Kleine Anfrage der Abg. Faeser und Holschuh (SPD) vom 31.07.2014 betreffend Novellierung des Tierschutzgesetzes und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Im Jahr 2013 wurde das Tierschutzgesetz novelliert. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG bedarf es nun der Erlaubnis der zuständigen Behörde, soweit jemand gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will. Durch die gesetzliche Neuregelung werden damit eben auch die Ausbildung von Hunden und die gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung erlaubnispflichtig sein. Diese Regelung ist gem. § 21 Abs. 4 b TierschG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. Es fehlt jedoch noch immer an der entsprechenden Durchführungsverordnung. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wieso ist die in der Vorbemerkung benannte Verordnung noch nicht erlassen, obwohl das novel- lierte Tierschutzgesetz bereits seit 7. August 2013 in Kraft ist? Der Tierschutz ist gemäß Art. 72 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG ein Rechtsbereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Das Bundesministerium hat bisher von seinem Recht, eine Rechtsverordnung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Frage 2. Wann wird die in der Vorbemerkung benannte Verordnung erlassen? Der Landesregierung ist nicht bekannt, wann das Bundesministerium eine Rechtsverordnung erlassen wird. Frage 3. Welche Vorgaben wird die in der Vorbemerkung benannte Verordnung enthalten, d.h. insbeson- dere a) welche Ausbildungen und Prüfungen müssen vollzogen werden, b) welche Ausbildungsstätten werden von der zuständigen Behörde anerkannt, c) wie wird mit Hundetrainern verfahren, die eine langjährige Praxis nachweisen können? Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Frage 4. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass auch die Tierärztekammer gem. § 5 Heilberuf- egesetz die in Frage 3 benannten Prüfungen abnehmen kann? Falls nein, warum nicht? Nach Auffassung der Hessischen Landesregierung können Prüfungen im Rahmen von Erlaubnisverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz nicht durch die Landestierärztekammer Hessen abgenommen werden, da das Hessische Heilberufsgesetz für diese Tätigkeit keine Rechtsgrundlage enthält. Wiesbaden, 25. August 2014 Priska Hinz Eingegangen am 4. September 2014 · Ausgegeben am 9. September 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/750 04. 09. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG