Kleine Anfrage der Abg. Knell (FDP) vom 09.08.2018 betreffend Abschusserhöhung beim Rehwild in der Hegegemeinschaft Hünfeld und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: Die oberste Jagdbehörde hat ein Abschusserhöhung beim Rehwild für das NSG Breitenbachtal /Michelsrombach mit 615 ha und die angrenzende Fläche für insgesamt 3100 ha für das Jagdjahr 2017/18 und für das jetzige Jagdjahr im Dezember 2017 vorgenommen. Die Bejagung erfolgt durch die beiden Forstämter Fulda und Burghaun. Das NSG liegt auch noch in den Hegegemeinschaften Lüdertal und Schlitzerland, der größte Flächenanteil in der HG Hünfeld. Die Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wieso wurden die betroffenen Hegegemeinschaften über die Abschuss-Nachbewilligungen nicht in Kenntnis gesetzt? Die oberste Jagdbehörde ist gemäß § 39 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) zuständig für die Abschussfestsetzung in staatlichen Wildschutzgebieten, im Nationalpark sowie in staatlichen Jagdbezirken, die keiner Hegegemeinschaft zugeordnet sind oder die bei einer Flächengröße über 500 ha als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind. Seit dem Änderungsgesetz vom 10. Juni 2011, das von den seinerzeitigen Regierungsfraktionen als gemeinsamer Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht worden war, enthält das HJagdG eine Regelung zur "Abschussfestsetzung" in § 39 Abs. 2 HJagdG. Diese ist von der Festsetzung eines Abschussplans nach § 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG zu unterscheiden; § 26a HJagdG enthält weitergehende Verfahrensregelung für die Aufstellung des Abschussplans - der später durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird. Bei der Abschussfestsetzung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 HVwVfG. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG kann bei Allgemeinverfügungen auf eine Anhörung verzichtet werden. Bei der erstmaligen Abschussfestsetzung hört die oberste Jagdbehörde zwecks gehöriger Sachverhaltsermittlung an. Wird nachträglich ein Abschussplan abgeändert, handelt es sich nicht um eine Belastung, sondern um eine Erweiterung des Rechtskreises der Jagdausübungsberechtigten. Mit dieser Nachbewilligung wird auf kurzfristig bekannt werdende Sachverhalte reagiert und der bisherige Abschussplan weiterentwickelt, daher wird auf eine weitere Anhörung regelmäßig verzichtet. Letztlich sind viele Rahmenbedingungen seit der Anhörung zur Erstfestsetzung des Abschussplanes unverändert geblieben, sodass ein geringerer Informationsumfang notwendig ist. Frage 2. Wieso wurden gem. § 26a Abs. 5 HJagdG die betroffenen Hegegemeinschaften bzw. die Rehwild -Sachkundigen nicht vor der Entscheidung angehört bzw. beteiligt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 3. Hält die Landesregierung den ergangenen Verwaltungsakt für rechtskonform? Ja, auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Eingegangen am 18. September 2018 · Bearbeitet am 18. September 2018 · Ausgegeben am 21. September 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6659 18. 09. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6659 Frage 4. Wenn ja, wieso, und wenn nicht, welche Rechtsfolgen hätte dies für den Verwaltungsakt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 5. Wie begründet die Landesregierung die Tatsache, dass nicht nur für das Naturschutzgebiet Breitenbachtal der Abschuss von der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird, sondern für insgesamt 3.100 ha der angrenzenden Fläche an dieses NSG, wenn doch gem. HJagdG nur für ein NSG über 500 ha Größe der Abschuss durch die oberste Jagdbehörde mit Beteiligung der HG festgelegt werden kann? Grundsätzlich sind für die Abschussplanfestsetzung die unteren Jagdbehörden bei den Kreisausschüssen und den Magistraten der kreisfreien Städte zuständig. Die Ausnahme bilden die in § 39 Abs. 2 HJagdG erwähnten Gebiete. Gemäß § 39 Abs. 2 HJagdG muss der betroffene Jagdbezirk nicht vollständig als Naturschutzgebiet ausgewiesen sein. Vielmehr besteht Sinn und Zweck dieser Vorschrift darin, dass die bei großen Naturschutzgebieten auftretenden besonderen Konflikte im Spannungsfeld zwischen Jagd, Land- und Forstwirtschaft sowie Naturschutz auf der Ebene der obersten Landesbehörde gelöst werden. Die oberste Jagdbehörde ist nach dieser Vorschrift somit nicht nur für die Abschussplanfestsetzung im Naturschutzgebiet selbst, sondern für den gesamten betroffenen staatlichen Eigenjagdbezirk , in welchem das Naturschutzgebiet ausgewiesen ist, zuständig. Dieses Vorgehen ist im speziellen Fall insbesondere auch deshalb zweckmäßig, weil der betroffene Eigenjagdbezirk in die flächenmäßige Zuständigkeit von insgesamt drei Hegegemeinschaften fällt. Über die entsprechende Vorgehensweise wurden die Jagdbehörden bereits im März 2013 informiert. Frage 6. Wann ist der Widerspruch der Hegegemeinschaft Hünfeld bei der Landesregierung eingegangen und warum ist der Eingang nicht bestätigt worden? Der "Widerspruch" der HG Hünfeld ging am 8. März 2018 bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Fulda ein, wurde jedoch aufgrund eines Irrtums erst am 11. Mai 2018 der obersten Jagdbehörde weitergeleitet. Wie zu Frage 1 ausgeführt, ist eine Beteiligung der Hegegemeinschaft Hünfeld an dem Abschussfestsetzungsverfahren nicht zwingend, vielmehr kann bei einer nachträglichen Festsetzung auf diese verzichtet werden. Da die Nachfestsetzung den Rechtskreis der Jagdausübungsberechtigten erweitert, ist auch keine rechtliche Beschwer ersichtlich, die eine Widerspruchsbefugnis auslösen könnte. Frage 7. Wann kann die Hegegemeinschaft Hünfeld mit einer Antwort der Landesregierung rechnen? Ein Vertreter des Kreisjagdbeirats wurde bereits vor Eingang des Schreibens vom 11. Mai am 13. Februar 2018 anlässlich eines persönlichen Gesprächs über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt und darum gebeten, dies der Hegegemeinschaft Hünfeld mitzuteilen. Die Frage nach der Notwendigkeit einer Rückmeldung wird in Frage 8 beantwortet. Frage 8. Ist es inzwischen Stil der Landesregierung, auf unangenehme Angelegenheiten und Anfragen erst gar nicht mehr zu reagieren? Anfragen von natürlichen und juristischen Personen werden nach Eingang genau geprüft. Da der Widerspruch - wie in der Antwort auf Frage 6 erläutert - ohne Berechtigung eingelegt wurde , ist das Schreiben der HG Hünfeld als reine Meinungsbekundung verstanden worden. Eine Reaktion ist bereits durch das persönliche Gespräch (hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen) erfolgt. Frage 9. Sieht die Landesregierung in ihrem Verhalten die Wertschätzung gegenüber den Ehrenamtlichen des Hegerings Hünfeld ausreichend dargestellt? Die Landesregierung hat eine große Wertschätzung für die Arbeit aller in einem Ehrenamt engagierten Personen. Insbesondere die Tatsache, dass sich immer weniger Bürger in einem Ehrenamt engagieren, führt mittlerweile in vielen Fällen zu einer massiven Überlastung der ehrenamtlich Tätigen. Die oberste Jagdbehörde hält es daher für geboten, die Hegegemeinschaften nicht über Gebühr zu belasten, insbesondere dann nicht, wenn es zur Entscheidungsfindung nicht geboten ist. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6659 3 Frage 10. Plant die Landesregierung, erst nach der Erfüllung des Abschussplanes incl. der Nachbewilligung auf den Widerspruch zu reagieren (also im Feb. 2019)? Siehe Antwort auf die Fragen 1 bis 9. Wiesbaden, 11. September 2018 Priska Hinz