Kleine Anfrage der Abg. Beer (FDP) vom 09.09.2014 betreffend Schatzregal und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung der Fragestellerin: Mit der Neufassung des § 24 im Hessischen Denkmalschutzgesetz vom 10. Juni 2011 (GVB1. I S. 291) wurde in Hessen erstmals ein Schatzregal eingeführt. Mit der Schaffung dieser spezialgesetzlichen Regelung sollte sichergestellt werden, dass bewegliche Bodendenkmäler der Öffentlichkeit bzw. der wissenschaftlichen Forschung und Präsentation nicht verloren gehen und im Interesse des kulturellen Erbes bewahrt werden. Darüber hinaus verfolgte die Landesregierung das Ziel, rechtliche Klarheit zu schaffen und eine zeit- und kostenaufwendige "Auslösung" von Gegenständen zu umgehen. Vorbemerkung des Ministers für Wissenschaft und Kunst: Eine Statistik über die Anwendungsfälle des § 24 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) wird nicht geführt. Veranlasst durch diese Kleine Anfrage hat das Landesamt für Denkmalpflege Hessen seine einschlägigen Unterlagen mit nachfolgendem Ergebnis ausgewertet. Es ist dabei nicht auszuschließen, dass bei dieser Auswertung in geringem Umfang einzelne Fälle nicht erfasst wurden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Bodendenkmäler sind seit Einführung der gesetzlichen Regelung in das Eigentum des Landes Hessen übergegangen? Seit der Einführung der gesetzlichen Regelung wurden bei einem Bodendenkmal die Funde nach einer rechtswidrigen Fundbergung gem. § 24 Abs. 3 HDSchG für das Land Hessen vereinnahmt , die Funde gingen auch in das Eigentum des Landes Hessen über. Frage 2. Wie viele dieser Bodendenkmäler gingen in das Eigentum des Landes über, weil sich a) der Eigentümer nicht ermitteln ließ und sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben, b) wie viele wurden bei staatlichen Nachforschungen oder c) in Grabungsschutzgebieten entdeckt? Zu 2 a: Die Funde aus einem Bodendenkmal gingen nach einer rechtswidrigen Fundbergung gem. § 24 Abs. 3 HDSchG in das Eigentum des Landes Hessen über, siehe Antwort zu Frage 1. Sie waren auch von hervorragendem wissenschaftlichem Wert. Zu 2 b: Keine. Zu 2 c: Keine. Frage 3. In wie vielen Fällen hat die oberste Denkmalschutzbehörde gegenüber der zuständigen Denkmal- fachbehörde den Wunsch erklärt, das Eigentum behalten zu wollen und somit die Eintragung in das Denkmalbuch (§ 10) veranlasst? In keinem Fall kam es zu dem erfragten Verfahren. Frage 4. In wie vielen Fällen ist das Eigentum des Landes gemäß § 24 Abs. 2 erloschen, weil die oberste Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist Interesse am Eigentum bekundet hat? Aufgrund der Neufassung des § 24 HDSchG gab es bisher (Stand: 09/2014) insgesamt 200 Fundstellen, auf die die Regelung des § 24 HDSchG anwendbar war. Eingegangen am 23. Oktober 2014 · Ausgegeben am 29. Oktober 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/816 23. 10. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/816 Diese 200 Fundstellen setzen sich wie folgt zusammen: - 103 Bodendenkmäler wurden von der hessenARCHÄOLOGIE im Zuge von Ausgrabungen oder Gelände-Begehungen untersucht. (§ 24 Abs. 1 HDSchG - staatliche Nachforschung). - 36 Bodendenkmäler wurden erfasst im Zuge der Fundübergabe durch ehrenamtliche Geländebegeher oder Sondengänger. Diese erhalten eine Nachforschungsgenehmigung gemäß § 21 HDSchG, mit der sie im Auftrag des Landes Hessen tätig werden. (§ 24 Abs. 1 HDSchG - staatliche Nachforschung). - 60 Bodendenkmäler wurden durch Fachfirmen im Zuge archäologischer Ausgrabungen unter Fachaufsicht der hessenARCHÄOLOGIE ergraben. (§ 24 Abs. 1 HDSchG - hervorragender wissenschaftlicher Wert). - Bei einem Bodendenkmal wurden die Funde nach einer rechtswidrigen Fundbergung gem. § 24 Abs. 3 HDSchG für das Land Hessen vereinnahmt. In allen Fällen - außer dem in der Antwort zu Frage 1) und 2a) angeführten Fall - ist das Eigentum des Landes gemäß § 24 Abs. 2 HDSchG erloschen. In der Praxis ist es allerdings so, dass die überwiegende Zahl der Funde keinen oder nur einen sehr geringen materiellen Wert haben (z.B. Keramikbruchstücke, Steinabschläge, korrodierte Metallteile mit hohem Restaurierungsaufwand , Hölzer oder archäobotanisch interessante Pflanzenreste). Solche Funde werden von den Eigentümern in der Regel nicht zurückgefordert, so dass sie im Besitz des Landes verbleiben . Frage 5. Wie hoch waren jeweils die angemessenen Belohnungen, auf die der Finder bzw. die Finderin Anspruch hat, wenn das Land Hessen das Eigentum behalten wollte? Aufgrund des neuen § 24 HDSchG wurden Belohnungen noch nicht gezahlt. Frage 6. In welcher Höhe belaufen sich jeweils die Kosten, die für die Freistellung der Finderin oder des Finders von Kosten und Aufwand der Überlassung aufgebracht werden mussten? Bisher hat noch niemand solche Kosten geltend gemacht. Frage 7. Hat sich nach Auffassung der Landesregierung die spezialgesetzliche Regelung bewährt oder sieht sie diesbezüglich Änderungsbedarf? Die derzeit geltende Fassung des § 24 HDSchG wurde vom Hessischen Landtag 2011 verabschiedet . Die Landesregierung beabsichtigt in dieser Legislaturperiode eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes . Im Rahmen der Novellierung plant die Landesregierung auch § 24 HDSchG zu überprüfen. Wiesbaden, 6. Oktober 2014 Boris Rhein