Kleine Anfrage der Abg. Löber (SPD) vom 04.08.2014 betreffend Erstattung der Bearbeitungsentgelte bei Krediten und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragestellerin: Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil (AZ.:XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) vom 13.05.2014 entschieden , dass Klauseln über Kreditgebühren in Darlehensverträgen unwirksam sind. Seitdem fordern immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher Gebühren von ihren Banken und Sparkassen zurück. Diese haben zum Teil bisher eine Erstattung der Gebühren unter dem Hinweis, auf die Urteilsbegründung warten zu wollen , abgelehnt. Die Urteilsbegründung wurde am 03.07.2014 veröffentlicht. Die Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz und der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wie folgt: Frage 1. Wie schätzt die Landesregierung die durch das Urteil entstandene Situation ein? Die Zulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen wird bereits seit geraumer Zeit in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert. Der Landesregierung ist bekannt , dass die kreditwirtschaftlichen Verbände, hier etwa der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und der Genossenschaftsverband, ihren Instituten seit langem empfohlen haben , auf Bearbeitungsentgelte zu verzichten. Nach Auskunft der Verbände ist eine große Mehrheit der Institute dieser Empfehlung nachgekommen, so dass lediglich bei wenigen Instituten eine Anpassung der Kreditverträge aufgrund des Urteils erforderlich ist. Frage 2. Kommen die Banken der Verpflichtung der Rückzahlung nach? Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen sind die Kreditinstitute bemüht, etwaige Kundenrückforderungen einvernehmlich mit dem Kunden zu klären. Frage 3. Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind in Hessen von solchen ungerechtfertigten Gebühren betroffen gewesen? Hierzu liegen der Landesregierung keine belastbaren Informationen vor. Frage 4. Kann die Landesregierung einschätzen, wie viele der betroffenen Kundinnen und Kunden ihre Ansprüche vor Gericht bzw. mittels einer Klage geltend machen? Der Landesregierung ist eine Einschätzung dieser Zahlen nicht möglich. Frage 5. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die Banken versuchen, das BGH-Urteil zu umgehen, und wenn ja, mit welchen Begründungen? Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die Banken versuchen, das BGH-Urteil zu umgehen. Eingegangen am 5. November 2014 · Ausgegeben am 7. November 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/757 05. 11. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/757 Frage 6. a) Wie sieht die Landesregierung die Problematik der Verjährung in diesem Zusammenhang? b) Wie viele Menschen in Hessen werden durch die geltende Verjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB) nicht entschädigt werden? Die Verjährung von Rechtsansprüchen in diesem Bereich ist nicht eindeutig geklärt. Die regelmäßige Verjährung beträgt insoweit drei Jahre. Die Verjährung ist eine Einrede, die nicht von Amts wegen berücksichtigt wird, sondern auf die sich der Vertragspartner berufen muss. Zur Frage der Verjährung sind derzeit weitere Verfahren beim BGH anhängig. Die Verhandlungen sind für den Herbst dieses Jahres angekündigt. Der Landesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Menschen in Hessen durch die geltende Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) nicht entschädigt werden. Wiesbaden, 23. Oktober 2014 In Vertretung: Mathias Samson