Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 07.08.2018 betreffend Ermittlungsverfahren gegen mutmaßlichen Windkraftgutachter und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Die "Oberhessische Zeitung" hatte am 7. Juli diesen Jahres berichtet, dass auf einem Video einer Wildkamera ein mutmaßlicher Gutachter zu sehen sei, der durch Abklopfen von Habitatbäumen geschützte Greifvögel vertreibt , weil diese den Bau von Windkraftanlagen im Umfeld verhindern könnten. Die Polizei habe daraufhin Ermittlungen aufgenommen, u.a. wegen Verstoß gegen § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes , wonach es verboten ist Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Laut Medienberichten habe sich der mutmaßliche Gutachter mittlerweile der Polizei gestellt und zugegeben, dass er Umweltgutachter eines Windenergieunternehmens ist. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und der Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1. Sind die oben geschilderten Aussagen zutreffend? Die zuständige Polizeidienststelle hat ein Verfahren wegen Verstoß gegen § 44 Bundesnaturschutzgesetz eingeleitet. Der Abschluss der Ermittlungen und eines sich ggf. anschließenden Verfahrens bleibt abzuwarten . Frage 2. Ist es zutreffend, dass der beschuldigte Umweltgutachter im Auftrag eines Windkraftunternehmens tätig war bzw. noch ist? Da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt, können hierzu keine Angaben gemacht werden. Frage 3. Handelt es sich bei dem Windkraftunternehmen um ein Unternehmen im Besitz der öffentlichen Hand? Das planende Unternehmen befindet sich zu 100 % im Eigentum einer Unternehmensgruppe, die sich wiederum im Eigentum von drei hessischen Landkreisen befindet. Frage 4. Kann die Landesregierung angesichts der oben geschilderten Darstellungen nachvollziehen, dass ein großer Teil der Bürger in den betroffenen Regionen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfahren und der diesen zu Grunde liegenden Gutachten hat? Nein. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass sich aus möglichen Unregelmäßigkeiten in einem Einzelfall keine grundlegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsverfahren begründen lassen. Ein Generalverdacht dieser Art widerspräche zudem dem Rechtsstaatsprinzip . Eingegangen am 25. September 2018 · Bearbeitet am 25. September 2018 · Ausgegeben am 28. September 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6629 25. 09. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6629 Frage 5. Warum werden verfahrensrelevante Gutachten nicht auch von den Genehmigungsbehörden selbst in Auftrag gegeben, um offensichtliche Interessenkonflikte zwischen Auftraggebern und Gutachtern zu vermeiden? Die Verfahrensweise entspricht den Vorgaben der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften des Bundes und der Länder. Die Genehmigungsbehörden ermitteln und bewerten die relevanten Sachverhalte allerdings von Amts wegen und sind deshalb nicht an die vorgelegten Gutachten gebunden. Aus diesem Grund haben die Genehmigungsbehörden in verschiedenen Fällen Anträge auf Zulassung von Vorhaben - auch Windenergieanlagen - aus Gründen des Artenschutzes abgelehnt. Wiesbaden, 18. September 2018 Priska Hinz