Kleine Anfrage der Abg. Wissler (DIE LINKE) vom 15.09.2014 betreffend Bauvorhaben "Brücke der Zukunft" in Limburg a.d. Lahn und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie bewertet die Landesregierung das Vorhaben eines privaten Investors, die baufällige Lahn- Talbrücke der Bundesautobahn 3 in Limburg a.d. Lahn mit Wohn- und Gewerbebauten zu bebauen ? Sollte sich das Vorhaben durch den Investor als technisch und wirtschaftlich realisierbar und aus rechtlicher Sicht als zustimmungs- bzw. genehmigungsfähig darstellen lassen, wäre es die Aufgabe des Landes als Auftragsverwaltung des Bundes, die entsprechenden Positionen als Träger öffentlicher Belange in die Genehmigungsverfahren (Bauleitplanung, hochbaurechtliche Genehmigung ) einzubringen, die erforderlichen Vereinbarungen abzuschließen (Eigentumsübergang, Auflagen) bzw. Zustimmungen zu erteilen (Ausnahme von der Bauverbotszone). Aufgrund der Besonderheit des Vorhabens stimmt sich die Hessische Landesregierung dazu eng mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ab. Frage 2. Ist der Bericht bei "SPIEGEL ONLINE" vom 3. September 2014 (http://spon.de/aejqx) zutref- fend, insbesondere dahin gehend, dass das HMWEVL "zielgerichtet" mit dem Investor zusammenarbeitet und diesem Formulierungshilfe, beispielsweise bei der Begründung für das Bauen innerhalb der Bauverbotszone, geleistet habe? Dem Bericht liegt offensichtlich ein Missverständnis zugrunde, was den Begriff "zielgerichtet" betrifft. Es gehört zu den Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung, einem potenziellen Investor - unabhängig von der individuellen Bewertung eines Projektes - die rechtlichen und fachlichen Anforderungen für eine Zustimmung zu dem von ihm geplanten Vorhaben zu erläutern. Diese Aufgabe nehmen die Straßenbauverwaltung des Landes Hessen sowie das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung im Rahmen beratender Gespräche wahr. Die Planung des Vorhabens sowie die erforderlichen Untersuchungen zur Erfüllung eventueller Auflagen liegen hingegen allein in der Verantwortlichkeit des privaten Investors. Eine Voraussetzung für die mögliche Umsetzung des Vorhabens einer Bebauung der alten Lahnbrücke durch den Investor ist, dass die Stadt Limburg die raumordnerischen und bauleitplanerischen Grundlagen schafft. Wiesbaden, 31. Oktober 2014 Tarek Al-Wazir Eingegangen am 11. November 2014 · Ausgegeben am 18. November 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/826 11. 11. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG