Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 01.08.2018 betreffend Schulschwänzen vor und nach den Ferien und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Kultusministers: Fehlzeiten von Schülerinnen und Schülern werden grundsätzlich in den Schulen dokumentiert. Hierfür verwenden die Lehrkräfte in der Regel Klassen- und Kursbücher. Zudem kann eine elektronische Fehlzeitenerfassung eingesetzt werden, die beispielsweise unter http://schulvermeidung .schule.hessen.de bereitgestellt wird. Durch Erlass vom 8. Juli 2013 (ABl. S. 423) hat das Hessische Kultusministerium den Schulen und den Staatlichen Schulämtern ein einheitliches Verfahren zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten bei Schulpflichtverletzungen gemäß § 181 HSchG vorgegeben. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Fehltage pro Schülerin und Schüler – entschuldigt und nicht entschuldigt – fallen durchschnittlich je Schuljahr sowie an einem durchschnittlichen Schultag an? (Bitte nach Schultypen und Schulstufen für die vorausgegangen drei Schuljahre darstellen.) Nachstehende Übersicht enthält eine Zusammenfassung von Daten aus der Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD). Dargestellt ist die durchschnittliche Anzahl an Fehltagen einer Schülerin bzw. eines Schülers für die gewünschten Schuljahre, soweit diese Daten in der LUSD erfasst sind. Siehe Tabelle der Anlage. Frage 2. Beobachtet sie einen sich verstärkenden Trend des Schulschwänzens an Tagen vor Ferienbeginn sowie nach dem Schulbeginn im Anschluss an die Ferien, so wie er sich in einigen anderen Bundesländern darstellt? Aus schulfachlicher Sicht liegen keine ausreichend belastbaren Informationen vor, um von einem sich verstärkenden Trend in Hessen ausgehen zu können. Aufgrund der Auswertung der durch die Ordnungswidrigkeitenverfahren vorliegenden Daten lässt sich allerdings innerhalb des letzten Schuljahres anhand der gemeldeten Fehlzeiten, die als Ordnungswidrigkeiten erfasst wurden, beobachten: Im ersten Halbjahr 2017/2018 werden weniger unentschuldigte Fehlzeiten im Zusammenhang mit Ferienzeiten ausgewiesen als im zweiten Halbjahr. Hier steigt die Zahl der unentschuldigten Fehlzeiten im Zusammenhang mit den Osterferien und zu Beginn der Sommerferien eher an. Frage 3. Welche quantifizierbaren Erkenntnisse der Schulaufsicht liegen über mögliche Gründe für diese Fehltage vor, insbesondere in Hinblick auf a) von Eltern beantragte und in Folge gewährte Unterrichtsbefreiung vor Ferienbeginn und danach dem Schulbeginn im Anschluss an Ferien, b) Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Krankheit, mit und ohne ärztliches Attest kurz vor oder nach den Ferien, c) Fernbleiben vom Unterricht in den genannten Zeiten ohne Antrag auf Unterrichtsbefreiung (Schulschwänzen)? Quantifizierbare Erkenntnisse liegen der Schulaufsicht vor, wenn seitens der Schulen Anträge auf ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gestellt und dadurch unentschuldigte Fehlzeiten von Eingegangen am 17. September 2018 · Bearbeitet am 17. September 2018 · Ausgegeben am 21. September 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6623 17. 09. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6623 Schülerinnen und Schülern in der schulamtsspezifischen Datenbank erfasst werden. Die Gründe für das unentschuldigte Fehlen werden jedoch nicht aufgeschlüsselt. Zur Frage 3 c) wird auf die Antwort zur Frage 5 verwiesen. Frage 4. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Anträge auf Unterrichtsbefreiung für die Zeiten vor und nach den Ferien im vergangenen Schuljahr abgelehnt wurden? Die Entscheidung über einen Antrag auf Unterrichtsbefreiung in Verbindung mit den Ferien trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ein gestellter Antrag wird – unabhängig von der Genehmigung oder Ablehnung – in die Schülerakte aufgenommen. Die Auswertung sämtlicher Schülerakten würde eine nicht zu rechtfertigende Belastung der Schulen mit Verwaltungsaufwand bedeuten, weshalb von einer Abfrage bei den Schulleitungen im Interesse der Schulen Abstand genommen wurde. Frage 5. Welche Maßnahmen der Schulaufsicht erfolgten im vergangenen Schuljahr in Fällen des Schulschwänzens in den genannten Zeiten (Fallgruppe 3 c), insbesondere in Hinblick auf a) die Zahl und Art der von der Schulaufsicht verhängten Geldbußen, b) die Zahl der Eltern, die den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen, c) die Zahl der an Jugendämter oder Polizeibehörden weitergeleiteten Vorgänge? Zu Frage 5 a: Von allen den Staatlichen Schulämtern in den Jahren 2017 und bisher in 2018 gemeldeten 5.807 Fällen im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren können nach aktuellem Stand und nach einer spezifischen datumsbezogenen Auswertung ca. 7 % unmittelbar mit Zeiten vor und nach den Ferien im Schuljahr 2017/2018 in Verbindung gebracht werden , was zur Verhängung einer entsprechenden Geldbuße führte (siehe Antwort zur Frage 6). Zu Frage 5 b: Aufgrund der Auswertung lässt sich für das Kalenderjahr 2017 feststellen, dass aktuell 73,43 % der Ordnungswidrigkeitenverfahren abgeschlossen sind. Unter die noch offenen Verfahren fallen sowohl Zahlungsaufforderungen, denen die Eltern nicht nachgekommen sind, auch diejenigen, die beispielsweise aufgrund von Ratenzahlungen oder angesichts des grundsätzlichen Verfahrensstands noch offen sind. Zu Frage 5 c: Die Zusammenarbeit mit den Jugendämtern erfolgt auf Basis der rechtlichen Vorgaben gemäß § 3 Abs. 10 HSchG und die Einbeziehung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde bei Schulzwang gemäß § 68 HSchG. Im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten ca. 7 % OWi-Fällen, die sich auf Ferienzeiten beziehen lassen, gibt es nach eingehender Auswertung zum jetzigen Stand keine damit einhergehenden Vorgänge. Frage 6. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet oder plant sie, um Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter in ihrem Entscheidungsverhalten zu unterstützen und zu stärken? Neben der unverändert geltenden Gesetzeslage in § 181 des Hessischen Schulgesetzes wurde seitens des Kultusministeriums bereits mit Erlass vom 8. Juli 2013 (ABl. S. 423) eine Regelung zur "Vereinheitlichung des Verfahrens zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten nach § 181 Hessisches Schulgesetz" getroffen. Diese beinhaltet neben der Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe in den Staatlichen Schulämtern und einem landesweit gültigen Bußgeldkatalog zudem die Umsetzung des Verfahrens in elektronischer Form, was sowohl für die Schulen als auch für die Schulaufsichtsbehörden eine deutliche Erleichterung darstellte. Darüber hinaus hat die Landesregierung den hessischen Schulen Anfang 2018 die neue Handreichung "Pädagogisch -psychologische Maßnahmen zum Umgang mit Schulvermeidung" zur Verfügung gestellt, um in Fällen des Schulabsentismus neben rechtlichen auch mögliche pädagogische und psychologische Handlungsoptionen aufzuzeigen. Frage 7. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um darauf hinzuwirken, dass die Vorgaben des Schulgesetzes in den genannten Fällen konsequentere Anwendung finden? Der Landesregierung liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Vorgaben des Schulgesetzes nicht konsequent umgesetzt würden. Daten zu den in Frage 5 dargestellten Ordnungswidrigkeitenverfahren belegen, dass auch zum Mittel der Geldbuße gegriffen wird. Wiesbaden, 6. September 2018 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlage KA 19/6623 Anlage zu Frage 1 1. Halbjahr 2015/16 2. Halbjahr 2015/16 1. Halbjahr 2016/17 2. Halbjahr 2016/17 1. Halbjahr 2017/18 2. Halbjahr 2017/18 SCHULFORM du rc hs ch ni tt lic he F eh lta ge da vo n un en ts ch ul di gt du rc hs ch ni tt lic he F eh lta ge da vo n un en ts ch ul di gt du rc hs ch ni tt lic he F eh lta ge da vo n un en ts ch ul di gt du rc hs ch ni tt lic he F eh lta ge da vo n un en ts ch ul di gt du rc hs ch ni tt lic he F eh lta ge da vo n un en ts ch ul di gt du rc hs ch ni tt lic he F eh lta ge da vo n un en ts ch ul di gt Grundschule 2,79 0,16 5,38 0,27 3,32 0,16 4,72 0,23 3,37 0,29 5,43 0,29 Hauptschule 6,69 2,15 8,36 3,17 9,43 3,93 9,16 4,71 9,26 3,69 8,37 3,65 Realschule 3,99 0,46 5,71 0,72 4,90 0,55 4,72 0,66 5,22 0,68 5,10 0,74 Mittelpunktschule 5,14 1,26 7,20 1,46 6,14 1,04 6,15 1,07 6,87 1,49 6,30 1,28 Integrierte Gesamtschulen 3,11 0,49 4,57 0,69 3,82 0,56 3,99 0,66 4,21 0,71 4,67 0,71 Gymnasium 1,46 0,06 2,65 0,11 1,97 0,09 2,23 0,11 2,16 0,15 2,55 0,17 Förderschule 6,48 3,06 1,94 0,66 8,18 3,64 1,88 0,74 7,15 3,03 2,17 0,44 Berufliche Schulformen 2,99 0,88 3,55 1,09 3,38 0,98 3,25 1,01 3,86 1,24 3,58 1,33 Abendschulen/Hessenkolleg 4,51 2,00 6,06 2,84 5,66 2,67 8,94 3,52 9,39 3,65 7,70 2,67 Gesamtzahl Schülerinnen und Schüler mit Fehlzeiten 374466 364171 392668 374205 404081 385094