Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 31.10.2018 betreffend Insektensterben und Pestizideinsatz in Naturschutzgebieten und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: In vielen Naturschutzgebieten in Hessen ist eine landwirtschaftliche Nutzung von Teilflächen erlaubt. Der Einsatz von Pestiziden und Dünger nach der etablierten "guten Fachlichen Praxis" steht dabei oft gegen die Ziele des Arten- und Biotopschutzes in den Schutzgebieten. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Naturschutzgebiete (NSG) bilden neben den Nationalparks bedeutsame Flächen zur Erhaltung der Biodiversität in Deutschland. Naturschutzgebiete sind streng geschützte, rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete zur Erhaltung von Ökosystemen. In ihnen gilt ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen. Ein Naturschutzgebiet ist eine Schutzkategorie des gebietsbezogenen Naturschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG. In Hessen sind in den verschiedenen Naturräumen 763 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtgröße von mehr als 36.000 ha ausgewiesen. Dies nimmt einen Anteil von 1,7 % der Landesfläche ein. Zur Beantwortung der Fragen werden zunächst die Begrifflichkeiten Pestizide, Biozide und Pflanzenschutzmittel näher definiert. Pestizide stellen hier den Oberbegriff dar und unterteilen sich in die zwei Kategorien Biozide und Pflanzenschutzmittel (PSM). Der Begriff Pflanzenschutzmittel beinhaltet beispielsweise Herbizide, Insektizide, Fungizide, etc. Der Einsatz von Bioziden umfasst beispielsweise die Bekämpfung von Stechmücken in den Rheinauen und Altrheinarmen . Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie groß ist der Anteil an landwirtschaftlich genutzten Flächen in hessischen Naturschutzgebieten ? Antwort bitte gegliedert nach Anteil für Ackerflächen, Grünland und Flächen sonstiger landwirtschaftlicher Nutzung; Angaben bitte in Prozent und Hektar. Folgende Tabelle zeigt die Verteilung der verschiedenen Nutzungsarten in der Gesamtfläche der Naturschutzgebietskulisse Hessens. Eingegangen am 19. Dezember 2018 · Ausgegeben am 20. Dezember 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6817 19. 12. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6817 Gesamtfläche NSGen Hessen (ha) Nutzungsart Fläche Nutzung (ha) Prozent (%) Acker 1450,3 3,97 Gewässer 1695,27 4,64 Grünland 12111,38 33,12 Laubwald 7868,95 21,52 Mischwald 9602,67 26,26 Nadelwald 2709,42 7,41 Siedlung 157,9 0,43 Sonderkultur 36,8 0,1 Sonstiges 842,55 2,3 Verkehr 92,97 0,25 36568,2 Tabelle 1: Übersicht der Flächenanteile der verschiedenen Nutzungsarten in Naturschutzgebieten in Hessen; HLNUG, Abt. N, Stand 07.11.2018 Frage 2. Auf wie viel Prozent der landwirtschaftlichen genutzten Flächen dürfen insektengefährdende Pestizide sowie Pflanzenvernichtungsmittel eingesetzt werden? In der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage vorgegebenen Frist konnte keine landesweite Komplett-Auswertung aller Schutzgebiets-Verordnungen zur Beantwortung dieser Frage durchgeführt werden. Zur umfassenden Beantwortung müssen alle 763 Naturschutzgebiets- Verordnungen analysiert und die teilweise sehr heterogenen, gebietsbezogenen Verbote und Ausnahmen einzeln geprüft werden. Im Nachgang wäre dann eine Verschneidung dieser Auswertungen mit den landwirtschaftlich genutzten Flächen in den Naturschutzgebieten erforderlich . Realisiert werden konnten eine stichprobenhafte Analyse der süd- und nordhessischen Naturschutzgebiete sowie eine annähernd komplette Auswertung der mittelhessischen NSG. Die so ermittelten Daten erlauben eine hinreichend gute Beantwortung der Fragen. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass in hessischen Naturschutzgebieten in der Regel ein Verbot zum Einsatz von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln gilt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln aller Art ist demnach auf den Grünlandflächen, im Wald und in den Gewässern der NSG weder üblich noch erlaubt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass über Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen für einzelne Ackerflächen in den Naturschutzgebieten die weitere "ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung" zugelassen ist. Von dieser Regelung wurde vereinzelt Gebrauch gemacht. Allerdings fallen diese Ausnahmen der "ordnungsgemäßen Nutzung" von Ackerflächen flächenmäßig kaum ins Gewicht. Sofern Ackerflächen in Naturschutzgebieten einbezogen wurden, war es überwiegend das Ziel, diese entweder mittelfristig in Grünland umzuwandeln oder für spezielle Artenschutzmaßnahmen (z.B. Schutz von Ackerwildkräutern) zugänglich zu machen. Im Regierungsbezirk Gießen, in dem alle 173 Naturschutzgebiets-Verordnungen gesichtet und auf die jeweiligen Verbote und Ausnahmeregelungen geprüft wurden, machen die NSG mit ihren 5.783 ha ca. 1 % der Landesfläche Mittelhessens aus. Bei lediglich sieben Schutzgebiets- Verordnungen wurde die Möglichkeit des Pflanzenschutzmitteleinsatzes zugelassen. Der Einsatz ist in diesen Gebieten nur für die Ackerflächen erlaubt, die schätzungsweise insgesamt rund 50 ha ausmachen. Demnach besteht die Möglichkeit, Pflanzenschutzmittel auszubringen, auf weniger als 1 % der NSG-Fläche Mittelhessens. Da die große Mehrzahl der ausgewerteten Schutzgebiets-Verordnungen aus den 1980ern oder 1990ern stammen, ist zudem davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil dieser Ackerflächen zwischenzeitlich im Rahmen des Schutzgebietsmanagements in Grünland umgewandelt oder in eine ökologische Bewirtschaftung überführt wurden. Demnach ist der Anteil an NSG-Fläche, auf dem eine Pflanzenschutzmittelausbringung erfolgt, verschwindend gering. Die Stichprobenauswertung in den süd- und nordhessischen Naturschutzgebieten zeigt, dass die Situation hier vergleichbar ist. Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch außerhalb von Naturschutzgebieten (v.a. in Natura-2000-Gebieten) die Anstrengungen stetig intensiviert werden, bei landwirtschaftlich genutzten Flächen beispielsweise über Vertragsnaturschutz und andere Schutzinstrumente eine Extensivierung ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz zu vereinbaren. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6817 3 Frage 3. Ist der Landesregierung bekannt, welche Pestizide auf diesen Flächen eingesetzt werden? Antwort bitte unter Nennung der Pestizide (Insektizide, Herbizide) oder Wirkstoffe? Grundsätzlich dürfen alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechend den im jeweiligen Zulassungsverfahren festgesetzten Auflagen und Anwendungsbestimmungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen angewendet werden. Die Landesregierung bzw. die zuständigen Landesbehörden haben in diesem Zusammenhang keine unmittelbare Kenntnis darüber, welche Pflanzenschutzmittel auf welchen Flächen angewendet werden, da das geltende Pflanzenschutzrecht keine Verpflichtung der Anwenderinnen und Anwender zur Anzeige- bzw. Meldung gegenüber den zuständigen Behörden vorsieht. Die Anwender sind allerdings nach § 11 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates zum Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet. Sie haben diese Aufzeichnungen über mindestens drei Jahre mit Daten bezüglich der Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, des Zeitpunktes der Verwendung, der verwendeten Menge, der behandelten Fläche und der Kulturpflanzen, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, zu führen. Die Aufzeichnungen sind auf Anfrage dem Regierungspräsidium Gießen, Dezernat Pflanzenschutzdienst als zuständiger Behörde zur Verfügung zu stellen bzw. werden im Rahmen von Fachrechts- bzw. Förderrechtskontrollen (Cross- Compliance) stichprobenartigen Überprüfungen unterzogen. Frage 4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage findet der Einsatz von Pestiziden auf Naturschutzflächen statt? In Naturschutzgebieten kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch die im Einzelfall maßgeblichen Schutzgebietsverordnungen eingeschränkt oder verboten sein bzw. Einschränkungen oder Verboten im Sinne des § 4 i.V.m. den Anlagen 2 und 3 der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel unterliegen. Die Anlage 2 "Eingeschränktes Anwendungsverbot " beschreibt, welche Stoffe in welchen Bereichen zulässig sind (Beispiel: Paraquat). Die Anlage 3 "Anwendungsbeschränkungen" der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung beschreibt bestimmte Stoffe und deren besondere Bestimmung (Beispiel:Glyphosat). Der § 4 der o.g. Verordnung sagt folgendes aus: Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung § 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken "Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten , Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des §30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, dass eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet." Frage 5. Welchen Einfluss hat der Pestizideinsatz in Naturschutzflächen auf die biologische Vielfalt? In Naturschutzgebieten ist der Einsatz von Pestiziden keine gängige Praxis bzw. auf Ausnahmefälle reduziert (siehe Frage 2). Im Folgenden wird daher auf die allgemeinen Effekte von Pflanzenschutzmitteln im gesamten Offenland (Grünland und Ackerland) Bezug genommen. Hierbei geht es ausschließlich um die Effekte von Pflanzenschutzmitteln, nicht um die Auswirkungen von Bioziden oder Tierarzneimitteln, die auch unter den Oberbegriff der Pestizide fallen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, wie Herbiziden, Insektiziden und Fungiziden ist eine der primären Ursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt im Offenland. Insekten sind besonders betroffen - dabei können die Effekte der Pestizide direkter und indirekter Natur sein. Eine direkte Schädigung kann durch die Aufnahme von Pollen, Nektar oder Pflanzenmaterial behandelter Kulturpflanzen stattfinden Eine indirekte Schädigung können Herbizide auf die faunistische Vielfalt haben, indem sie Teile der Begleitflora reduzieren und damit für die Abnahme der Habitate und des Nahrungsangebotes der Insekten sorgen. Es gibt bereits zahlreiche Studien , welche die negativen Auswirkungen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf den Artenreichtum und die Verbreitung von Insekten nachweisen Damit wirken sich Pflanzenschutzmittel auch auf die Nahrungskette aus. Für Brutvögel kommt es in der Agrarlandschaft zu einer Abnahme der Nahrungsressourcen und der Qualität möglicher Offenlandlebensräume. In den Fokus der Öffentlichkeit ist dabei besonders die Wirkstoffgruppe der Neonikotinoide geraten. Diese wirken systemisch als Nervengift und können letale oder subletale Effekte auf Insekten haben, was wiederum Auswirkungen auf die Bestäuber und ihre Bestäuberleistung in den Agrarlandschaften haben kann. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6817 Frage 6. Wird der Einsatz von insektengefährdenden Pestiziden sowie Pflanzenvernichtungsmittel auf Naturschutzflächen in Hessen speziell überwacht oder registriert? Die Einhaltung von Verboten der Naturschutzgebiets-Verordnung wird grundsätzlich von der Naturschutzverwaltung überwacht. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten erfolgt im Übrigen analog dem Vorgehen auf den übrigen Landwirtschaftsflächen im Rahmen des Pflanzenschutzkontrollprogramms durch das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat Pflanzenschutzdienst, als hessenweit zuständiger Behörde für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes . Die Durchführung der Kontrollen vor Ort obliegt den jeweils zuständigen Landwirtschaftsbehörden der Landkreise. Frage 7. Welche Möglichkeiten hat die hessische Landesregierung den Einsatz von Pestiziden auf Naturschutzflächen zu verhindern? Unmittelbare Handlungsmöglichkeiten sind im Zusammenhang mit der Festsetzung entsprechender Gebote und Verbote bei der Aufstellung der jeweiligen Schutzgebiets-Verordnungen gegeben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einflussnahme im Rahmen der Länderbeteiligung bei der Ausgestaltung bundes- und unionsrechtlicher Rahmenbedingungen des Pflanzenschutzes . Frage 8. Hat die hessische Landesregierung die Möglichkeit den Einsatz von Pestiziden auf Naturschutzflächen zu untersagen? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Frage 9. Gibt es in anderen Bundesländern Beispiele für Verbote des Einsatzes von Pestiziden in Naturschutzflächen ? Im gesamten Bundesgebiet ist die Anwendung von bestimmten Pflanzenschutzmitteln, die einen der Wirkstoffe aus den Anlagen 2 und 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung beinhalten nach § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Naturschutzgebieten verboten. In der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder im Einzelfall durch die Naturschutzbehörde, können Ausnahmen erteilt werden. Für folgende Bundesländer konnten die Regelungen zur Ausbringung von Pestiziden (Biozide und PSM) zusammengetragen werden: Nordrhein-Westfalen Nach § 4 Abs. 1 S.1 Nr.6 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (NRW) ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung ab dem 01.01.2022 verboten, auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Von diesem Verbot können jedoch nach § 4 Abs. 2 S. 4 des Landesnaturschutzgesetzes NRW auf Antrag Ausnahmen für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischer Pflanzenarten zugelassen werden. Baden-Württemberg Nach § 34 S.1 des Landesgesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft ist die Anwendung von Pestiziden in Naturschutzgebieten außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. Nach S. 2 kann die Naturschutzbehörde die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks des entsprechenden Schutzgebiets nicht zu befürchten ist. Thüringen In Thüringen ist es nach § 56a Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft bis zu einer anderweitigen Regelung in Naturschutzgebieten verboten, auf Wiesen und Dauergrünland Pflanzenschutzmittel aufzubringen. Gleiches gilt in Schleswig-Holstein nach § 60 Nr.2 des Landesnaturschutzgesetzes in Naturschutzgebieten , die vor dem 16.Juni 1993 durch Verordnung unter Schutz gestellt worden sind. Brandenburg In Brandenburg gelten die jeweiligen Regelungen aus den Naturschutzgebiets-Verordnungen. In den Verordnungen, die nach 1990 in Kraft getreten sind, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Regel verboten. Für Ackerflächen innerhalb von Naturschutzgebieten gibt es häufig Freistellungen von diesem Verbot. Auf Grünland gelten neben dem PSM-Verbot vielfach auch Beschränkungen hinsichtlich der Düngung. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6817 5 Hamburg Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten sind in der Verordnung beschrieben. In relevanten Naturschutzgebieten ist der Einsatz generell verboten. Es gibt jedoch einzelne Gebiete, in denen auf einzelnen Flurstücken dieses Verbot nicht gilt. Des Weiteren gibt es in den meisten Gebieten mit Grünland die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen zur Bekämpfung von Kreuzkraut-Arten oder anderen die Grünlandbewirtschaftung gefährdenden Arten. Mecklenburg-Vorpommern Der Einsatz von Pestiziden ist in Mecklenburg-Vorpommern in 93 % (254 NSG) der insgesamt 272 Naturschutzgebiete verboten. Das Verbot beruht auf der jeweils gebietsspezifisch anzuwendenden Rechtsgrundlage: der gebietsspezifischen NSG- Behandlungsrichtlinie, die gemäß Einigungsvertrag und dem Landesnaturschutzgesetz fort gilt, der Naturschutzverordnung der DDR vom 18. Mai 1989 im GBL der DDR Teil I Nr. 12 Seite 159 (hier § 11 Absatz 3 Nummer f); auch diese Verordnung gilt nach den o.g. rechtlichen Regelungen weiter fort und kommt insbesondere bei den Naturschutzgebieten zur Anwendung , für die keine Behandlungsrichtlinie oder NSG-Verordnung nach bundesdeutschem Recht vorliegt, den Gesetzen zur Unterschutzstellung der beiden Biosphärenreservate (Schaalsee, Südostrügen), den gebietskonkreten NSG-Verordnungen nach 1990. Saarland Im Saarland ist das Verbot des Pestizideinsatzes in Naturschutzgebieten über die gebietsspezifischen Verordnungen (Naturschutzgebiets-Verordnung) und nicht allgemeingültig / einheitlich geregelt. Vereinzelt gibt es Verordnungen, in denen der Pestizideinsatz nicht geregelt oder verboten ist. Niedersachsen In Niedersachsen obliegt der Erlass der Naturschutzgebiets-Verordnung den jeweiligen Landkreisen , in denen die Naturschutzgebiete liegen. Je nach Art des Naturschutzgebietes sind die Verbote unterschiedlich formuliert. Frage 10. Wie groß ist der Anteil an ökologisch bewirtschafteten Flächen an den landwirtschaftlich genutzten Flächen in Naturschutzgebieten? Angaben bitte in Prozent und Hektar. In den hessischen Naturschutzgebieten liegen ca. 10.700 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, für die die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eine Förderung erhalten bzw. beantragt haben. 2.400 ha der Flächen werden von Ökolandbetrieben bewirtschaftet. Dies entspricht rund 18 % der landwirtschaftlichen Fläche (siehe Tabelle1, Nutzungsart Acker und Grünland). Wiesbaden, 12. Dezember 2018 Priska Hinz