Kleine Anfrage der Abg. Löber (SPD) vom 01.08.2018 betreffend Klärung des rechtlichen Wegebegriffs in § 15 Absatz 3 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: Bei der Nutzung des Waldes durch unterschiedliche Interessengruppen kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen diesen. Einer davon besteht in der Nutzung der Wege durch Spaziergänger bzw. Wanderer auf der einen und Radfahrer bzw. Reiter auf der anderen Seite. Insbesondere ist Letzteren die Nutzung von schmalen Waldwegen und Trampelpfaden nicht gestattet, weil diese nach § 15 (3) HWaldG nur "von Waldbesitzern und Waldbesitzerinnen angelegte Wege" nutzen dürfen. Die Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Warum hat die Landesregierung per Erlass den Landesbetrieb HessenForst angewiesen, die seit Jahren bestehende HessenForst-Definition, wonach "Trampelpfade keine Waldwege" sind, zurückzunehmen ? Der Hessische Wanderverband Hessen e.V. hatte sich mit Schreiben vom 27. April 2018 an das Hessische Umweltministerium gewendet und darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb Hessen Forst in seinem Internetauftritt die Aussage trifft, dass sich die Erlaubnis zum Radfahren im Wald grundsätzlich nicht auf "Trampelpfade und markierte Fußwege" erstrecke. Eine Prüfung durch die oberste Forstbehörde ergab, dass diese Aussage so nicht zutreffend ist. Der Landesbetrieb HessenForst wurde daher um eine entsprechende Anpassung im Internet gebeten. Weder im Bundeswaldgesetz noch im Hessischen Waldgesetz werden die Begriffe "Trampelpfade und markierte Fußwege" verwendet oder definiert. In § 15 Abs. 3 des Hessischen Waldgesetzes ist festgelegt, auf welchen Wegen im Wald das Radfahren und das Reiten gestattet sind. Diese Wege müssen drei Kriterien erfüllen: sie müssen befestigt oder naturfest sein, sie müssen von Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt worden sein und es muss auf diesen Wegen unter gegenseitiger Rücksichtnahme ein gefahrloser Begegnungsverkehr möglich sein. Frage 2. Erlaubt Sie Fahrradfahrern oder Reitern die Nutzung von Pfaden, die diesen nach dem HWaldG nicht gestattet sind? Wenn ja, warum? Für die Forstbehörden sind für das Radfahren und für das Reiten auf Waldwegen die Regelungen des § 15 des Hessischen Waldgesetzes maßgeblich. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 3. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um eine rechtlich sichere und eindeutige Definition des Wegebegriffs im § 15 (3) HWaldG zu gewährleisten? Die Regelungen zum Betreten des Waldes und insbesondere die Definition in § 15 Abs. 3 des Hessischen Waldgesetzes für Wege im Wald, auf denen das Radfahren und das Reiten gestattet sind, hatte der Hessische Landtag im Jahr 2013 mit der Verabschiedung des Hessischen Wald- Eingegangen am 11. September 2018 · Bearbeitet am 11. September 2018 · Ausgegeben am 14. September 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6621 11. 09. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6621 gesetzes getroffen. Es hatte sich im Vorfeld im Rahmen der Anhörung zum Entwurf des Hessischen Waldgesetzes und insbesondere bei Gesprächen des Hessischen Umweltministeriums an einem Runden Tisch mit allen relevanten Verbänden gezeigt, dass diese Regelungen einen gemeinsam getragenen Konsens darstellen. Im Großen und Ganzen kann festgestellt werden, dass sich diese Regelungen im Hessischen Waldgesetz bewährt haben. Wiesbaden, 29. August 2018 Priska Hinz