Kleine Anfrage der Abg. Dr. Sommer, Decker und Hofmeyer (SPD) vom 15.08.2018 betreffend Anerkennung Lehrkräfte im Gesundheitswesen bzw. in der Pflegepädagogik und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragesteller: Viele Qualifizierte, die eine Anerkennung ihrer Ausbildung in Hessen beantragen, um im Land als Lehrkraft im Gesundheitswesen bzw. in der Pflegepädagogik zu arbeiten, erhalten trotz erheblichem Fachkräftemangel und vorhandener Qualifikation einen negativen Bescheid. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Anfragen/Anträge auf Anerkennung zu Lehrkraft im Gesundheitswesen bzw. in der Pflegepädagogik wurden in den letzten fünf Jahren jeweils eingereicht (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Frage 2. Wie viele Anträge nach Frage 1 wurden abgelehnt, wie viele wurden positiv beschieden? Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. Die einzelnen Anfragen und Anträge zu Lehrerqualifikationen wurden bislang beim zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt nicht getrennt statistisch erfasst. Anträge und verbindliche Anfragen werden zusammen mit allen übrigen Einzelanfragen zu allen Themengebieten für die Krankenpflege und Altenpflege jeweils in einer Sammelliste erfasst und ausschließlich nach den Anfangsbuchstaben der Antragsteller geordnet . Die Anfragen zu Lehrerqualifikationen sind aus dieser Liste nicht technisch selektierbar. Frage 3. Was waren die hauptsächlichen Begründungen für ablehnende Bescheide? Grundsätzliche Erwägungen bei der Prüfung, ob eine Qualifikationsmaßnahme für eine Lehrerqualifikation akzeptiert werden kann, ergeben sich aus den unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Berufsgesetze: Für die Krankenpflege wird in § 4 Abs. 3 Ziffer 2 Krankenpflegegesetz im Rahmen des Schulanerkennungsverfahrens für die Anrechenbarkeit der Lehrkräfte eine hochschulische Ausbildung vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich bei der Überprüfung von Qualifikationsnachweisen folgende wesentliche Faktoren für eine mögliche Ablehnung: Es wurde keine hochschulische Ausbildung absolviert. Zum Teil werden lediglich Bescheinigungen über Zertifikatslehrgänge an Hochschulen vorgelegt . Das Studium weist keine ausreichenden Präsenzanteile auf. Ein Erwerb ausreichender pädagogischer Qualifikationen ist durch ein Fernstudium oder ein Studium mit zu hohen Anteilen von Selbstlernphasen nicht adäquat möglich. Pädagogische Kompetenz kann nach hiesiger Auffassung nur mit persönlicher Interaktion im Studium erworben werden. Somit wird ein ausreichender Anteil Präsenzunterricht für die pädagogischen Themen gefordert. Eingegangen am 19. September 2018 · Bearbeitet am 19. September 2018 · Ausgegeben am 24. September 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6686 19. 09. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6686 Der Anteil von Pädagogik im Studium war inhaltlich nicht ausreichend repräsentiert. Es wird nicht als ausreichend erachtet, wenn nur ein einzelnes Wahlpflichtmodul den Lerninhalt Pädagogik abbildete. Die Zielrichtung des Studiums entspricht nicht dem Inhalt eines Studiums der Pflegepädagogik . Bei einem Studium der Sonderpädagogik beispielsweise wäre nur eine anteilige Anrechnung möglich. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt ist festzustellen, dass sich die Zahlen der Antragsteller häufen, die Studiengänge mit nicht eindeutiger pflegepädagogischer Zielrichtung absolviert haben (z.B. Pflegemanagement) oder die keiner hinreichenden hochschulischen Ausbildung entsprechen. Eine weitere Schwierigkeit der Bewertung sieht das Regierungspräsidium Darmstadt darin, dass es eine Vielzahl von Kombinationen von Bachelor- und Masterabschlüssen gibt. Weil Hessen derzeit als Qualifikationsnachweis gemäß Krankenpflegegesetz auch einen Bachelorabschluss akzeptiert (anders als andere Bundesländer, die bereits jetzt den Abschluss auf Masterniveau fordern), ist darauf zu achten, dass der vorliegende Abschluss eine ausreichende pädagogische Qualifikation abbildet. In der Altenpflege akzeptiert Hessen bereits Weiterbildungen mit 400 Stunden pädagogischer Weiterbildung in Präsenzform, wenn vorgegebene Basisthemen abgebildet sind. Das Altenpflegegesetz fordert keine hochschulische Ausbildung. Frage 4. Wie will die Landesregierung zukünftig vermeiden, dass qualifiziertes Personal, das in Hessen als Lehrkraft im Gesundheitswesen bzw. in der Pflegepädagogik arbeiten möchte, nicht anerkannt wird? Vorrangiges Ziel der hessischen Landesregierung in Bezug auf die Pflegeberufeausbildung ist, die Qualität des Lehrpersonals zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist auf das Pflegeberufegesetz hinzuweisen, das für alle Bereiche eine hochschulische Ausbildung auf Masterniveau fordert. Diese Vorgabe ist für alle Bundesländer identisch. Frage 5. Wie will die Landesregierung die Anerkennungsverfahren verbessern? Derzeit werden Ausbildungsstätten im Gesundheitswesen nur dann staatlich anerkannt, wenn quantitativ und qualitativ ausreichendes Lehrpersonal zur Verfügung steht. Grundlage ist ein unter den Landesressorts abgestimmter Erlass. Um das Anerkennungsverfahren transparenter zu gestalten, ist eine Verordnung geplant, die die Qualifikationsanforderungen an die hochschulische Ausbildung des Lehrpersonals regelt. Frage 6. Wie will die Landesregierung Gesundheits- und Krankenpflegeschulen sowie Altenpflegeschulen unterstützen, um freie Stellen besetzen zu können? Die Landesregierung arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der Pflegeberufereform des Bundes, um ab dem Jahr 2020 in Hessen eine moderne und zukunftsgerichtete Ausbildung der Pflegefachberufe anbieten zu können. Die generalistische berufliche Pflegeausbildung mit einem einheitlichen Berufsabschluss, einer einheitlichen Finanzierung und Ausbildungsvergütung und schließlich die erstmalige Einführung eines Pflegestudiums als Ergänzung zur beruflichen Pflegeausbildung werden die Attraktivität dieses Berufsfeldes erhöhen. Frage 7. Wie will die Landesregierung das genannte Berufsfeld attraktiver machen? Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Wiesbaden, 12. September 2018 Stefan Grüttner