Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 05.10.2018 betreffend Verbraucherinsolvenzverfahren und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung der Fragestellerin: Im Jahr 2017 sind laut Auswertung des Statistischen Landesamtes Hessen knapp 4.000 Verbraucherinsolvenzverfahren in Hessen eröffnet worden. Jedes dieser Verfahren verursacht durch das Instrument der Kostenstundung nach § 4a InsO zunächst Kosten zu Lasten des hessischen Justizhaushalts von ca. 2.000 €. Für das Jahr 2017 ergeben sich somit Kosten von rund 8 Mio. €. Hierin sind hauptsächlich die Verwalterkosten und Gerichtsgebühren enthalten; die personellen Aufwendungen seitens der Justiz dürften über dem liegen, was durch die Gerichtsgebühren abgedeckt wird. Die Vorbemerkungen der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In wie vielen Fällen konnte im Jahr 2017 eine außergerichtliche Einigung auf Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO durch die Tätigkeit der anerkannten Schuldnerberatungsstellen in Hessen erreicht werden? Frage 2. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2017 die Annahme von Schuldenbereinigungsplänen gem. § 308 InsO durch gerichtlichen Beschluss festgestellt? Frage 3. Auf welche Summe belaufen sich die tatsächlichen Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens durchschnittlich (Gerichts-, Sach- und Personalkosten und Kosten des Insolvenzverwalters)? Frage 4. In wie vielen Insolvenzverfahren werden die Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters während des Insolvenzverfahrens getilgt oder während der vierjährigen Nachhaftung vollständig getilgt? Frage 5. In wie vielen Insolvenzverfahren werden die Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters während der vierjährigen Nachhaftung teilweise getilgt? Wie hoch ist die durchschnittliche Rückführung pro Verfahren? Frage 6. In wie vielen Insolvenzverfahren werden die Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters während der vierjährigen Nachhaftung überhaupt nicht getilgt? Die Fragen 1. bis 6. werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In den im Hessischen Ministerium der Justiz geführten Statistiken sind folgende Daten zu Verbraucherinsolvenzverfahren enthalten: Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 304 InsO, Eröffnete Insolvenzverfahren nach § 304 InsO, Bestand an Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO (inklusive der bereits eröffneten Verfahren) und Restschuldbefreiungsverfahren. Hingegen liegen keine Daten zur Anzahl der außergerichtlichen Einigungen auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO durch die Tätigkeit der anerkannten Schuldnerberatungsstellen (Frage 1.), zur Annahme von Schuldenbereinigungsplänen gem. § 308 InsO durch gerichtlichen Beschluss (Frage 2.) oder statistische Daten zu den Kosten der Insolvenzverfahren und deren Tilgung (Fragen 4. bis 6.) vor. Wiesbaden, 9. November 2018 Eva Kühne-Hörmann Eingegangen am 19. November 2018 · Bearbeitet am 19. November 2018 · Ausgegeben am 23. November 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6800 19. 11. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG