Kleine Anfrage der Abg. Hofmeyer (SPD) vom 17.07.2014 betreffend flexiblere Gestaltung des Schulhalbjahreswechsels und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragestellerin: Aufgrund der späten Sommerferien fällt im kommenden Schuljahr das erste Schulhalbjahr mit nur ca. 16 Wochen erheblich kürzer aus als das zweite Halbjahr mit ca. 23 Wochen. Schulen, die z.B. in den Fächern Geografie, Biologie oder Geschichte epochalisierten Unterricht durchführen, geraten durch die unterschiedliche Länge der Schulhalbjahre in mehrfach Hinsicht in Schwierigkeiten. Die Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass auch bei Schulhalbjahren mit extrem unterschiedli- cher Länge ein epochalisierter Unterricht in Übereinstimmung mit den Zielen der Lehrpläne möglich ist? Ja, die Landesregierung ist der Auffassung, dass auch bei Schulhalbjahren mit extrem unterschiedlicher Länge ein epochalisierter Unterricht in Übereinstimmung mit den Zielen der Lehrpläne möglich ist. Gemäß der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 gilt: "In der Sekundarstufe I legen die Kontingentstundentafeln fest, wie viele Wochenstunden und Jahresstunden in den jeweils zusammengefassten Jahrgangsstufen insgesamt zu erteilen sind. Die Schulkonferenz entscheidet nach Anhörung des Schulelternbeirates über die Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer. Die Summe der Wochenstundenzahlen am Ende der […] Mittelstufe ist jeweils verbindlich einzuhalten." Vor diesem Hintergrund entscheiden die Schulen in eigener Verantwortung, welche Fächer in welcher Jahrgangsstufe epochalisiert angeboten werden. Verbindliche Grundlage für den Unterricht in der Sekundarstufe I sind die Kerncurricula für die Sekundarstufe I, die lernzeitbezogene Kompetenzerwartungen in Form von Standards und Inhaltsfeldern i.d.R. in Doppeljahrgängen beschreiben. Hierbei sind die jeweils geltenden Stundentafeln berücksichtigt. Dabei wird schuljahresbezogen eine Gesamtzahl von 36 Unterrichtswochen zugrunde gelegt. Den Curricula liegt das gemeinsame Konstruktionsprinzip zugrunde, dass sie verbindliche Rahmenvorgaben für etwa 2/3 der Unterrichtszeit, also etwa 12 Unterrichtswochen pro Halbjahr beschreiben. Die verbleibende Unterrichtszeit kann zur Vertiefung und Erweiterung genutzt werden. Frage 2. Welche Richtlinien wurden Schulen gegeben, um sicherzustellen, dass es bei epochalisiert unter- richteten Fächer zwischen den beiden Schulhalbjahren nicht zu Qualitätsunterschieden im Unterricht kommt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 3. Welche zusätzlichen Personal- und/oder Sachmittel stellt die Landesregierung denjenigen Schu- len zur Verfügung, die aufgrund der erheblich unterschiedlichen Schulhalbjahreslängen auf den epochalisierten Unterricht verzichten müssen und deshalb z.B. weitere Schulbücher anschaffen oder Kurse anbieten müssen? Schulen erhalten ihre Lernmittelzuweisung für das jeweilige Haushaltsjahr und setzen die Mittel bedarfsgerecht für die Lernmittelbeschaffung unabhängig von der Länge der jeweiligen Schul- Eingegangen am 29. August 2014 · Ausgegeben am 3. September 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/708 29. 08. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/708 halbjahre ein. Darüber hinaus nimmt der überwiegende Teil der Schulen am Schulbudget teil und hat somit durch die Möglichkeit, den Lernmittelanteil innerhalb des Budgetrahmens der Schule erweitern zu können, den erforderlichen Gestaltungsspielraum, auf zusätzlich auftretenden Bedarf an Lernmaterialien flexibel und kurzfristig reagieren zu können. Frage 4. Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung in dem z.B. in Bayern praktizierten Ver- fahren, Schulhalbjahre erheblich unterschiedlicher Länge anzugleichen, indem der Halbjahreswechsel um drei Wochen in den Februar hinein verschoben wird? Die Voraussetzung der Fragestellerin, dass Bayern zum Ausgleich unterschiedlicher Längen von Schulhalbjahren den Halbjahreswechsel "um drei Wochen in den Februar" verschiebe, trifft nicht zu. Da Bayern (wie Baden-Württemberg) mit seinen Sommerferien immer am Ende des Sommerferienkorridors (Ende Juli/Mitte September) liegt, können keine ungleichen Längen von Schulhalbjahren entstehen; ein "Ausgleich" ist nicht erforderlich. Wegen des späten Sommerferientermins ist der Halbjahreswechsel in Bayern nach den Schulordnungen der allgemeinbildenden Schulen so geregelt, dass das erste Halbjahr immer am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar endet. Somit können der Landesregierung auch keine "Vor- und Nachteile" einer gar nicht existierenden bayerischen Praxis bekannt sein. Wiesbaden, 19. August 2014 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz