Kleine Anfrage des Abg. Lotz (SPD) vom 28.08.2018 betreffend Umbau der Feinerschließungssysteme und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. In welchen Waldformationen und Bestandsaltern sind welche Rückegassenabstände im Landesbetrieb Hessenforst AöR geregelt und etabliert? Diese Frage ist identisch mit der 1. Frage der Kleinen Anfrage 19/6593 des Fragestellers vom 3. Juli 2018. Ich verweise daher auf die bereits gegebene Antwort: Nach FSC-Standard 2.3, Prinzip 6.5.4, wird grundsätzlich ein Rückegassenabstand von 40 Metern angestrebt, jedoch kann der Forstbetrieb "notwendige Abweichungen […] fachlich nachvollziehbar " begründen. Dabei ist ein Gassenabstand von unter 20 Metern ausgeschlossen. Für den FSC-zertifizierten Staatswald wurde entsprechend dieses Indikators gegenüber dem zertifizierenden Unternehmen dargelegt, dass in jüngeren Beständen geringere Rückegassenabstände notwendig sind. Konkret richtet sich der zulässige Mindestabstand nach dem jeweiligen Waldentwicklungsstadium . In den aktuell gültigen Regelungen sind danach im Differenzierungs- bis zum Ausreifungsstadium Abstände von ≥ 20 Metern möglich. Auch können in älteren Beständen bestehende Feinerschließungssysteme von ≥ 30 Metern übernommen bzw. sinnvoll angepasst werden. Der FSC-Standard 3.0 regelt im Indikator 10.10.7, dass aktuell nicht mehr als 13,5 % der bewirtschafteten Holzbodenfläche [eines Forstbetriebs] als Rückegassen genutzt werden. Zukünftig wird gemäß Indikator 10.10.6 angestrebt, nicht mehr als 10 % der bewirtschafteten Holzbodenfläche als Rückegassen zu befahren. Im Rahmen der Umsetzung des neuen FSC-Standards 3.0 wird der Landesbetrieb Hessen-Forst eine Neuregelung der Erschließungsrichtlinie erstellen , um die Anforderungen der Indikatoren 10.10.6 und 10.10.7 zu erfüllen. Dieses muss nach den FSC-Regularien bis zum 31. Mai 2019 gegenüber dem zertifizierenden Unternehmen dargelegt werden. Wie diese Regelung konkret aussehen wird, kann erst nach diesem Prozess beschrieben werden. Sowohl der Standard 2.3 als auch der Standard 3.0 sehen damit für den zertifizierten Forstbetrieb Möglichkeiten vor, ein dauerhaftes, gelände- und bestandesangepasstes Feinerschließungssystem zu entwickeln, das auch geringere Rückengassenabstände als 40 Meter beinhaltet. Frage 2. Welche Kosten entstehen durch den für die Einhaltung der FSC-Regularien notwendigen Umbau der Feinerschließungssysteme? Werden Bestandsschäden durch die Veränderung der Rückegassenabstände erfasst? Derzeit ist nach Auskunft von Hessen-Forst das vorhandene Rückegassesystem weitestgehend FSC-konform. Damit fallen aber keine Mehrkosten an und sind auch keine zusätzlichen Bestandsschäden zu erwarten. Das UNIQUE-Gutachten weist aber klare ökologische Vorteile durch die geringer befahrene Fläche aus. Frage 3. Wann und in welchen Waldformationen und Bestandesaltern wurde der Umbau der Feinerschließungssysteme begonnen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Eingegangen am 9. Oktober 2018 · Bearbeitet am 9. Oktober 2018 · Ausgegeben am 12. Oktober 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6721 09. 10. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6721 Frage 4. Wurde eine Einschätzung der Konformität von FSC-Standard und den deutschen Arbeitsschutzgesetzen durch die Vergrößerung der Rückegassenabstände vorgenommen. Falls ja, wo finden sich die zugehörigen Dokumente? Auf die Antwort zur nahezu gleichlautenden Frage 4 des Fragestellers 19/6593 ist hinzuweisen: Ein Auseinanderfallen des FSC-Standards Deutschland mit gesetzlichen Bestimmungen ist weder dem Landesbetrieb HessenForst noch dem Ministerium bekannt. Vielmehr setzen die Kriterien und Indikatoren nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf den Regelungen des Bundeswaldgesetzes und der Länderwaldgesetze auf. Frage 5. Wann wird der Umbau der Feinerschließungssysteme standardkonform abgeschlossen sein? Die vorhandenen Regelungen des Landesbetriebs HessenForst zur Feinerschließung und Befahrung entsprechen bereits heute den Anforderungen des FSC-Standards. Möglicherweise notwendige Anpassungen dieser Regelungen, die sich aus dem neuen FSC-Standard 3.0 ergeben, werden derzeit geprüft und mit dem Zertifizierer diskutiert. Für die Umsetzung des neuen FSC Standards besteht - wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt - eine Frist bis zum 31. Mai 2019. Wie bereits in Satz 1 ausgeführt, sind außer einer Anpassung der Geschäftsanweisung in der Praxis wahrscheinlich keine weiteren Anpassungen erforderlich. Frage 6. Welche Umbauarbeiten sind in den letzten Jahren auf welchen Flächen umgesetzt worden? Die Prüfung des vorhandenen Feinerschließungssystems und erforderlichenfalls die Anpassung ist eine Daueraufgabe in der Waldbewirtschaftung. Sie erfolgt vor jeder Hiebsmaßnahme. Ansonsten ist auf die Antwort vom 22.08.2018 zu Frage 3 des Fragestellers Drucksache 19/6593 hinzuweisen. Frage 7. Was hat der Umbau jährlich gegenüber der bisherigen forstlichen Praxis gekostet? Frage 8. Was wird insgesamt der Umbau der Feinerschließungssysteme bis zur kompletten Konformität mit FSC 3.0 kosten? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 5 ausgeführt, sind derzeit keine Anpassungen nötig. In der Praxis fallen mögliche Kosten allenfalls sukzessive im Rahmen der Umstellung auf weitere Rückegassenabstände an, die aber, wie auch bereits ausgeführt, mit klaren ökologischen Vorteilen verbunden sind. Frage 9. Wurden bereits oder sind in Verbindung mit der Feinerschließung Sanktionsmaßnahmen (minor oder major CARs) von Seiten des FSC zu erwarten? Ein major CAR (Vorbedingung) besteht hierzu für den Staatswald des Landes Hessen nicht. Im Rahmen des letzten FSC-Überwachungsaudits wurde ein minor CAR (Auflage) zur Feinerschließungsthematik ausgesprochen. Diese Auflage bezieht sich allerdings nicht auf die grundsätzliche Regelung, sondern fordert lediglich in bestimmten Einzelfällen eine bessere Integration und Markierung von bereits vorhandenen, alten Erschließungssystemen. Ansonsten wird auf die Antwort vom 22.08.2018 zu Frage 7 der Kleinen Anfrage des Fragestellers Drucksache 19/6593 verwiesen. Wiesbaden, 24. September 2018 Priska Hinz