Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 07.11.2018 betreffend Konnexitätsausgleich für Änderungen im Schulgesetz und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Der Ausschuss für Schule und Kultur des Hessischen Städtetags hatte am 28. März 2017 festgestellt, dass die Änderungen im Hessischen Schulgesetz ab 1. August 2017 die Schul- und Jugendhilfeträger insbesondere im Bereich der schulischen Inklusion finanziell erheblich belasten werde, ohne dass das Gesetz einen konnexitätsgerechten Ausgleich vorsehe. In ihrer Antwort im Kulturpolitischen Ausschuss auf den Berichtsantrag der SPD (Drucks. 19/5031) genau zu dieser Frage teilte die Landesregierung am 24. Juli 2017 mit, dass durch die 2017 erfolgten Änderungen im Hessischen Schulgesetz von einem "marginalen Punkt" abgesehen keine konnexitätsrelevanten Belastungen verursacht würden. Mehrbelastungen für die Schulträger würden sich lediglich durch die in § 123 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 30. Juni 2017 (HSchG) aufgenommene Verpflichtung ergeben, wonach die notwendigen Fahrtkosten für die Mitglieder der Stadtschülerräte zu übernehmen seien. Bereits am 7. Juni 2013 beschloss das Präsidium des Hessischen Städtetags Klage beim Hessischen Staatsgerichtshof einzureichen, um einen konnexitätsgerechten Aufwandsausgleich für die jüngsten Schulgesetzänderungen zu erreichen. Unter der Voraussetzung, dass keine Kommune bis zum 31. Juli 2018 Klagen gegen das Hessische Schulgesetz einreiche, traf die Landesregierung dann mit den Schulträgerkommunen eine Vereinbarung , welche die jährliche Zahlung von zwölf Millionen Euro vorsieht. Vorbemerkung des Kultusministers: Im Gegensatz zu den kommunalen Spitzenverbänden sieht die Landesregierung bezüglich der Änderungen des Schulgesetzes mit einer geringfügigen Ausnahme keine Konnexitätsrelevanz. Da nicht absehbar war, welche dieser konnexitätsrechtlichen Einschätzungen sich im Rahmen einer von der Kommunalseite angedachten Verfassungsüberprüfung durchsetzen würde, haben sich die Parteien auf einen außergerichtlichen Vergleich verständigt, ohne ihre jeweilige Rechtsauffassung aufzugeben. Der Vergleich mündete in die beigefügte Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den dort aufgeführten beiden kommunalen Spitzenverbänden. Da es sich dabei nicht um einen konnexitätsrechtlichen Mehrbelastungsausgleich handelt, kann der in der Vereinbarung angeführte Betrag von zwölf Millionen Euro nicht eventuellen Mehrbelastungen zugeordnet werden. Eine Veranschlagung des Betrages kann erst im Rahmen eines u.U. notwendig werdenden Nachtragshaushalts für 2019 oder ab dem Haushalt 2020 erfolgen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Staatsminister der Finanzen wie folgt: Frage 1. Wie lautet die angesprochene Vereinbarung im Wortlaut? Frage 2. Ist sie bereit, die Vereinbarung zu veröffentlichen oder den Mitgliedern des Hessischen Landtags zur Verfügung zu stellen und wenn nein, warum nicht? Zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 wird auf Anlage 1 verwiesen. Die Übermittlung der Vereinbarung ist unter den Vereinbarungspartnern abgestimmt. Frage 3. Wie begründet sie die Auszahlung von 12 Mio. € an die Schulträgerkommunen, da ihrer eigenen Aussage nach, von den Fahrtkosten für Mitglieder der Schülervertretung abgesehen, durch die Schulgesetzänderung keine konnexitätsrelevanten Belastungen verursacht wurden? Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, hat die Vereinbarung Vergleichscharakter. Beide Seiten halten an ihren jeweiligen Rechtsstandpunkten über die Konnexitätsrelevanz der übrigen Ände- Eingegangen am 18. Dezember 2018 · Bearbeitet am 18. Dezember 2018 · Ausgegeben am 20. Dezember 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6822 18. 12. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6822 rungen des Schulgesetzes unverändert fest. Der Vergleich wurde, wie dies für Vergleiche wesentlich ist, mit dem Ziel geschlossen, die Auseinandersetzung beizulegen, obwohl in der Sache keine Einigkeit über die Frage der Konnexitätsrelevanz erzielt werden konnte. Frage 4. Für welche Mehrbelastungen der Schulträger ist der Betrag gedacht? Der Betrag kann bestimmten Mehrbelastungen nicht zugeordnet werden, weil das Land und die kommunalen Spitzenverbände ihren Dissens über das Bestehen und ggf. die Höhe etwaiger Mehrbelastungen offengelassen und sich für eine Beilegung der Auseinandersetzung im Wege eines Vergleichs entschieden haben. Frage 5. Unter welchem Haushaltstitel sind diese 12 Mio. € hinterlegt? Im Haushaltsplan 2018/2019 waren die 12 Mio. € noch nicht eingeplant. Zusätzliche Mittel müssten grundsätzlich in den neuen Haushaltsplan oder frühestens in den Nachtragshaushalt 2019 aufgenommen werden. Frage 6. Hält sie an den von ihr getätigten Antworten auf den Berichtsantrag 19/5031 fest? Wie in den Antworten auf Frage 3 und 4 ausgeführt, war es das Ziel der in der Vorbemerkung des Fragestellers und in Frage 1 und 2 angesprochenen Vereinbarung, die Auseinandersetzung über die Konnexitätsrelevanz von Änderungen des Schulgesetzes im Wege eines Vergleichs beizulegen . Frage 7. Ist diese Vorgehensweise des Zahlens von jährlich 12 Mio. € mit dem Landesrechnungshof abgestimmt bzw. wie bewertet dieser die getroffene Vereinbarung? Das Aufstellen des Haushaltsplans und damit auch die Veranschlagung von Zahlungen an die Kommunen ist Sache des Haushaltsgesetzgebers. Es ist nicht üblich, dass er seine Entscheidungen mit dem Landesrechnungshof abstimmt. Wiesbaden, 12. Dezember 2018 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlagen Anlage KA 19/6822 KA 19/6822 KA 19/6822