Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 16.10.2018 betreffend Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 3193 zwischen den Ortsteilen Hüttengesäß und Neuwiedermuß in Ronneburg und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Ronneburg vom 28.09.2017 fordert die Gemeinde eine Verlängerung der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 3193 zwischen den Ortsteilen Hüttengesäß und Neuwiedermuß. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In welchem Umfang bestand bis zum Jahr 2013 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsumgehung der L 3193 zwischen den Ronneburger Ortsteilen Neuwiedermuß und Hüttengesäß? Frage 2. Auf welcher Grundlage bzw. mit welcher Begründung war diese Geschwindigkeitsbegrenzung erteilt worden? Frage 3. Auf welcher Grundlage bzw. mit welcher Begründung wurde diese Geschwindigkeitsbegrenzung im Jahr 2013 aufgehoben? Frage 4. Für welche Teilbereiche wurde nach 2013 eine Geschwindigkeitsbegrenzung wieder eingeführt? Die Fragen 1 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Vor dem Jahr 2013 existierte auf der L 3193 zwischen den Ortsteilen Hüttengesäß und Neuwiedermuß lediglich vor der Einfahrt nach Neuwiedermuß eine stufenweise Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h bis 60 km/h, die nach Änderung der Straßenverkehrsordnung zum 06.03.2013 aufgehoben wurde. Die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h blieb bestehen. Vor dem Kreisverkehrsplatz in Höhe Hüttengesäß war nach Eröffnung der neuen Ortsumgehung eine auf vier Wochen befristete Geschwindigkeitsbeschränkung (70 km/h) angeordnet. Diese temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte, damit sich die Verkehrsteilnehmer an die neue Verkehrsführung gewöhnen und somit Unfälle aufgrund der Unkenntnis vermieden werden . Nach dieser "Gewöhnungsphase" musste die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben werden, da keine sonstigen Gründe vorlagen, die eine entsprechende Anordnung gerechtfertigt hätten. Frage 5. Aus welchen Gründen wird eine vollständige Umsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung, wie sie die Gemeinde Ronneburg fordert, abgelehnt? Mit Schreiben vom 23.05.2018 beantragte der Bürgermeister der Gemeinde Ronneburg bei Hessen Mobil (als zuständigen Straßenbaulastträger) eine Lärmberechnung mit dem Ziel einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des Wohngebiets "Wingertstraße". Im Ergebnis waren die maßgeblichen Richtwerte der "Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm" (Lärmschutz-Richtlinien-StV) nicht überschritten, so dass die rechtssichere Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen nicht in Betracht kommt. Dieses Ergebnis wurde dem Bürgermeister per E- Mail vom 11.07.2018 von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Main-Kinzig-Kreises mitgeteilt. Eingegangen am 27. November 2018 · Bearbeitet am 28. November 2018 · Ausgegeben am 30. November 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6806 27. 11. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6806 Die Unfallzahlen auf der L 3193 zwischen den Ortsteilen Hüttengesäß und Neuwiedermuß sind unauffällig, so dass die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Verkehrssicherheitsgründen ebenfalls ausscheidet. Frage 6. Sind der Landesregierung Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern bezüglich der Lärmbelästigung sowie eines durch den Verkehr bedingten erschwerten Zugangs aus Neuwiedermuß kommend auf die L 3193 bekannt? Der Landesregierung sind keine Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern bekannt. Frage 7. In welchem Umfang besteht auf welcher staatlichen oder kommunalen Ebene ein Ermessensspielraum , um unabhängig von einer nachgewiesenen oder nicht nachgewiesenen Lärmbelästigung der Forderung der Gemeinde Ronneburg Rechnung zu tragen? Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen kann nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die maßgeblichen Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten werden. Da im vorliegenden Fall die Richtwerte nicht überschritten werden, besteht für die Straßenverkehrsbehörde mangels Vorliegen eines atypischen Falls kein Ermessensspielraum. Wiesbaden, 16. November 2018 Tarek Al-Wazir