Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 21.11.2018 betreffend Schulgirokonten und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Im Rahmen des Vertretertages des Hessischen Philologenverbands im November 2018 wurde seitens des Kultusministeriums darauf hingewiesen, die Einführung der Schulgirokonten (Richtlinie zur Führung von Schulgirokonten vom 12.06.2017 (ABI. S. 330)) sei auf Verlangen des Landesrechnungshofs erfolgt. Vorbemerkung des Kultusministers: Den Ausführungen des Fragestellers in seiner Vorbemerkung liegt ein Missverständnis zugrunde . Die Anwendung der im Jahre 2009 erstmals ergangenen Richtlinie zur Errichtung und Führung von Schulgirokonten war Gegenstand einer Prüfung der Innenrevision des Kultusministeriums . Bei der Neufassung der Richtlinie zum baren und unbaren Zahlungsverkehr durch öffentliche Schulen (Schulgirokonten und LMF-Transferkassen) im Jahre 2017 wurden zum einen die Prüfempfehlungen der Innenrevision sowie außerdem Anregungen von Lehrkräften, Schulen und Staatlichen Schulämtern berücksichtigt. § 103 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) sieht vor, dass der Rechnungshof vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der LHO zu hören ist. Daher hat das Hessische Kultusministerium vor dem erstmaligen Erlass im Jahre 2009 ebenso wie bei der Novellierung der Richtlinie Schulgirokonten im Jahre 2017 den Hessischen Rechnungshof beteiligt . Der Rechnungshof hat in seinen Bemerkungen 2016 vom 1. August 2017 den Landtag über das Ergebnis seiner Stellungnahme zur Richtlinie Schulgirokonten unterrichtet (Drucksache 19/5036). Auch wurden vorab die Gremienvertretungen der Personal- und Elternvertretungen eingebunden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Aus welchem Grund wurden mit der Richtlinie zur Führung von Schulgirokonten Maßnahmen auf den Weg gebracht, die über die vom Landesrechnungshof geforderte Trennung der Konten für Landes- und Drittmittel hinausgehen? Das Ministerium hat keine Maßnahmen auf den Weg gebracht, die über die Forderungen des Hessischen Rechnungshofs hinausgehen. Die Vorgaben der LHO sind zu beachten. So ist in § 70 der LHO für Zahlungen des Landes festgelegt, dass diese nur von den für Zahlungen zuständigen Stellen angenommen oder geleistet werden dürfen. Für die Annahme von Landesmitteln , z.B. Barzahlungen aus Schadenersatzleistungen für Schulbücher, ist vor Vereinnahmung oder Auszahlung das Vier-Augen-Prinzip zu beachten. In der novellierten Fassung der Richtlinie hat das Kultusministerium den geltenden Vorgaben zur Bewirtschaftung von Landesmitteln Rechnung getragen. Frage 2. Welche konkreten Vorgaben wurden diesbezüglich seitens des Landesrechnungshofs gemacht, insbesondere für die Verwaltung von Geldern für Klassenfahrten? Der Rechnungshof bat um Beachtung des Vier-Augen-Prinzips bei der Führung aller Drittmittelkonten , auch von Klassenkonten, und darum, dieses verbindlich vor der Auszahlung von Mitteln einzuhalten. Dieser Forderung wurde entsprochen, wobei bei Klassenkonten das Vier- Augen-Prinzip nachgängig dokumentiert werden kann. Eingegangen am 18. Dezember 2018 · Bearbeitet am 18. Dezember 2018 · Ausgegeben am 20. Dezember 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6834 18. 12. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6834 Frage 3. Aus welchem Grund hat sich die Landesregierung dennoch dazu entschlossen, die Forderungen nach der Beachtung des Vier-Augen-Prinzips bei der Führung von Drittmittelkonten und nach einer Klärung einer möglichen Regelungslücke bezüglich der Finanzierung möglicher Kontoführungsgebühren nicht umzusetzen (siehe Bemerkungen des Landesrechnungshofes 2016, S. 293)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Da für Klassenkonten eine Prüfung aller Zahlungsbewegungen unter Beteiligung von Elternvertretern möglich ist, wird die getroffene Regelung für ausreichend erachtet; sie vermeidet zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Das Ministerium sieht derzeit keine Regelungslücke bezogen auf die Übernahme von Kontoführungsgebühren . Frage 4. Lassen sich Aussagen über die Höhe der anfallenden Kontoführungsgebühren treffen und aus welchen finanziellen Mitteln sollen diese gezahlt werden? Derzeit haben Schulen insgesamt rund 6.000 € für die Führung von Bankkonten im Jahr 2018 geltend gemacht. Das Ministerium sieht eine Nachsteuerung der geleisteten Ausgaben über das Schulbudget vor. Die bisher geltend gemachten Ausgaben können aus Einsparungen an anderer Stelle innerhalb des Mandanten Schulen (Kap. 04 59, Buchungskreis 2300) gedeckt werden. Für künftige Haushaltsjahre ist geplant, die Finanzierungserfordernisse bedarfsgerecht unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Jahren 2017 und 2018 in den Haushaltsplanentwürfen zu veranschlagen. Frage 5. Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich die Umsetzung der Richtlinie zur Führung von Schulgirokonten und wo sieht sie ggf. Nachbesserung- bzw. Änderungsbedarf? Im Zuge der Umsetzung wurden Optimierungen und Änderungsvorschläge aus der Praxis der Schulen aufgenommen. Sowohl das Ministerium als auch die Schulämter beraten und unterstützen die Schulen bei der Anwendung der Richtlinie. Frage 6. Ist die Landesregierung nach wie vor der Überzeugung, dass durch diese Maßnahme keine Mehrbelastungen in den Schulen für Lehrkräfte und insbesondere Schulleitungen entstanden sind? Schulen konnten bereits seit dem Jahr 2009 Bankkonten führen. Mit Inkrafttreten der novellierten Fassung der Richtlinie Schulgirokonten im Jahre 2017 konnte Rechtssicherheit für Schulleitungen , Lehrerinnen und Lehrer und Eltern geschaffen werden. An Schulen finden sich sehr unterschiedliche Verwaltungsabläufe für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Um Schulen und Lehrkräften jeweils praxisgerechte Lösungen bei der Bewirtschaftung von Mitteln zu ermöglichen , können diese nach ihren Erfordernissen entscheiden, ob, welche und wie viele Bankkonten sie einrichten und führen möchten. Da Bankkonten nunmehr im Namen des Landes Hessen geführt werden, sind persönliche Haftungsrisiken minimiert. Frage 7. Wenn nein, welche Entlastung möchte das Hessische Kultusministerium den Schulen als Ausgleich zukünftig zur Verfügung stellen? Die Führung von Bankkonten ist keine neue Aufgabe und kann im Rahmen der geltenden Regelungen erfüllt werden. Frage 8. Welche speziellen Regelungen wurden für Kleinstschulen getroffen und wie bewähren sich diese in der Praxis? In Abschnitt VI.2 Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie zum baren und unbaren Zahlungsverkehr durch öffentliche Schulen (Schulgirokonten und LMF-Transferkassen) ist für die Prüfung von Abschlüssen vorgesehen, dass das zuständige Staatliche Schulamt die Prüfung der Konten und Abschlüsse durchführt und die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert, sofern weniger als vier Lehrkräfte dem Kollegium einer Schule angehören. Dem Ministerium sind keine Fälle bekannt, die weitere spezielle Regelungen für Kleinstschulen erfordern. Die bisherigen Regelungen haben sich nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse bewährt. Wiesbaden, 13. Dezember 2018 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz