Kleine Anfrage der Abg. Degen und Özgüven (SPD) vom 06.11.2018 betreffend Zugangsvoraussetzungen für Fachschulen für Sozialwesen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragesteller: Anfang des Jahres ist die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen (FSVOSoz) grundlegend geändert worden. Im neuen § 3 Abs. 3 heißt es, dass die Zulassung zur Fachschule neben dem Abschluss der Fachoberschule auch noch eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum erfordert. Da jedoch zwischen dem Abschluss an der Fachoberschule und der Aufnahme an der Fachschule für Sozialwesen im gleichen Jahr keine drei Monate liegen, stellt sich die Frage, wann die Schülerinnen und Schüler dieses Praktikum absolvieren sollen, sofern ein möglichst unmittelbarer Anschluss gewährleistet werden soll. Vorbemerkung des Kultusministers: Der Regelzugang zur beruflichen Weiterbildung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, auf der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) erfolgt über die Erstausbildung an der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Niveaustufe 4 des DQR). Die Ausbildung an der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz mit dem beruflichen Abschluss "staatlich geprüfte Sozialassistentin" bzw. "staatlich geprüfter Sozialassistent" stellt in Hessen die einschlägige Berufsausbildung und somit den Hauptzugangsweg zur Fachschule dar. Ersatzweise können auch als gleichwertig anerkannte Qualifikationen den Zugang zur fachschulischen Ausbildung öffnen. Dies wird in Hessen durch Öffnungen für einen Quereinstieg in die Ausbildung umgesetzt. Zu diesen Öffnungen gehört auch der Weg über die Fachoberschule in Verbindung mit beruflichen Erfahrungen. Hierbei wurde mit der letzten Verordnungsnovellierung die Dauer der bzw. des zuvor grundsätzlich notwendigen einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit/Praktikum auf drei Monate abgesenkt. Der Weg über die Fachoberschule (FOS) stellt jedoch weiterhin nicht den Standardzugang für die Fachschule für Sozialwesen dar. Absolventinnen und Absolventen dieser Schulform können es sich im Verlauf ihrer beruflichen Biografie überlegen, im Rahmen eines Quereinstiegs eine Fachschule für Sozialwesen zu besuchen. Hierzu bietet die relativ niedrigschwellige Übergangsmöglichkeit mit nur drei Monaten beruflicher Tätigkeit bzw. dreimonatigem Praktikum eine Option. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Ausbildungsplätze in der Fachrichtung Sozialpädagogik gibt es an den hessischen Fachschulen für Sozialwesen? (Bitte nach Schulen getrennt auflisten.) Die öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, sind gehalten, die Zahl der Studierenden an die jeweilige regionale Fachkräftenachfrage anzupassen. Voraussetzung ist, dass es dafür ausreichend Bewerberinnen und Bewerber gibt. Die Ausbildungsleistung der Fachschulen wurde in den letzten Jahren wesentlich erweitert. Die Anzahl der Studierenden an öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen konnte von 3.078 im Schuljahr 2007/2008 auf 5.877 Studierende (Schuljahr 2017/2018) erhöht werden. Werden die Fachschulen für Sozialwesen in freier Trägerschaft einbezogen, so stehen 4.398 Studierenden im Schuljahr 2007/2008 insgesamt 8.368 Studierende im Schuljahr 2017/2018 gegenüber. Diese Beschulungsleistung wurde im Schuljahr 2017/2018 von 25 öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, und 13 privaten Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, erbracht. Eingegangen am 2. Januar 2019 · Ausgegeben am 4. Januar 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6819 02. 01. 2019 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6819 Eine feste Zahl von Fachschulplätzen existiert an den öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen nicht. Insofern ist eine Aufschlüsselung von Studierendenplätzen im Unterschied zur Anzahl der Studierenden nicht möglich. Die Lehrerzuweisung erfolgt durch das Kultusministerium jeweils bedarfsgerecht und ergibt sich aus der Zahl der an der jeweiligen Fachschule aufgenommenen Studierenden sowie aus den Gruppengrößen. Grundlage für die Klassenbildung sind die in der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 23. Mai 2017 (ABl. S. 188) festgelegten Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen . Bei Ausschöpfung der maximalen Klassengröße von 28 Studierenden hätten in den gebildeten Klassen an den öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik , im Schuljahr 2017/2018 insgesamt 9.576 Studierende beschult werden können. Folglich hätte eine gegenüber der tatsächlichen Studierendenzahl entsprechend größere Nachfrage nach Beschulungsangeboten bedient werden können. Bei entsprechender Bedarfslage hätten zudem weitere Klassenbildungen ermöglicht werden können. Frage 2. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber kommen auf einen Ausbildungsplatz in Hessen? Die Bewerberzahlen an den Fachschulen für Sozialwesen werden vom Kultusministerium nicht erfasst. Frage 3. Reichen die Ausbildungskapazitäten aus, um künftigen Fachkräftebedarf zu decken? Die Bedarfsdeckung hängt nicht ausschließlich von den Fachschulen für Sozialwesen ab. Nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) handelt es sich bei "staatlich anerkannten Erzieherinnen/Erziehern" nur um eine Fachkraftgruppe. Daneben gelten auch Personen mit folgenden Abschlüssen als Fachkräfte: - staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, - Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad., - Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad., - Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA), - Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH), - Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH), - Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH), - Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, - Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen, - Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen, - Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem Bachelorabschluss nach § 11 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien im früh- oder allgemeinpädagogischen sowie sozialpflegerischen Bereich oder auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, - Personen mit einer Ausbildung im In- oder Ausland, die das für das Schulwesen oder für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 12 genannten Fachkräfte anerkannt hat, und - staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen. Somit ist die Fachkräfteversorgung nicht nur Aufgabe der Fachschulen für Sozialwesen, sondern auch Aufgabe der Hochschulen, die insbesondere im Rahmen des Ausbaus frühpädagogischer Studiengänge einen Beitrag leisten. Zudem wird die Fachkräfteversorgung insgesamt nicht alleine über den Zugang von Absolventinnen/Absolventen fachschulischer Bildungsgänge sowie hochschulischer Studiengänge auf den Arbeitsmarkt determiniert, sondern hängt von vielen weiteren Faktoren ab, z.B. der Vollzeit-/Teilzeitquote, der Bindung an den Beruf bzw. dem Verbleib im Beruf. Zur Klärung der bestehenden und zukünftigen Fachkraftbedarfe hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration eine regionenspezifische Fachkraftanalyse für Hessen in Auftrag gegeben. Diese wird aktuell von dem Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut (DJI)/Technische Universität Dortmund erstellt. Die Ergebnisse sind für Sommer 2019 zu erwarten. Frage 4. Wie wird die Notwendigkeit des dreimonatigen Praktikums, die nur für Fachoberschülerinnen und Fachoberschüler gilt, begründet? Zunächst wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Nach der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 in der Fassung vom 23.02.2018) wird zur fachschulischen Ausbildung zugelassen, wer einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist und über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung nach den Bestimmungen der Länder als gleichwertig anerkannte Qualifizierung verfügt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6819 3 Folgende Qualifikationen sieht das Land Hessen als mögliche Vorqualifikationen für die direkte Aufnahme einer Erzieherausbildung über den Weg der Feststellungsprüfung an: 1. eine einschlägige Vollzeitberufstätigkeit von 36 Monaten oder 2. eine abgeschlossene in- oder ausländische Berufsausbildung, die Kompetenzen vermittelt hat, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder 3. eine Tätigkeit als Tagespflegeperson von 33 Monaten Dauer, nachzuweisen über das örtliche Jugendamt, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder 4. das Abitur und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder 5. die Fachhochschulreife aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums und eine mindestens 3-monatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum; einschlägige Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife werden auf die dreimonatige Tätigkeit angerechnet oder 6. der Abschluss der Fachoberschule, Form A oder B, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum. Die Voraussetzung einer dreimonatigen Tätigkeit bzw. eines dreimonatigen Praktikums trifft - immer in Verbindung mit anderen Qualifikationssachverhalten - demnach auf mehrere Fallkonstellationen zu. Diese Regelungen sind das Ergebnis einer Abwägung, in die die Stellungnahmen eingeflossen sind, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur oben angeführten Verordnung eingegangen waren. Im Vergleich zu früheren Regelungen wurden die Anforderungen an die Dauer einer einschlägigen Vollzeitberufstätigkeit oder eines entsprechenden Vollzeitpraktikums für einen Quereinstieg in die Ausbildung von einem Jahr auf drei Monate gesenkt. Die Qualität bleibt durch eine Feststellungsprüfung abgesichert, die verhindert, dass ungeeignete Bewerberinnen oder Bewerber in die fachschulische Ausbildung aufgenommen werden. Frage 5. Warum werden einschlägige Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife bei Schülerinnen und Schülern mit der Fachhochschulreife aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums auf die dreimonatige Tätigkeit angerechnet? Warum erfolgt diese Anrechnung nicht bei Fachoberschülerinnen und Fachoberschülern? Frage 6. Warum wird dieser Unterschied zwischen dem Erwerb der FHR an Gymnasien und Fachoberschulen sowie dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) der Stufe 4 (FHR, GgbHR, AHR) gemacht? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums erwerben nach zwei Jahren Schulzeit in der Oberstufe zunächst den schulischen Teil der Fachhochschulreife . Danach absolvieren sie ein insgesamt einjähriges Praktikum, das dem Erwerb des praktischen Anteils der Fachhochschulreife dient. Ist dieses einjährige Praktikum für die Aufnahme an der Fachschule für Sozialwesen einschlägig (z.B. Praktikum in einer Kindertageseinrichtung ), ist eine weitere mindestens dreimonatige Tätigkeit bzw. ein weiteres mindestens dreimonatiges Praktikum für die Aufnahme an der Fachschule für Sozialwesen nicht erforderlich . Ist das Praktikum hingegen nicht einschlägig, wird eine zusätzliche einschlägige dreimonatige Tätigkeit bzw. ein dreimonatiges Praktikum für die Aufnahme erforderlich. Die Gesamtdauer des Qualifikationsverlaufs nach dem mittleren Abschluss für die Aufnahme an einer Fachschule für Sozialwesen beträgt demnach drei Jahre bzw. drei Jahre und drei Monate. In die einjährige Organisationsform B der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit vorhandener Erstausbildung aufgenommen. In der Organisationsform B existiert kein Praktikum , das angerechnet werden könnte. In der zweijährigen Organisationsform A der Fachoberschule findet im ersten Ausbildungsjahr ein fachrichtungs- oder schwerpunktbezogenes gelenktes Praktikum statt, das in der Regel an drei Wochentagen absolviert wird. Der Unterricht und das gelenkte Praktikum können auch in Blockform organisiert werden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A findet Vollzeitunterricht statt. Mit dem zur Aufnahme an einer Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, geforderten Praktikum nach dem Abschluss der Fachoberschule werden die im Verlauf der FOS entwickelten Kompetenzen nochmals gefestigt und beruflich vertieft. Die Gesamtdauer des Qualifikationsverlaufs nach dem mittleren Abschluss beträgt somit zwei Jahre und drei Monate. Eine Benachteiligung der Fachoberschülerinnen bzw. Fachoberschüler im Qualifizierungsverlauf ist demnach nicht zu erkennen. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6819 Frage 7. Wie gestaltet sich aus Sicht der Landesregierung der zeitliche Ablauf für Fachoberschülerinnen und Fachoberschüler vor dem Hintergrund der verfügbaren Zeit zwischen Schulabschluss und Aufnahme in die Fachschule? Die Fragestellung geht am Kern der novellierten Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorbei. Für einen Quereinstieg in die Fachschule für Sozialwesen werden alle Menschen mit entsprechenden Abschlüssen angesprochen, unabhängig davon, wann diese Abschlüsse im Verlauf der individuellen schulischen bzw. beruflichen Biografie erworben wurden. D.h. die mit der novellierten Ausbildungs- und Prüfungsordnung erreichbaren Zielgruppen (z.B. Personen mit fachfremder Erstausbildung oder Personen mit einem Abschluss der Fachoberschule) können unabhängig davon, wann sie die jeweiligen Abschlüsse im Verlauf ihres Lebens erreicht haben, mit einer bzw. einem mindestens dreimonatigen einschlägigen Tätigkeit/Praktikum an einer Fachschule für Sozialwesen aufgenommen werden und eine Erzieherausbildung beginnen. Die Ansprache von Fachoberschülerinnen und Fachoberschülern ist hierbei eine mögliche Option . Hierbei ist die Anforderung an das Praktikum in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bewusst als Mindestanforderung definiert; sinnvoll bleibt weiterhin eine längere berufliche Erfahrung , z.B. im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes. Frage 8. Hat die Landesregierung im Bewusstsein dieser Problematik einen Lösungsvorschlag? Schülerinnen und Schülern soll im Rahmen der Berufsorientierung der Weg in die Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, d.h. in die Erzieherausbildung als Möglichkeit aufgezeigt werden. Der Regelausbildungsverlauf führt hierbei, wie bereits dargelegt, über eine Erstausbildung an der höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz, an der auch die Fachhochschulreife erworben werden kann. Dieser Regelausbildungsverlauf über die berufliche Erstausbildung ist zu stärken und im Bewusstsein der Beteiligten zu verankern. Zu diesem Zweck wurden gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen zur Information der Berufsberaterinnen und -berater sowie der Umschulungsberaterinnen und -berater durchgeführt. Weitere Veranstaltungen mit den kommunalen Jobcentern sind in Planung. Der Weg über die FOS ist für Schülerinnen und Schüler, die eine Erzieherausbildung anstreben, häufig nicht die primäre Wahl. Wurde dieser Weg ersatzweise gewählt, weil beispielsweise zu einem früheren Zeitpunkt der Berufswunsch noch nicht deutlich war, ist eine Aufnahme möglich , allerdings werden weiterhin Mindestanforderungen an die Aufnahme gestellt. Frage 9. Ist mit einer Änderung der Verordnung zu rechnen und wenn nein, warum nicht? Eine weitere Absenkung der Vorqualifikationserfordernisse ist aktuell nicht geplant. Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung; sie qualifizieren auf Ebene 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens. Für die Aufnahme an einer Fachschule für Sozialwesen im Sinne des Quereinstiegs stellen die aktuell definierten Anforderungen bereits Mindestanforderungen dar. Wiesbaden, 17. Dezember 2018 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz