Kleine Anfrage des Abg. Rudolph (SPD) vom 24. Juli 2014 betreffend Nachberechnung von Ruhestandsbezügen für Teilzeitbeamtinnen und -beamte und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 25. März 2010 Aktenzeichen: 2 C 78.08 wurden einige Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes als europarechtswidrig insbesondere für Teilzeitbeschäftigte befunden. Das Urteil sollte zu einer Nachrechnung der Versorgungsbezüge für den betroffenen Personenkreis von Amtswegen führen. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3, die sog. Quotierung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten, für europarechtswidrig erklärt. Sinn und Zweck der bisherigen Regelung war, bei Freistellungen von insgesamt länger als zwölf Monaten , die nach dem 1. Juli 1997 genehmigt und angetreten worden sind, die Ausbildungs- und Zurechnungszeiten nur anteilig (gequotelt) anzuerkennen. Freistellungen im Sinne dieser Vorschrift waren sowohl Urlaub ohne Dienstbezüge als auch Teilzeitbeschäftigung. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist die Hessische Landesregierung auf Grund dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 tätig geworden und hat eine Nachberechnung für den betroffenen Personenkreis durchgeführt? Mit Erlass vom 1. Juni 2010 wurden die versorgungsfestsetzenden Stellen in Hessen über das Urteil informiert. Nicht bestandskräftige Festsetzungen waren entsprechend von Amts wegen zu korrigieren. Zudem wurden die oben genannten europarechtswidrigen Vorschriften am 1. Januar 2011 nicht in das Hessische Beamtenversorgungsgesetz übernommen (vgl. Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 25. November 2010, GVBl. S. 413). Frage 2. Wenn nein, warum ist dies bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt? Eine Beantwortung dieser Frage erübrigt sich. Frage 3. Bei wie vielen Beamtinnen und Beamten musste eine Nachberechnung der Versorgungsbezüge er- folgen? Frage 4. Für wie viele Personen steht ggf. eine Nachberechnung noch aus? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Jahr 2010 wurden zunächst die von dem Urteil unmittelbar betroffenen rund 900 nicht bestandskräftigen Festsetzungen überprüft und ggf. korrigiert. Eingegangen am 19. September 2014 · Ausgegeben am 24. September 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/727 19. 09. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/727 Zur Klärung der Vorgehensweise bei bestandskräftigen Festsetzungen hat das Land Hessen zwei Musterprozesse in Verbindung mit dem sog. Versorgungsabschlag alter Art (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG in der Fassung vom 31. Dezember 1991) durchgeführt. Hier ist ein deutlich größerer Personenkreis durch eine Abschlagsberechnung auf den Ruhegehaltssatz bei Freistellungen seit 1984 betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12. Dezember 2012 und 6. März 2013 die Zulassung zur Revision in den zwei Musterverfahren zum Versorgungsabschlag alter Art zurückgewiesen (BVerwG 2 B 90.11 und 2 B 26.12). Daraufhin wurden die versorgungsfestsetzenden Stellen durch Erlass vom 04. Juli 2013 entsprechend darüber informiert, dass auch bestandskräftige Festsetzungen mit Versorgungsabschlag alter Art und sog. Quotierung aufzuheben sind. Bestandskräftige Bescheide mit Abschlag alter Art müssen ab dem 1. Juli 2008 und solche mit Quotierung ab dem 1. April 2010 von Amts wegen korrigiert werden. Diese Vorgehensweise folgt dem Urteil des BVerwG vom 25. Oktober 2012 (2 C 59/11). Das Land Hessen hat sich im Interesse der Betroffenen für eine Überprüfung der Festsetzungen von Amtswegen und nicht nur auf Antrag entschieden. Deshalb müssen insgesamt ca. 20.000 Fälle bei der Pensionsbehörde (RP Kassel) überprüft werden. Dies ist sehr personalintensiv und wurde deshalb noch nicht abgeschlossen. Bei rund 130 Fällen lag bereits ein Antrag (Quotierung und Abschlag alter Art) vor, deshalb konnten diese bereits zeitnah bearbeitet werden. Weitere 2.000 Fälle wurden bereits überprüft, davon wurden rund 400 Fälle neu festgesetzt. Bei den anderen 1.600 Fällen ergab sich keine Änderung des Versorgungsbezugs, z. B. weil weiterhin Mindestversorgung gewährt oder der Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 1 HBeamtVG (in der Fassung vom 28. Februar 2014) berechnet wird. Daraus folgt, dass noch rund 18.000 Fälle überprüft werden. Wiesbaden, 10. September 2014 Peter Beuth