Stichtag 1. Januar 2016 folgende Betriebe in der Rechtsform Personengesellschaft oder Einzelfirma eingeordnet: Siehe Anlage Tabelle 1. *) Unter 'Darmstadt-Dieburg' sind der Landkreis und die Stadt Darmstadt gefasst, bei 'Kassel' und 'Offenbach' jeweils der Landkreis und die Stadt. Frage 2. Wie ist der Betriebsprüfungsturnus bei diesen Personengesellschaften oder Einzelfirmen getrennt nach Betriebsgrößenklassen in den einzelnen hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten? Der jährliche Prüfungsturnus unterliegt aufgrund von verschiedenen Faktoren grundsätzlich Schwankungen. Die isolierte Betrachtung eines einzelnen Jahres ist daher nur von eingeschränkter Aussagekraft. Der Prüfungsturnus bei den Personengesellschaften und Einzelfirmen stellt sich im Jahr 2017 wie folgt dar: Siehe Anlage Tabelle 2. *) Prüfungsturnus bei G-Betrieben: Die Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei den Großbetrieben war im Auswertungsjahr bei 15 Finanzämtern zentralisiert, vgl. § 12 Abs. 1 ZustVOFÄ. Eine Zuordnung der im Kalenderjahr 2017 durchgeführten Betriebsprüfungen ist hier nur für das jeweilige zuständige Prüfungsfinanzamt und nicht nach Landkreisen oder kreisfreien Städten möglich. Der Prüfungsturnus der G-Betriebe der Rechtsformen Personengesellschaften und Einzelfirmen der nach § 12 Abs. 1 ZustVOFÄ zuständigen Finanzämter stellt sich wie folgt dar: Finanzämter Turnus G Bad Homburg v.d.H. 6,4 Darmstadt 4,5 Fulda 6,4 Frankfurt am Main I, II, II, IV und V-Höchst 3,6 Gießen 4,4 Kassel I und II-Hofgeismar 4,1 Offenbach I und II 5,0 Wiesbaden I und II 4,5 Berücksichtigt sind dabei auch die Betriebsprüfungen, die im Wege eines Prüfungsauftrages (§ 195 Satz 2 Abgabenordnung) durch ein anderes Finanzamt als das originär örtlich zuständige Finanzamt durchgeführt wurden. In der Regel werden bei den G-Betrieben drei zusammenhängende Jahre geprüft. Die größten Unternehmen in Hessen, die sogenannten G1-Betriebe, werden anschlussgeprüft. Dies bedeutet, dass bei diesen Unternehmen kontinuierlich jedes einzelne Jahr geprüft wird, was ein deutlicher Ausdruck für die gezielte Schwerpunktsetzung der hessischen Steuerverwaltung ist. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6620 3 Frage 3. Wie viele Firmen in der Rechtsform einer GmbH gibt es in den einzelnen hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten, getrennt nach den Betriebsgrößenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe? Auf den Einordnungsstichtag 1. Januar 2016 wurde folgende Anzahl an Körperschaften (unabhängig von ihrer Rechtsform, also neben Gesellschaften mit beschränkter Haftung insbesondere auch Aktiengesellschaften) eingeordnet*: Siehe Anlage Tabelle 3 *) Aus Vereinfachungsgründen wurde aufgrund der nach der ZustVOFÄ gegebenen zentralen Zuständigkeiten ausschließlich auf Finanzamtsbezirke abgestellt und nicht auf einzelne Landkreise bzw. kreisfreie Städte. Die Körperschaften wurden aus Vereinfachungsgründen unabhängig von ihrer Rechtsform angegeben, da ein getrennter Ausweis speziell für Firmen in der Rechtsform einer GmbH eine zusätzliche, sehr zeitintensive und aufwendige Auswertung erfordert hätte. Frage 4. Wie ist der jeweilige Betriebsprüfungsturnus bei diesen Firmen getrennt nach Betriebsgrößenklassen in den einzelnen hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten? Bis einschließlich des Kalenderjahres 2017 waren für die Besteuerung der Körperschaften in Hessen zwölf Finanzämter zentral zuständig. Das Finanzamt Bensheim wurde erst ab dem 1. Januar 2018 auch für die Besteuerung von Körperschaften zuständig. Aus diesem Grund kann für dieses Finanzamt kein Prüfungsturnus für Kalenderjahre vor dem Jahr 2018 mitgeteilt werden . Der Prüfungsturnus in Jahren bei den Körperschaften stellt sich im statistischen Jahr 2017 wie folgt dar*: Siehe Anlage Tabelle 4. *) Aus Vereinfachungsgründen wurde aufgrund der nach der ZustVOFÄ gegebenen zentralen Zuständigkeiten ausschließlich auf Finanzamtsbezirke abgestellt und nicht auf einzelne Landkreise bzw. kreisfreie Städte. Frage 5. Gibt es Überlegungen, die örtlichen Zuständigkeiten für Kapitalgesellschaften zugunsten der ländlichen Finanzämter hessenweit zu dezentralisieren, sie also den örtlichen Belegenheitsfinanzämtern zuzuordnen? Nein. Zu den Gründen siehe meine Vorbemerkung. Frage 6. Wie viele Arbeitsstellen würden durch die Abschaffung dieser Zentralzuständigkeit zugunsten der einzelnen dezentralen Finanzämter verlagert werden? Die in Rede stehenden Zuständigkeitsverlagerungen betreffen rund 100 Dienstposten. Frage 7. Gibt es Überlegungen, die örtlichen Zuständigkeiten für die Betriebsprüfung von Kapitalgesellschaften zugunsten der ländlichen Finanzämter zu dezentralisieren? Nein. Zu den Gründen siehe meine Vorbemerkung. Frage 8. Wie viele Arbeitsstellen würden durch die Abschaffung dieser Zentralzuständigkeit zugunsten der einzelnen dezentralen Finanzämter verlagert werden? Die in Rede stehenden Zuständigkeitsverlagerungen betreffen rund 220 Dienstposten. Wiesbaden, 25. September 2018 Dr. Thomas Schäfer Anlagen Anlagen KA 19/6620 Tabelle 1 zu Frage 1 Landkreis / kreisfreie Stadt G-Betriebe M-Betriebe K-Betriebe Kst-Betriebe Bergstraße 202 1.801 2.960 15.971 Darmstadt-Dieburg 386 2.761 4.986 27.267 Frankfurt am Main 903 4.279 8.493 44.401 Fulda 308 1.686 2.206 13.068 Gießen 257 1.697 2.694 17.037 Groß-Gerau 123 1.239 2.044 11.819 Hersfeld-Rotenburg 135 741 1.007 6.243 Hochtaunuskreis 216 1.947 3.354 16.548 Kassel 407 2.723 4.095 20.624 Lahn-Dill-Kreis 252 1.670 2.270 12.668 Limburg-Weilbug 146 1.258 1.818 9.263 Main-Kinzig-Kreis 265 2.524 4.177 24.048 Main-Taunus-Kreis 173 1.670 2.845 12.816 Marburg-Biedenkopf 191 1.482 2.293 14.785 Odenwaldkreis 59 608 972 5.823 Offenbach 282 2.669 4.859 27.328 Rheingau-Taunus-Kreis 123 1.206 2.064 10.786 Schwalm-Eder-Kreis 145 1.144 1.627 9.700 Vogelsbergkreis 91 804 1.135 7.279 Waldeck-Frankenberg 180 1.196 1.618 9.399 Werra-Meißner-Kreis 97 774 1.006 5.504 Wetteraukreis 206 2.108 3.478 18.998 Wiesbaden 227 1.741 3.403 17.385 *) Unter ‚Darmstadt-Dieburg‘ sind der Landkreis und die Stadt Darmstadt gefasst, bei ‚Kassel‘ und ‚Offenbach‘ jeweils der Landkreis und die Stadt. Tabelle 2 zu Frage 2 Landkreis / kreisfreie Stadt G-Betriebe M-Betriebe K-Betriebe Kst-Betriebe Bergstraße * 14,2 24,1 70,4 Darmstadt-Dieburg * 11,4 21,0 89,7 Frankfurt am Main * 12,7 33,4 128,3 Fulda * 15,1 40,1 118,8 Gießen * 8,8 17,4 65,5 Groß-Gerau * 12,0 22,2 84,4 Hersfeld-Rotenburg * 12,4 42,0 96,0 Hochtaunuskreis * 14,6 35,7 127,3 Kassel * 11,3 30,8 73,1 Lahn-Dill-Kreis * 13,1 22,3 75,9 Limburg-Weilbug * 15,0 23,6 59,0 Main-Kinzig-Kreis * 14,7 25,5 77,3 Main-Taunus-Kreis * 11,8 29,9 73,2 Marburg-Biedenkopf * 17,6 20,5 57,5 Odenwaldkreis * 11,3 24,3 86,9 Offenbach * 17,0 32,0 114,8 Rheingau-Taunus-Kreis * 16,3 60,7 192,6 Schwalm-Eder-Kreis * 16,6 30,7 122,8 Vogelsbergkreis * 18,3 29,9 97,1 Waldeck-Frankenberg * 20,6 31,2 96,7 Werra-Meißner-Kreis * 15,2 25,2 90,2 Wetteraukreis * 16,2 30,2 93,1 Wiesbaden * 14,3 27,2 75,9 *) Prüfungsturnus bei G-Betrieben: Die Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei den Großbetrieben war im Auswertungsjahr bei 15 Finanzämtern zentralisiert, vgl. § 12 Abs. 1 ZustVOFÄ. Eine Zuordnung der im Kalenderjahr 2017 durchgeführten Betriebsprüfungen ist hier nur für das - 2 - Tabelle 3 zu Frage 3 Landkreis, bzw. kreisfreie Stadt Finanzamt Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe Hochtaunus Bhg 469 987 1.016 3.788 Bergstraße, Darmstadt, Darmstadt- Dieburg, Groß-Gerau,Odenwaldkreis Dam 1.129 3.064 2.650 8.255 Fulda und Vogelsbergkreis Fda 306 740 584 2.526 Frankfurt am Main Ff III und FH 2.146 3.724 3.456 13.179 Stadt Gießen, Landkreis Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Wetteraukreis, Limburg-Weilburg, Marburg- Biedenkopf Gis 1.148 2.970 2.627 8.608 Stadt Kassel, Landkreis Kassel, Werra-Meißner-Kreis, Hersfeld- Rotenburg, Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder-Kreis. Ks I und KH 878 2.334 1.931 7.084 Stadt Offenbach, Landkreis Offenbach, Main-Kinzig-Kreis Of I und Of II 1.054 2.727 2.839 8.614 Stadt Wiesbaden, Rheingau-Taunus- Kreis, Main-Taunus-Kreis Wi I und Wi II 1.122 2.479 2.337 8.440 *) Aus Vereinfachungsgründen wurde aufgrund der nach der ZustVOFÄ gegebenen zentralen Zuständigkeiten ausschließlich auf Finanzamtsbezirke abgestellt und nicht auf einzelne Landkreise bzw. kreisfreie Städte. Die Körperschaften wurden aus Vereinfachungsgründen unabhängig von ihrer Rechtsform angegeben, da ein getrennter Ausweis speziell für Firmen in der Rechtsform einer GmbH eine zusätzliche, sehr zeitintensive und aufwändige Auswertung erfordert hätte. Tabelle 4 zu Frage 4 Landkreis, bzw. kreisfreie Stadt Finanzamt Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe Hochtaunus Bhg 3,6 11,0 26,7 57,4 Bergstraße, Darmstadt, Darmstadt- Dieburg, Groß-Gerau,Odenwaldkreis Dam 3,9 15,7 35,3 87,8 Fulda und Vogelsbergkreis Fda 4,3 9,7 16,2 64,8 Frankfurt am Main Ff III und FH 5,1 15,2 30,1 103,0 Stadt Gießen, Landkreis Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Wetteraukreis, Limburg-Weilburg, Marburg- Biedenkopf Gis 3,5 12,3 24,6 119,6 Stadt Kassel, Landkreis Kassel, Werra-Meißner-Kreis, Hersfeld- Rotenburg, Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder-Kreis. Ks I und KH 4,7 13,0 41,1 61,6 Stadt Offenbach, Landkreis Offenbach, Main-Kinzig-Kreis Of I und Of II 4,2 14,4 35,9 68,9 Stadt Wiesbaden, Rheingau-Taunus- Kreis, Main-Taunus-Kreis Wi I und Wi II 5,0 15,0 38,3 98,1 *) Aus Vereinfachungsgründen wurde aufgrund der nach der ZustVOFÄ gegebenen zentralen Zuständigkeiten ausschließlich auf Finanzamtsbezirke abgestellt und nicht auf einzelne Landkreise bzw. kreisfreie Städte.