Kleine Anfrage des Abg. Lotz (SPD) vom 14.08.2014 betreffend kommunale Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Das Land Hessen hat sich zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet. Hierbei ist ein großes Ziel, die Gewässerstrukturgüte an den Oberflächengewässern zu verbessern. Hindernisse dabei sind die Flächenverfügbarkeit und die Tatsache, dass Maßnahmen an den Gewässern in der Regel sehr kostenintensiv sind. Kommunen müssen bei der Entwicklung von Bau- oder Gewerbegebieten naturschutzrechtliche Kompensation erbringen. Diese Kompensation lässt sich in der Regel nicht ausschließlich im Plangebiet realisieren . Gleichzeitig gibt es die Verpflichtung, sparsam mit der Ressource Boden umzugehen. Die Inanspruchnahme von Ackerflächen für Baugebiet bedeutet einen Verlust der wirtschaftlichen Grundlage von landwirtschaftlichen Betrieben und einen Verlust an Fläche die benötigt wird, um die Lebensmittelversorgung sicher zu stellen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wie folgt: Frage 1. Ist es richtig, dass das Land Hessen eigene Flächen entlang der Gewässer in der Regel den Kom- munen nicht zum Verkehrswert veräußert, auch wenn die Kommune damit die vom Land gewollten Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung durchführen will? Nein, derartige Fälle sind nicht bekannt. Grundsätzlich gibt das Land (wie zum Beispiel die Domänen- oder Forstverwaltung) Grundstücke oder Teile davon an Gemeinden für deren Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung ab, sofern es notwendig und zweckmäßig ist. Im Einzelfall kann es zweckmäßig sein, z.B. um Vermessungsaufwand zu vermeiden, auf einen Eigentumsübergang zu verzichten und eine Gestattung auszusprechen. Alternativ zur Veräußerung besteht die Möglichkeit des wertgleichen Tausches gegen Ersatzland, wobei ebenfalls der Verkehrswert anzunehmen ist. Die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung sind in jedem Fall zu beachten. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kommt es mit Ausnahme von entbehrlich gewordenen ehemaligen Dienst- und Betriebsgebäuden nicht zu öffentlichen Ausbietungen, da bei domänen- und forstfiskalischen Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich davon auszugehen ist, dass alle landeseigenen Grundstücke der Erfüllung der übertragenen betrieblichen Aufgaben dienen. Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden landeseigene Grundstücke durch das Hessische Immobilienmanagement im Rahmen einer öffentlichen Ausbietung veräußert. In der Regel wird den Kommunen vor der Ausbietung die Möglichkeit angeboten, die Grundstücke für eine Nutzung zu öffentlichen Zwecken zum Verkehrswert zu erwerben. Frage 2. Wie und in welchem Zeitrahmen plant das Land Hessen Maßnahmen zur Verbesserung der Ge- wässerstruktur an Gewässern 3. Ordnung, die im Eigentum des Landes sind, umzusetzen? Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Hessisches Immobilienmanagement) befinden sich im Eigentum des Landes an Gewässern 3. Ordnung verschiedene Seeufergrundstücke sowie Grundstücke an Fließgewässern in Eschwege-Albungen (an der Berka) sowie in WehretalOetmannhausen (am Mühlgraben sowie an der Wehre). Diese Grundstücke sollen veräußert werden. Das Eschweger Gewässergrundstück wird vor dem Verkauf der Gemeinde angeboten Eingegangen am 23. Oktober 2014 · Ausgegeben am 24. Oktober 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/769 23. 10. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/769 werden. Die Gemeinde Wehretal hatte in der Vergangenheit kein Interesse an den Wasserflächen . Sowohl an der Berka als auch an der Wehre ist gemäß Maßnahmenprogramm 2009 bis 2015 die Bereitstellung von Flächen zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie notwendig . Dem Landesbetrieb Hessen-Forst sind keine Gewässer 3. Ordnung bekannt, an denen die Unterhaltungspflicht dem Land obliegen würde. Im Bereich der Domänenverwaltung gibt es hierzu durch die Hessische Landgesellschaft noch keine Festlegung. Frage 3. Ist beabsichtigt, die Umsetzung der in Frage 1 genannten Maßnahmen selbst durchzuführen oder ist das Land auch bereit, Kommunen Flächen an Gewässern zur Verfügung zu stellen, damit diese die Maßnahmen dann umsetzen können? Dem Land obliegt gem. § 25 HWG unmittelbar nur die Pflicht zur Unterhaltung und zum Ausbau der Gewässer erster Ordnung, der sechs hessischen Altrheine. Alle Maßnahmen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung, die nach Feststellung des Regierungspräsidiums der Umsetzung der Wasserrahmen- und der FFH-Richtlinie dienen, werden vollständig aus Landesmitteln finanziert. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Wiesbaden, 14. Oktober 2014 Priska Hinz