Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 27.08.2014 betreffend Vergütungssituation der Tagespflegepersonen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: In § 23 des achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) ist vorgeschrieben, dass in der Kindertagespflege tätige Personen unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Betreuung, der Zahl der Kinder, des Sachaufwands , der Aufwendungen für die Alterssicherung sowie für Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung leistungsgerecht zu fördern sind. Die Vergütung von Tagespflegepersonen wurde bisher in zwei Verwaltungsgerichtsurteilen (VG Düsseldorf vom 13.11.2013 und VG Aachen vom 17.06.2014) als nicht leistungsgerecht angesehen. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Bei der Einführung der leistungsgerechten Vergütung von Kindertagespflegepersonen durch den Bundesgesetzgeber hat dieser davon abgesehen, die Höhe der laufenden Geldleistung konkret zu bestimmen, um unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten und auch der Berücksichtigung eines unterschiedlichen Qualifikationsniveaus von Kindertagespflegepersonen Rechnung zu tragen. Damit legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, die Höhe der laufenden Leistung fest. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch die Förderleistung an Tagespfle- gepersonen in Hessen im Durchschnitt ausfällt? Bitte mit Angabe des geringsten und höchsten Fördersatzes, der bekannt ist. Frage 2. Verfügt die Landesregierung über statistische Daten zur Vergütungshöhe der Tagespflegeperso- nen in den einzelnen Städten und Gemeinden? Falls ja, bitte detaillierte Auflistung nach Städten und Gemeinden. Frage 3. Wie bewertet die Landesregierung die Verwaltungsgerichtsurteile hinsichtlich der juristischen und finanziellen Folgewirkungen für die Kommunen? Die Fragen 1 bis 3 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Hierzu liegen der Hessischen Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 4. Wie will das Land sicherstellen, dass die Kommunen ihrer Verpflichtung zu leistungsgerechten Förderleistungen nach § 23 SGB VIII nachkommen? Die Höhe der laufenden Geldleistung wird nach § 23 Absatz 2 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Von der Regelungsmöglichkeit plant die Landesregierung keinen Gebrauch zu machen. Die Zuständigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermöglicht die angemessene Berücksichtigung der Umstände vor Ort. Aus Sicht der Hessischen Landesregierung ist selbstverständlich davon auszugehen, dass die hessischen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Aufgabe in originärer Zuständigkeit gewissenhaft und kompetent ausüben. Eingegangen am 31. Oktober 2014 · Ausgegeben am 5. November 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/796 31. 10. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/796 Frage 5. Wird die Landesregierung eigene Anstrengungen unternehmen, um die Kommunen bei der Bemessung angemessener Förderleistungen nach SGB VIII, beispielsweise durch die Empfehlung einer einheitlichen Förderhöhe, zu unterstützen? Die Landesregierung wirkt mit der Neuregelung der Landesförderung für Tagespflegepersonen in § 32 a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch darauf hin, dass mehr Transparenz für Tagespflegepersonen hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung besteht. Hiernach darf der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landesförderung auf die von ihm zu leistende Geldleistung anrechnen, wenn u.a. sowohl seine laufende Geldleistung als auch die Teilnahme- und Kostenbeiträge durch Satzung geregelt sind. Wiesbaden, 27. Oktober 2014 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel