Kleine Anfrage der Abg. Barth, Decker und Eckert (SPD) vom 08.08.2018 betreffend Kündigung des Entgelttarifvertrags des Landesinnungsverbands des Hessischen Kraftfahrzeug-Gewerbes (Kfz-Gewerbe) sowie des Tarifvertrags für die Ausbildungsvergütungen und anschließende Gründung einer Tarifgemeinschaft und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Unternehmen im Hessischen Kfz-Gewerbe sind seit der Gründung der Tarifgemeinschaft im September 2017 beigetreten? Der Landesregierung liegen keine Angaben zu Mitgliederzahlen der Tarifgemeinschaft des hessischen Kfz-Gewerbes vor. Aufgrund der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie steht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht nur frei zu entscheiden, ob sie einem Arbeitgeberverband oder einer Gewerkschaft beitreten wollen. Sie sind darüber hinaus auch nicht verpflichtet, einer staatlichen Behörde gegenüber Angaben über einen Beitritt zu einem Verband zu machen. Auch die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sind nicht verpflichtet, Auskunft über ihre Mitgliederzahl zu geben . Eine Erfassung der Mitgliederzahlen von Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften durch die Hessische Landesregierung findet daher nicht statt. Die in der Presse und im Internet frei zugänglichen Angaben zum Organisationsgrad der Arbeitgeber des hessischen Kfz-Gewerbes schwanken erheblich, je nachdem ob die Angaben hierzu von der Kfz-Innung oder von Gewerkschaftsseite gemacht werden. Daher liegt der Landesregierung keine verlässliche Statistik über den Organisationsgrad von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern im hessischen Kfz-Gewerbe vor. Frage 2 Wie viele Unternehmen, die der Tarifgemeinschaft beigetreten sind, gehören zu Kleinst- und Kleinunternehmen (< 50 Mitarbeiter)? Frage 3 Wie viele Unternehmen, die der Tarifgemeinschaft beigetreten sind, gehören zu mittleren Unternehmen (50 bis < 250 Mitarbeitern)? Frage 4. Wie viele Unternehmen, die der Tarifgemeinschaft beigetreten sind, gehören zu Großunternehmen (250 und mehr Mitarbeiter)? Die Fragen 2, 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhanges wie folgt gemeinsam beantwortet : Aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen liegen der Landesregierung hierzu keine Angaben vor. Frage5. Wie hoch ist der Anteil der Mitarbeiter im hessischen Kfz-Gewerbe, die nach Gründung der Tarifgemeinschaft noch nach Tarif bezahlt werden? Aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen liegen der Landesregierung hierzu keine Angaben vor. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Zahlen darüber vor, ob nichttarifgebundene Arbeitgeber im hessischen Kfz-Gewerbe aufgrund von Inbezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen ihren Arbeitnehmern Tariflohn bezahlen. Eingegangen am 6. September 2018 · Bearbeitet am 6. September 2018 · Ausgegeben am 10. September 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6660 06. 09. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6660 Frage 6. Wie hoch ist der Anteil der Mitarbeiter im hessischen Kfz-Gewerbe, die inzwischen Verträge ohne Tarifbindung haben? Aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen liegen der Landesregierung hierzu keine Angaben vor. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, Angaben darüber zu machen, ob ihr Arbeitsvertrag einer Tarifbindung unterliegt. Frage 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen des Ausstiegs aus dem Flächentarifvertrag vor dem Hintergrund der damit einhergehenden abnehmenden Tarifbindung und dem zunehmenden Fachkräftemangel in der Branche? Die Arbeitgeber des hessischen Kfz-Gewerbes, die sich dem Problem des Fachkräftemangels konfrontiert sehen, werden Fachkräfte und Auszubildende nur dann gewinnen können, wenn sie mindestens tarifliche Arbeits- und Ausbildungsbedingungen anbieten - unabhängig davon, ob sie als Arbeitgeber tarifgebunden sind oder nicht. Wiesbaden, 29. August 2018 Stefan Grüttner