Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 01.08.2018 betreffend Fixierung von Patientinnen und Patienten in der Psychiatrie und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund von Patienten-Beschwerden aus Bayern und Baden-Württemberg entschieden, dass Patientinnen und Patienten nicht ohne richterlichen Beschluss im Bett fixiert werden dürfen, sofern diese Maßnahme eine halbe Stunde oder länger andauern soll. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hat die Landesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bereits im Hinblick auf die Urteilsbegründung und die diesbezüglichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg geprüft ? Die Landesregierung hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bereits im Hinblick auf die Urteilsbegründung und die diesbezüglichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg geprüft . Frage 2. Wie beurteilt die Landesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die hessische Regelung zur Fixierung im PsychKHG? Die Landesregierung begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil klargestellt wird, dass ein derart erheblicher Grundrechtseingriff wie eine Fixierung einer gerichtlichen Kontrolle bedarf. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es sich bei Fixierungen während einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung um eine freiheitsentziehende Maßnahme und nicht um eine Sicherungsmaßnahme handelt. Im Hessischen-Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz sind Fixierungen im § 21 als Besondere Sicherungsmaßnahmen geregelt. Bis eine entsprechende Gesetzesänderung in Kraft treten wird, ist es erforderlich, den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts für die Ausgestaltung einer Übergangszeit zu folgen und bereits jetzt unmittelbar nach Art. 104 Abs. 2 GG eine richterliche Entscheidung über die Fixierung herbeizuführen. Gleiches gilt für den nach Beendigung der Maßnahme zu erteilenden Hinweis an die betroffene Person, dass diese die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen lassen kann. Für alle Konstellationen gilt, dass letztendlich das Gericht in richterlicher Unabhängigkeit über die Anträge zu entscheiden hat. Frage 3. Hat die Landesregierung das Urteil bereits mit ärztlichen Leitern hessischer Psychiatrie- Einrichtungen besprochen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Mit Schreiben vom 8. August 2018 wurden seitens des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration alle hessischen Chefärzte sowie alle Geschäftsführer der Träger psychiatrischer Fachkrankenhäuser oder Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen bezüglich der Konsequenzen aus der Entscheidung in Bezug auf den Richtervorbehalt und die Informationspflicht gegenüber den Patienten informiert. Eingegangen am 17. September 2018 · Bearbeitet am 17. September 2018 · Ausgegeben am 21. September 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6624 17. 09. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6624 Frage 4. Beabsichtigt die Landesregierung, das PsychKHG unter Berücksichtigung des Bundesverfassungsgerichtsurteils anzupassen? Die erforderliche Gesetzesänderung wird vorbereitet, jedoch wird diese in der ablaufenden Legislaturperiode aus Zeitgründen nicht mehr verabschiedet werden können. Wiesbaden, 5. September 2018 Stefan Grüttner