Kleine Anfrage der Abg. Degen und Dr. Neuschäfer (SPD) vom 26.08.2014 betreffend Schulsozialarbeiterstellen in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragesteller: Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges, professionelles Angebot der Jugendhilfe an Schulen, das den Erziehungs - und Bildungsauftrag durch sozialpädagogische Ansätze, Methoden und Hilfen ergänzt und unterstützt . Sie wird von freien und öffentlichen Trägern in Kooperation mit den Schulen geleistet. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Schulsozialarbeit ist als Teil der Jugendsozialarbeit ein Angebot der Jugendhilfe entsprechend § 13 SGB VIII mit dem Ziel der Förderung der schulischen Ausbildung durch sozialpädagogische Hilfe. Die Gesamtverantwortung bei der Entwicklung und dem Angebot von Maßnahmen der Jugendsozialarbeit liegt bei den kommunalen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend § 79 SGB VIII. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Kultusminister wie folgt: Frage 1. Welchen Stellenwert hat die Schulsozialarbeit für die Landesregierung? Die Landesregierung misst den Angeboten der Schulsozialarbeit eine hohe Bedeutung bei und hält Angebote der Schulsozialarbeit an hessischen Schulen für erforderlich. Frage 2. Welche Modelle und Konzepte zur Schulsozialarbeit gibt es in Hessen? Da Schulsozialarbeit eine besondere Form der Jugendsozialarbeit in originärer Zuständigkeit der kommunalen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darstellt, verfügt die Landesregierung über keine grundlegenden Informationen, welche Modelle und Konzepte der Schulsozialarbeit in Hessen existieren. Auszugehen ist davon, dass unterschiedliche Modelle und Konzepte existieren , da Angebote der Schulsozialarbeit in Hessen unter unterschiedlichsten Bezeichnungen existieren . Die Bezeichnungen lauten beispielsweise: "Jugendsozialarbeit an Schule" im Landkreis Darmstadt-Dieburg, "Netzwerk Schulgemeinde - Schulsozialarbeit als Baustein der Kreisoffensive im Landkreis Groß-Gerau", "Sozialarbeit an Schulen" heißt es im Landkreis Gießen, "Schulsozialarbeit" im Rheingau-Taunus-Kreis, "Sozialarbeit in Schule (SiS)" im Landkreis Kassel. In Ergänzung zu bestehenden Angeboten der Schulsozialarbeit hat das Land neue Unterstützungsmöglichkeiten für alle allgemeinbildenden Schulen geschaffen. So sieht das Hessische Kultusministerium die Notwendigkeit zur Unterstützung von Schulen und ermöglicht es deshalb ab diesem Schuljahr hessischen Schulen Angebote zur "unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung" zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags durchzuführen und zu finanzieren . Damit wird erstmals flächendeckend den Schulen die Möglichkeit eingeräumt, selbstständig die sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Lehrkräften zu organisieren und zu finanzieren. Im Rahmen der "unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung" können sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher sowie Personen mit gleichwertigen Studienabschlüssen und beruflichen Eingegangen am 31. Oktober 2014 · Ausgegeben am 5. November 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/788 31. 10. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/788 Voraussetzungen) tätig sein. Sie unterstützen die Lehrkräfte in ihrer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit oder übernehmen sonstige Aufgaben in der Lerngruppe oder mit der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler eigenständig im Rahmen des dazu erteilten Auftrags durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Sie arbeiten mit den Lehrkräften im Team zusammen . Alle Schulen können auf der Hälfte ihrer freien Lehrerstellen, die über die 100 %ige Lehrerversorgung hinausgehen, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Die Zuweisung aus dem Sozialindex kann in vollem Umfang für diesen Zweck verwendet werden . Sollte eine Schule allein nicht über ausreichende Lehrerstellenanteile für die Einstellung einer sozialpädagogischen Mitarbeiterin oder eines sozialpädagogischen Mitarbeiters verfügen, so können auch mehrere Schulen eine Einstellung gemeinsam finanzieren. Künftig legt das Hessische Kultusministerium bewusst die Verantwortung in die immer selbstständiger werdenden Schulen. Durch eine individuelle Konzeption der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung können die Schulen vor Ort den Lebens- und Lernbedürfnissen der Schülerinnen und Schüler mit dem gezielten Einsatz auch von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen besser gerecht werden. Die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe an Schulen existierenden Angebote der Schulsozialarbeit werden durch die Angebote zur "unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung" nicht ersetzt, sondern ergänzt und sollen mit der landesweiten "unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung" vernetzt werden. Frage 4. Wie viele Schulsozialarbeiterstellen wurden in Hessen aus Mitteln des Bildungs- und Teilhabepa- kets finanziert? (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) Entsprechende Angaben sind nicht möglich, da aus Mitteln des Bildungs- und Teilhabepakets keine Finanzierung bestimmter Stellen, sondern eine befristete Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach SGB II erfolgt ist. Die Landkreise und die kreisfreien Städte waren grundsätzlich im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in ihrer Entscheidung frei, wie sie die kommunale Schulsozialarbeit als freiwillige Leistung ausgestalten und in welchem Umfang und nach welchen Kriterien sie Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter einstellen. Frage 5. Ist die Landesregierung bereit, eine Länderinitiative zu starten oder zu unterstützen, um eine Fortsetzung der Bundesförderung zu erreichen und wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Für eine solche Länderinitiative besteht kein Grund. Der Bund hatte eine zusätzliche finanzielle Entlastung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgenommen, die auf die Jahre 2011 bis 2013 befristet war (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Die entsprechenden Mittel sollten für das Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Tageseinrichtungen oder für kommunale Schulsozialarbeit eingesetzt werden. Im Kontext einer Stärkung der Finanzkraft der Kommunen entfiel mit der vollständigen Erstattung der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund ab dem Jahr 2014 der Anlass für diese Erhöhung der Bundesbeteiligung . Aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ergibt sich zudem, dass das Land für das Schulwesen zuständig ist. Dies steht einer zweckgebundenen Finanzierung von "Schulsozialarbeit " durch den Bund entgegen. Frage 3. Wie viele Schulsozialarbeiterstellen werden in Hessen seit 2010 an allgemeinbildenden und be- rufsbildenden Schulen und durch wen finanziert? (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Trägern aufschlüsseln) Frage 6. Mit wie vielen Wochenstunden waren die an den Schulen tätigen Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 jeweils eingesetzt? Frage 7. Wie viele Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter wurden in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 nach trägerinternen Tarifen bezahlt und in welchem Umfang weichen die trägerinternen Tarife von den infrage kommenden Entgeltgruppen nach TV-H ab? Die Fragen 3, 6 und 7 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration liegen hierzu keine statistischen Angaben vor. Nach hiesiger Kenntnis existiert hierzu keine Landesstatistik, da es sich beim Angebot der Schulsozialarbeit um eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesamtverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend § 79 SGB VIII handelt. Das Hessische Kultusministerium unterstützt Projekte der Schulsozialarbeit mit einem jährlichen Festbetrag in Höhe von 400.000 € bis zum 31.07.2015 an zehn hessischen Schulen in Zusammenarbeit mit fünf kommunalen Trägern: dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, Landkreis Kassel, Stadt Kassel, Stadt Wiesbaden, Stadt Offenbach und einem freien Träger, dem AWOBezirksverband Frankfurt. Eine genaue Angabe über Stellen ist daher nicht möglich. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/788 3 Frage 8. In wie vielen Fällen sind befristete Arbeitsverhältnisse mehrfach verlängert oder entfristet wor- den? (bitte nach Landkreisen, Trägern und Geschlecht der Fachkräfte aufschlüsseln) Für die Landkreise Hersfeld-Rotenburg und Werra-Meißner meldet das Staatliche Schulamt sieben Vollzeitstellen und acht Stellen in Teilzeit. Wie die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im Detail festgelegt wurde, ist im Kultusministerium nicht bekannt. Aus dem Schwalm-Eder-Kreis liegt durch das zuständige Schulamt die Information vor, dass aktuell acht Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter einen unbefristeten Vertrag mit einem freien Träger haben. Im Übrigen liegen der Landesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Frage 9. Was unternimmt die Landesregierung, um prekären Beschäftigungsverhältnissen von in der Schulsozialarbeit tätigen Personen an hessischen Schulen entgegenzuwirken? Mit der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung können sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihren Qualifikationen nach TV-H entlohnt werden . Wiesbaden, 27. Oktober 2014 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel