Kleine Anfrage der Abg. Rudolph und Strube (SPD) vom 23.08.2018 betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der BAB 49 zwischen den Anschlussstellen Edermünde und Kassel und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Im Bereich BAB 49 zwischen den Anschlussstellen Edermünde und Kassel gibt es Geschwindigkeitsbeschränkungen zwischen 80 und 100 km/h. Es häufigen sich die Beschwerden von Anwohnern, dass viele Fahrzeuge diese Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht beachten. So war in der "HNA" vom 16.06.2018 zu lesen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit Tempo 176 festgestellt wurde. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 19/6713 wurde im Folgenden der Bereich der Bundesautobahn 49 (BAB 49) zwischen dem Autobahnkreuz Kassel Mitte (AK Kassel Mitte) bei Kilometer 122,5 und der Anschlussstelle Edermünde (AS Edermünde) bei Kilometer 136 betrachtet. Der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Artikel beruht auf einer Pressemeldung der Polizei. Die dort angeführte gemessene Höchstgeschwindigkeit von 176 km/h stellt den Spitzenwert dar und ist nicht repräsentativ für das gefahrene Geschwindigkeitsniveau. Wie weiter in dem Artikel angeführt wird, passierten die Messstelle insgesamt 1596 Fahrzeuge, 152 Fahrzeuge überschritten hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Davon befanden sich 28 Fahrzeuge im Bußgeldbereich mit jeweils bis zu zwei Punkten zur Eintragung im Fahreignungsregister. Diese Gruppe von 28 Fahrzeugen stellt mit 2,4 % gemessen an der Durchflussmenge keinen überdurchschnittlichen Wert dar, auch die Beanstandungsquote insgesamt liegt mit 9,2 % in einem durchschnittlichen Bereich. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung wie folgt: Frage 1. Wie viele Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich der BAB 49 zwischen Edermünde und Kassel hat es vom 01.01.2017 bis 31.07.2018 gegeben ? Im angefragten Zeitraum wurden in dem in der Vormerkung benannten Bereich insgesamt 16 Messmaßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung durch die Polizei durchgeführt. Frage 2. Welche Erkenntnisse zieht die Hessische Landesregierung hieraus und beabsichtigt sie, laufende Verkehrskontrollen etwa durch die Errichtung einer stationären Anlage vorzunehmen? Frage 3. Falls nein, warum nicht? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 zusammen beantwortet. Die Beanstandungsquote bei den durchgeführten Kontrollen in den Jahren 2017 und 2018 lag im durchschnittlichen Bereich. Die gewonnenen Erkenntnisse geben aus polizeilicher Sicht keinen Anlass für eine Intensivierung der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Die Installation einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage ist daher nicht angezeigt. Grundlage für die Auswahl von Örtlichkeiten für ortsfeste Geschwindigkeitsmessungen ist der Erlass: "Verkehrsüberwachung durch örtliche Ortsbehörden und Polizeibehörden" vom 5. Fe- Eingegangen am 9. Oktober 2018 · Bearbeitet am 9. Oktober 2018 · Ausgegeben am 12. Oktober 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6713 09. 10. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6713 bruar 2015 (Staatsanzeiger 9/2015, S. 182 ff). Unter Ziffer 4 dieses Erlasses sind die grundsätzlichen priorisierten Kriterien genannt, wonach eine ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlage installiert werden kann. Die genannten Punkte Unfallhäufungsstelle (4.1.1) oder besonders schutzwürdige Örtlichkeit (4.1.2) liegen an der genannten Stelle nicht vor. Mobile Geschwindigkeitsmessungen sind von dieser Entscheidung nicht betroffen und werden auch in Zukunft zu unregelmäßigen Zeiten an der Örtlichkeit durchgeführt. Frage 4. Welche Maßnahmen will die Hessische Landesregierung ergreifen, um die Lärmbelastung durch überhöhte Geschwindigkeit in dem genannten Abschnitt zu verringern? Die Möglichkeiten für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen gegen den von der A 49 ausgehenden Lärm im betreffenden Bereich sind durch die bereits angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen erschöpft. Eine Prüfung der Lärmsituation im vergangenen Jahr hat ergeben, dass im vorliegenden Bereich die Richtwerte der bundesweit geltenden Lärmschutz-Richtlinien-StV eingehalten werden. Lediglich eine Überschreitung dieser Richtwerte würde die Anordnung einer weiteren lärmschutzbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen. Gleiches gilt für die ebenfalls bundesweit geltenden Auslösewerte der Lärmsanierung, so dass keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen (etwa lärmmindernder Asphalt oder Lärmschutzwände) im Wege der Lärmsanierung durchsetzbar sind. Wiesbaden, 1. Oktober 2018 Peter Beuth