Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 23.07.2014 betreffend Kostenübernahme für Personalratsschulungen im Schulbereich und Antwort des Kultusministers Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wen trifft die Kostentragungspflicht für Schulungen von Mitgliedern von Personalräten hessischer Schulen? Die Kosten sind vom Schulträger zu tragen, da es sich hierbei um Sachkosten nach § 155 Hessisches Schulgesetz (HSchG) handelt. Frage 2. Handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung bei den Kosten für Personalratsschulungen um Sachkosten der Schulen oder sind die Schulungskosten für Personalräte als Interessenvertretung von Beschäftigten des Landes Hessen Personalkosten, die alleine der inneren Schulverwaltung zuzurechnen sind? Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, handelt es sich hierbei um Sachkosten. Eine spezialgesetzliche Regelung zur Kostentragungspflicht der Fortbildungs- und Reisekosten der Schulpersonalräte gibt es, anders als zu den Kosten für Rechtsstreitigkeiten der Schulpersonalräte, im Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) nicht. Deshalb sind die Regelungen im Hessischen Schulgesetz (HSchG) zur (geteilten) Kostentragungspflicht des Landes und des Schulträgers anzuwenden. Demnach hat das Land lediglich die Personalkosten, welche in § 151 HSchG abschließend aufgeführt sind, zu tragen. Alle weiteren in Schule entstehenden Kosten sind unter den Begriff der Sachkosten i.S.d. § 155 HSchG zu subsumieren. Unstreitig sind die Reise- und Fortbildungskosten der Schulpersonalräte nicht in dem Katalog des § 151 Abs. 4 HSchG aufgeführt, sodass sich hieraus eine Kostentragungspflicht des Schulträgers ergibt. Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch die Rechtsprechung und die einschlägige Gesetzeskommentierung . Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. November 1988 - HPVTL 1383/84 (SPE [n.F.] 492 Nr. 42) entschieden, dass das Land lediglich die im Gesetz enumerativ aufgezählten Personalkosten zu tragen hat. Die Kommentierung stellt darauf ab, dass nach § 93 Abs. 4 HPVG das Land lediglich die Kosten für die Rechtsstreitigkeiten der Schulpersonalräte zu tragen hat, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass alle weiteren Kosten der Schulpersonalräte vom Schulträger zu zahlen sind (von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 42 HPVG, Rn. 142). Frage 3. Wer stellt die Mittel für die unter Punkt 1. genannten Schulungen von Personalräten den Schulen zur Verfügung? Der Schulträger ist aufgrund seiner Kostentragungspflicht aus § 155 HSchG verpflichtet, den Schulen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Frage 4. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass es bei der Geltendmachung von Rechnungen für Personalratsschulungen zu keinen wechselseitigen Zuständigkeitsverweisungen zwischen Schulträgern und Staatlichem Schulamt kommt, sich dadurch die Erstattung verzögert und die Arbeit der Schulpersonalräte faktisch behindert wird? Das Hessische Kultusministerium hat mit Erlass vom 10. Juni 2014, der an das Landesschulamt und die Staatlichen Schulämter gerichtet war, die Kostentragungspflicht der Schulträger noch Eingegangen am 2. März 2015 · Ausgegeben am 4. März 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/726 02. 03. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/726 einmal ausführlich juristisch begründet. Sollten die entsprechenden Kosten von einzelnen Schulträgern nicht erstattet werden, wird der Schulträger im Einzelfall noch einmal ausdrücklich auf die bestehende Sach- und Rechtslage und seine Kostentragungspflicht hingewiesen werden. Frage 5. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass die Kosten für Personalratsschulungen nicht aus dem Fortbildungsbudget der Schulen für Lehrkräfte bezahlt werden müssen und damit im schlechtesten Fall die Schulung von Personalräten und die Qualifizierung und Fortbildung von Lehrkräften in direkte Konkurrenz um die vorhandenen Mittel treten? Aufgrund des Erlasses vom 10. Juni 2014 können die Staatlichen Schulämter die Schulen explizit auf die Rechtslage hinweisen. Da den Schulen das Fortbildungsbudget für Lehrkräfte aus Landesmitteln zur Verfügung gestellt wird, die Fortbildungskosten der Schulpersonalräte jedoch aus Sachmitteln der Schulträger zu zahlen sind, kann die befürchtete Konkurrenz nicht eintreten . Wiesbaden, 24. Februar 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz