Kleine Anfrage der Abg. Ypsilanti, Faeser und Merz (SPD) vom 09.11.2018 betreffend Erteilung und Entzug von Beschäftigungserlaubnissen im Hinblick auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. In wie vielen Fällen wurde in den vergangenen drei Jahren (bitte aufschlüsseln) durch die hessischen Ausländerbehörden vollziehbar ausreisepflichtigen Personen differenziert nach ihrer Staatsangehörigkeit a) Erwerbstätigkeit durch einen entsprechenden Sichtvermerk im Duldungspapier generell gestattet , b) auf Antrag für ein konkretes Beschäftigungsverhältnis eine Arbeitserlaubnis erteilt, c) der Antrag auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsangebotes sowie ggf. einer positiven Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG auch ohne Vorliegen eines generellen Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG abgelehnt? Frage 2. In wie vielen Fällen wurde in den vergangenen drei Jahren (bitte aufschlüsseln) eine zuvor erteilte Arbeitserlaubnis durch hessische Ausländerbehörden mit der Folge der Beendigung eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses wieder entzogen? Frage 3. In wie vielen der unter Frage 1 c und 2 erfassten Fälle begründete die Ausländerbehörde die Ablehnung bzw. den Entzug der Arbeitserlaubnis mit den in § 60a Abs. 6 S. 1 AufenthG formulierten Versagungsgründen (bitte nach einzelnen Versagungsgründen aufschlüsseln)? Frage 4. In wie vielen der unter Frage 1 c und 2. erfassten Fälle begründete die Ausländerbehörde den Entzug bzw. die Nichterteilung der Arbeitserlaubnis mit dem konkreten Versagungsgrund aus § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG? Frage 5. In wie vielen der zwar unter Frage 3 erfassten jedoch von Frage 4 nicht erfassten Fälle begründete Die Ausländerbehörde eine Ablehnung wegen § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG jeweils mit einer zum Entscheidungszeitpunkt gegenwärtigen oder einer zurückliegenden (bitte aufschlüsseln) Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG? Frage 6. In welchem zeitlichen Abstand hat in den unter Frage 5 erfassten Fällen im Anschluss an den Entzug bzw. die Nichterteilung der Arbeitserlaubnis jeweils eine Identitätsklärung und eine Pass(- ersatz)beschaffung stattgefunden (bitte zwischen ≤ 6 Monate, ≤ 1 Jahr und ≤ 2 Jahre aufschlüsseln )? Frage 7. In welchem zeitlichen Abstand hat in den unter Frage 1 c und 2. erfassten Fällen im Anschluss an den Entzug bzw. die Nichterteilung der Arbeitserlaubnis eine Aufenthaltsbeendigung der betroffenen Personen stattgefunden (bitte zwischen ≤ 6 Monate, ≤ 1 Jahr und ≤ 2 Jahre aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellungen wurden nicht durchgeführt. Die von den Ausländerbehörden eingesetzten softwarebasierten Fachanwendungen ermöglichen keine entsprechenden Auswertungen. Die nachträgliche Erhebung der Daten durch die Ausländerbehörden wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine händische Sichtung des gesamten in Betracht kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Wiesbaden, 14. Dezember 2018 Peter Beuth Eingegangen am 3. Januar 2019 · Ausgegeben am 9. Januar 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6824 03. 01. 2019 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG