Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 07.11.2018 betreffend Gleichstellung hessischer Prüfsachverständiger für Brandschutz und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Die Hessische Bauordnung (HBO) wurde im Juli dieses Jahres geändert. Auf Antrag der Fraktionen von CDU, Grünen und FDP wurde dabei auch die Zulassung von Prüfsachverständigen für den Brandschutz in § 68 Abs. 3 neu geregelt und als Satz 4 folgende Formulierung eingefügt: "Auf Veranlassung der Bauaufsichtsbehörde können Prüfsachverständige auch zur Prüfung und Überwachung von Sonderbauten beauftragt werden." In der Begründung dieser Änderung wird erläutert, dass damit der Mangel beseitigt werde, dass hessische Prüfsachverständige derzeit nicht in anderen Bundesländern zur Prüfung zugelassen sind. Per Erlass vom 2. August 2018 hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung gegenüber den Regierungspräsidien und Bauaufsichtsbehörden klargestellt, dass die Prüfung des Brandschutznachweises bei Sonderbauten einschließlich der Bauüberwachung auch nach der Novellierung der Hessischen Bauordnung weiterhin bei der Bauaufsichtsbehörde verbleibt und die Möglichkeit der Prüfung durch Sachverständige keine selbstständige Prüfung im Sinne der M-PPVO darstelle. In der Konsequenz haben andere Bundesländer die zuvor in Aussicht gestellte Anerkennung hessischer Prüfsachverständiger zurückgezogen . Damit hat das HMWEVL den ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers unterminiert. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Die Kleine Anfrage betrifft einen Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 2. August 2018. Dieser stellt klar, dass § 68 Abs. 4 S. 3 Hessische Bauordnung (HBO) so anzuwenden ist, wie der Gesetzgeber ihn beschlossen hat. Dass dies überhaupt erforderlich wurde, war veranlasst durch ein Rundschreiben der Architekten - und Stadtplanerkammer u.a. an die Unteren Bauaufsichtsbehörden in Hessen. Die darin mitgeteilte fehlerhafte Rechtsauffassung hat bei den Empfängern zu Unklarheiten geführt, so dass die Oberste Bauaufsicht zu einer Klarstellung gezwungen war. In der weiteren Beantwortung wird unterstellt, dass sich die Kleine Anfrage auf die Anfügung des Satz 3 in § 68 Abs. 4 HBO bezieht. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welchen Regelungsgehalt hat die Landesregierung mit dem oben genannten Erlass bezweckt? Frage 2. Warum ist nach Auffassung der Landesregierung der oben genannte Erlass vertretbar, wenn der vom Gesetzgeber in der Begründung genannte Änderungszweck durch den Erlass konterkariert wird? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Erlass vom 2. August 2018 gibt den Regelungsinhalt des § 68 HBO wieder. Entsprechend Abs. 1 ist für Sonderbauten eine hoheitliche Prüfung des Brandschutzes durch die Unteren Bauaufsichten vorgesehen. Diese Regelung wird durch die Klarstellung des neuen Absatz 4 Satz 3 nicht tangiert. Der Hessische Landtag hat entschieden, die privatrechtliche Prüfung des Brandschutzes durch Prüfsachverständige (PSV) nicht auf Sonderbauten auszuweiten, da die Beauftragung des PSV durch die Bauherrschaft die Gefahr von Interessenkonflikten birgt. Die feststellende Wirkung der Baugenehmigung umfasst nur den hoheitlich geprüften Bereich. Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Bauantragsteller erscheint es deshalb vorzugswürdig, wenn den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit eröffnet wird, PSV zu beauftragen. Eingegangen am 7. Januar 2019 · Bearbeitet am 7. Januar 2019 · Ausgegeben am 11. Januar 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6823 07. 01. 2019 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6823 In der HBO wurde in § 68 ein neuer Satz 3 in Absatz 4 angefügt um deutlich zu machen, dass die hessischen PSV für Brandschutz aufgrund ihrer Qualifikation grundsätzlich auch im Sonderbaubereich durch die Unteren Bauaufsichtsbehörden für die Prüfungen herangezogen werden können. Wie in der Gesetzesbegründung beschrieben, "ergibt sich die Möglichkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen für die Unteren Bauaufsichtsbehörden bereits aus § 61 Abs. 4" (§ 53 Abs. 4 HBO 2011). Eine Neuregelung der Zulassung von PSV für Brandschutz war damit schon dem Wortlaut nach nicht verbunden. Die Regelung dient vielmehr im Hinblick auf die Anerkennung hessischer PSV durch andere Bundesländer der Klarstellung. Frage 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass andere Bundesländer unter Hinweis auf den oben genannten Erlass die gegenüber hessischen Prüfsachverständigen zuvor in Aussicht gestellte Anerkennung zurückgezogen haben? Frage 4. Wenn ja (Frage 3), welche Bundesländer haben dies nach Kenntnis der Landesregierung bisher getan? Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Landesregierung wurde eine solche Entscheidung des Landes Berlin vorgetragen. Darüber hinaus ist bekannt, dass das Saarland weiterhin an seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Anerkennung hessischer PSV festhält. Über die Haltung der anderen Länder liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 5. Sind der Landesregierung Bundesländer bekannt, die aufgrund der Änderung der HBO hessische Prüfsachverständige gleichgestellt haben? Hierüber liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 6. Hat die Landesregierung mit den Kammern und Vertretern der betroffenen Prüfsachverständigen bezüglich der Auswirkungen des oben genannten Erlasses Gespräche geführt und (falls ja) mit welchem Ergebnis? Der bei der Hessischen Architekten- und Stadtplanerkammer ansässigen Anerkennungsbehörde für die hessischen PSV für Brandschutz wurde die sich aus dem Gesetzestext des § 68 HBO ergebende Rechtslage dargelegt. Frage 7. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass der vom Gesetzgeber formulierte Zweck der oben genannten Gesetzesänderung erreicht wird? Die Gesetzesänderung dient der Klarstellung. Die Anerkennung hessischer Prüfsachverständiger liegt in der Zuständigkeit bzw. im Ermessen der jeweils anderen Bundesländer. Die Landesregierung setzt sich gleichwohl gegen die Benachteiligung der hessischen PSV in anderen Bundesländern ein. Es wird geprüft, die Gremien der BMK mit dem Sachverhalt zu befassen. Wiesbaden, 19. Dezember 2018 Tarek Al-Wazir