Kleine Anfrage des Abg. Merz (SPD) vom 30.07.2014 betreffend Kosten für Integrationshelfer in Schulen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Integrationshelfer bzw. Teilhabeassistenten zur Umsetzung schulischer Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung werden in Hessen derzeit von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Sozialhilfeträgern finanziert. Ein Integrationshelfer darf jeweils nur für ein Kind tätig werden. Der Hessische Landkreistag fordert, das Land Hessen müsse aufgrund seiner Verantwortung für den Schulunterricht diese Kosten tragen, so wie das in Nordrhein-Westfalen erfolgt. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Die Inklusion von Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Anliegen der Hessischen Landesregierung . Unter der Federführung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration setzt die Landesregierung den am 2. Juli 2012 durch das Hessische Kabinett beschlossenen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention mit allen Beteiligten Schritt für Schritt um. Dazu gehört es auch, in enger Kooperation mit dem Hessischen Kultusministerium an der Optimierung des Betreuungssystems für Kinder mit Behinderungen durch Integrationshelfer zu arbeiten. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusminister und dem Hessischen Minister der Finanzen wie folgt: Frage 1. Wie beurteilt die Landesregierung den Einsatz von Integrationshelfern zur Umsetzung schulischer Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung? Rechtsgrundlage des (örtlichen) Sozialhilfeträgers für die Leistung einer Teilhabeassistenz sind §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe -Verordnung). Bei der Teilhabeassistenz handelt es sich um eine Hilfe zur Schulbildung . Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII umfasst diese Hilfe auch sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern . Gemäß § 35a SGB VIII haben seelisch behinderte junge Menschen Anspruch auf Eingliederungshilfe . Liegen die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vor, so erfolgt nach Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Übernahme der Kosten für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung aus Jugendhilfemitteln. Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen , können durch eine Integrationshelferin/einen Integrationshelfer (eine Eingliederungshelferin /einen Eingliederungshelfer) begleitet werden. Diese Person begleitet die Schülerin oder den Schüler beim Schulbesuch, und wenn erforderlich auch auf dem Schulweg, um Hilfestellungen zu geben, die behinderungsbedingte Einschränkungen ausgleichen. Der Bedarf einer Unterstützung durch eine Eingliederungshelferin oder einen Eingliederungshelfer wird in der Regel durch ein amtsärztliches bzw. schulärztliches Gutachten festgestellt. Eingliederungshelferinnen und Eingliederungshelfer werden schülerbezogen auf den individuellen Antrag der Eltern und nach eingehender Prüfung durch die Kommunen als zuständige Eingegangen am 1. Oktober 2014 · Ausgegeben am 6. Oktober 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/739 01. 10. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/739 Sozial- bzw. Jugendhilfeträger bewilligt. Grundlage für diese Entscheidung über Umfang und Dauer einer Bewilligung ist immer eine Einzelfallprüfung, die der Sozial- bzw. Jugendhilfeträger in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu treffen hat. Integrationshelfer bzw. Teilhabeassistenten für Schülerinnen und Schüler können insofern aus der Sicht der Landesregierung eine wertvolle Unterstützung zur schulischen Inklusion darstellen . Frage 2. Wie viele Integrationshelfer gibt es an hessischen Schulen? (Beantwortung bitte nach zuständigen Gebietskörperschaften aufgeschlüsselt) Laut einer Erhebung der Kommunalen Spitzenverbände in Hessen sind im Jahr 2013 3285 Fälle von Teilhabeassistenz in den hessischen Gebietskörperschaften bewilligt worden. Weitere Zahlen über die in hessischen Schulen tätigen Integrationshelfer liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 3. Welche Kosten entstehen durch diese Integrationshelfer? (Beantwortung bitte nach zuständigen Gebietskörperschaften aufgeschlüsselt) Frage 4. In wie vielen Fällen sind mehrere Integrationshelfer in einer Klasse tätig? Die Fragen 3 und 4 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, bei gleichbleibender Qualität des Angebots für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung die Kosten in diesem Bereich für die Landkreise zu senken? Am 26. August 2014 fand ein weiteres Abstimmungsgespräch zwischen dem Hessischen Kultusministerium und dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration mit Vertreterinnen und Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände statt. Die Landesregierung beabsichtigt weiterhin , gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden das Verfahren zum Einsatz von Integrationshelfern bzw. Teilhabeassistenten zu optimieren, um so bei gleichbleibender Qualität auch zur Senkung der Kosten beizutragen. Frage 6. Welche Möglichkeit zur teilweisen oder kompletten Übernahme der Kosten für Integrationshelfer durch das Land sieht die Landesregierung? Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) enthält kein unmittelbar geltendes Recht im Sinne subjektiv-öffentlicher Rechte. Insofern erwirkt die UN-BRK auch keine unmittelbare Leistungen auslösenden Tatbestände. Für die Prüfung und Bewilligung von sozialhilferechtlichen und jugendhilferechtlichen Tatbeständen sind die Träger der Sozialhilfe zuständig. Daran ändert rechtlich die UN-BRK nichts. Auch besteht keine landesrechtliche Regelung, die diesbezügliche Aufgaben im Sinne des Konnexitätsprinzips nach Artikel 137 der Hessischen Verfassung überträgt oder verändert. Frage 7. Welche Qualifikation müssen Integrationshelfer bzw. Teilhabeassistenten nachweisen? Teilhabeassistenz soll in der Schule die Teilhabe des Menschen mit Behinderung/von Behinderung bedrohte Menschen an der (Lern-) Gemeinschaft sicherstellen. Die konkreten Aufgaben der Teilhabeassistenz bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schülerinnen und Schüler und sind demnach sehr individuell. Die Beschreibung der Aufgaben erfolgt in der individuellen Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII bzw. § 58 SGB XII). Die individuelle Aufgabenbeschreibung dient u. a. dazu, eine Abgrenzung zwischen der ausgeübten Teilhabeassistenz und dem Unterrichtsauftrag vorzunehmen. Deren grundsätzliche Aufgaben sind vielmehr : Pflegerische Hilfen, lebenspraktische Aufgaben, Hilfen sowie Begleitung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich sowie Unterstützung beim Arbeitsverhalten und bei grundlegenden Arbeitstechniken. Die erforderliche fachliche Qualifikation ist somit abhängig von dem festgestellten Bedarf und bezogen auf die Art und Intensität der Behinderung. Grundsätzlich kann aufgrund der Aufgabenbeschreibung für Teilhabeassistenzen davon ausgegangen werden, dass hierfür keine spezifische abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist, sondern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Freiwilligen Sozialen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes oder sonstige Kräfte eingesetzt werden können. In besonderen Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass eine Teilhabeassistenz mit einer pflegerischen oder pädagogischen Ausbildung (z.B. Krankenpflegehelfer/in Krankenpfleger/Krankenpflegerin, Erzieher/Erzieherin) ausgewählt werden muss. Hier entscheidet der Sozialleistungsträger (Jugendamt/Sozialamt) unter Berücksichtigung des individuellen Teilhabebedarfs und der Besonderheiten des Einzelfalls. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/739 3 Frage 8. Was unternimmt die Landesregierung, um eine ausreichende Qualifikation der Integrationshelfer bzw. Teilhabeassistenten sicher zu stellen? Die erforderliche Qualifikation der Integrationshelfer ist abhängig vom Einzelfall. Der gemäß SGB VIII oder SGB XII zuständige Sozialleistungsträger entscheidet unter Berücksichtigung des Einzelfalles. Wiesbaden, 23. September 2014 Stefan Grüttner