Kleine Anfrage der Abg. Ypsilanti, Faeser und Merz (SPD) vom 09.11.2018 betreffend Erteilung und Entzug von Beschäftigungserlaubnissen im Hinblick auf die Kosten für die hessischen Kommunen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. In wie vielen Fällen haben in der laufenden Legislaturperiode hessische Ausländerbehörden oder Regierungspräsidien (bitte aufschlüsseln) vollziehbar ausreisepflichtigen Personen den Antrag auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG für ein konkretes Stellenangebot ohne Vorliegen eines generellen Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG und gegebenenfalls trotz einer positiven Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG abgelehnt? Frage 2. In wie vielen Fällen wurde in der laufenden Legislaturperiode durch hessische Ausländerbehörden und Regierungspräsidien (bitte aufschlüsseln) eine zuvor erteilte Arbeitserlaubnis mit der Folge der Beendigung eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses wieder entzogen? Frage 3. In wie vielen der unter Frage 1 und 2 erfassten Fälle erlaubte/ermöglichte das Beschäftigungsverhältnis bzw. konkrete Stellenangebot den Betroffenen jeweils a) die vollständige Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Kräften, b) die überwiegende Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Kräften? Bitte nach Ausländerbehörde aufschlüsseln. Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellungen wurden nicht durchgeführt. Die von den Ausländerbehörden eingesetzten softwarebasierten Fachanwendungen ermöglichen keine entsprechenden Auswertungen. Die nachträgliche Erhebung der Daten durch die Ausländerbehörden wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine händische Sichtung des gesamten in Betracht kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Frage 4. In welcher Höhe wurden den unter Frage 3 erfassten Personen anschließend an den Entzug oder Nichterteilung jeweils im Folgemonat und insgesamt bis zur Aufenthaltsbeendigung oder Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt (bitte nach Kommune aufschlüsseln)? Frage 5. Wie viele weitere minderjährige und volljährige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz lebten insgesamt zum Zeitpunkt der Ablehnung der Erteilung bzw. des Entzugs der Arbeitserlaubnis in den unter 3 a erfassten Fällen mit dem betroffenen Personenkreis in einem gemeinsamen Bedarfshaushalt? Frage 6. In welcher Höhe wurden den unter Frage 5 erfassten Personen anschließend an den Entzug oder die Nichterteilung der Arbeitserlaubnis für die unter Frage 3 a erfasste Personengruppe jeweils im Folgemonat und insgesamt bis zur Aufenthaltsbeendigung oder Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die letztgenannte Personengruppe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt (bitte nach Kommune aufschlüsseln)? Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Im Sinne der Fragestellungen liegen keine statistischen Daten vor. Von einer Abfrage unter den Leistungsbehörden der Gebietskörperschaften wurde wegen des erheblichen Zeit- und Personalaufwands , der dadurch vor Ort anfallen würde, abgesehen. Wiesbaden, 14. Dezember 2018 Peter Beuth Eingegangen am 2. Januar 2019 · Ausgegeben am 4. Januar 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6826 02. 01. 2019 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG