Kleine Anfrage der Abg. Dr. Spies und Siebel (SPD) vom 05.02.2014 betreffend Feststellung der Prüfungsunfähigkeit an hessischen Universitäten und Fachhochschulen und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung der Fragesteller: Die Technische Universität Darmstadt (TUD) hat die Absicht bekundet, von Studierenden, die krankheitsbedingt von einer Prüfung zurücktreten müssen, eine Bescheinigung zu verlangen, mittels derer der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht gegenüber der Universität zu entbinden ist. Angeführt wird, dass die Frage eines hinreichenden Krankheitsgrades nur durch die Prüfungskommission auf Grund der angegebenen Symptome entschieden werden kann. Vorbemerkung des Ministers für Wissenschaft und Kunst: Die Technische Universität Darmstadt hat die den Gegenstand der vorliegenden Anfrage bildende Bescheinigung für den krankheitsbedingten Rücktritt von einer Prüfung zurückgezogen. Sie wird zeitnah einen Prozess auch unter Einbindung der Studierenden starten, um eine breit akzeptierte einheitliche Regelung für den krankheitsbedingten Rücktritt von Prüfungen zu erarbeiten . Nach völlig überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung rechtfertigen kann, grundsätzlich nicht Aufgabe des Arztes. Die ärztliche Beteiligung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben (BVerwG, Beschl. v. 06.08.1996, 6 B 17/96). Die Entscheidung, ob die dargelegten Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling wegen Prüfungsunfähigkeit verhindert ist, trifft die Prüfungsbehörde (i.d.R. die Prüfungsausschüsse) in eigener Verantwortung. Hierfür wird eine hinreichende Grundlage benötigt, so dass eine ärztliche Bescheinigung mit der Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der sich hieraus ergebenden Behinderung in der Prüfung, speziell durch die Störung bestimmter körperlicher oder geistiger Funktionen, gefordert werden kann (vgl. Niehues/Fischer: Prüfungsrecht, 5. Aufl., München 2010, Rdnr. 277). Bereits in dem Verlangen des Patienten, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit geeignetes Attest auszustellen, liegt die konkludent erklärte Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht hinsichtlich aller dazu erforderlichen Informationen (Niehues/Fischer: Prüfungsrecht , 5. Aufl., München 2010, Rdnr. 279). Es ist damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Hochschulen von Studierenden, die von einer Prüfung aus Krankheitsgründen zurücktreten, eine ärztliche Bescheinigung verlangen, aus der sich die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt, aus der die Prüfungsunfähigkeit hergeleitet wird. Bei der Verarbeitung der auf diese Weise gewonnenen personenbezogenen Daten ist den Erfordernissen des Hessischen Datenschutzgesetzes Rechnung zu tragen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport und dem Hessischen Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Hat die Landesregierung Kenntnis von dem in der Vorbemerkung erwähnten Vorgang und wie beurteilt sie das Vorhaben der TUD? Die Landesregierung hat von der beabsichtigten Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit durch Presseveröffentlichungen und Anfragen Kenntnis erlangt. Die nähere Eingegangen am 2. April 2014 · Ausgegeben am 4. April 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/83 02. 04. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/83 Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit obliegt den Hochschulen ; Mitteilungspflichten gegenüber der Landesregierung bestehen nicht. Das von der Hochschule ursprünglich beabsichtigte Verfahren verstößt nicht gegen die in der Vorbemerkung dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen. Frage 2. Welche Informationen sollen der Prüfungskommission durch die behandelnde Ärztin/den behan- delnden Arzt zur Verfügung gestellt werden? Nach der Allgemeinen Prüfungsbestimmung (APB) der TU Darmstadt "ist ein Rücktritt von der Fachprüfung nur bei Vorliegen gesundheitlicher oder ähnlich schwerwiegender Gründe auf Antrag bei der zuständigen Prüfungskommission möglich"… "Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das Beginn und Ende der Erkrankung und die Prüfungsunfähigkeit ausweist." (§ 15 (2)). Das ärztliche Attest soll die Prüfungskommission in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die Entscheidung darüber, ob die Rücktrittsgründe anerkannt werden, trifft laut ABP die oder der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission (§ 15 (5)). Nach Zurücknahme des den Gegenstand dieser Anfrage bildenden Formulars kann der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung geführt werden, in der die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Das ursprünglich vorgesehene Formular sah vor, dass der bescheinigende Arzt die Krankheitssymptome aufführt sowie eine Einschätzung zur Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, zur Dauer der Krankheit und dazu abgibt, ob es sich um endogen bedingte Schwankungen handelt. Zudem war in dem Formular eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorgesehen, die sich nach Angaben der Hochschule allein auf die Angaben in der Bescheinigung beziehen sollte. Frage 3. Welche Personen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission werden von den Informatio- nen Kenntnis erhalten? Nach dem ursprünglich beabsichtigten Verfahren sollten neben dem Prüfling und der Person, die den Rücktritt im Geschäftsgang des Studienbüros bearbeitet, keine anderen Personen Kenntnis von den Rücktrittsgründen haben. Nach den APB der TU Darmstadt entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission über die Anerkennung des Rücktritts. Insoweit hätte die oder der Vorsitzende ebenfalls Kenntnis von den Rücktrittsgründen erhalten. Das die Krankheitssymptome bestätigende Rücktrittsformular hätte nach erfolgter positiver Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit vernichtet werden sollen. In der Prüfungsakte wäre nur der Vermerk, dass die Rücktrittsgründe anerkannt wurden, verblieben. Im Falle einer Nichtanerkennung des Rücktrittsgrundes müssten die Unterlagen allerdings zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bis zur endgültigen Entscheidung in der Akte verbleiben. Frage 4. Wie wird die Prüfungsunfähigkeit an anderen hessischen Universitäten und Fachhochschulen festgestellt? (bitte einzeln aufführen)? Die Feststellungen über das Vorliegen eines Grundes für den Prüfungsrücktritt treffen die jeweiligen Prüfungsbehörden. Die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich erfolgen . Zum Beleg der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit wird eine ärztliche bzw. amtsärztliche Bescheinigung verlangt, an deren Inhalt unterschiedliche Anforderungen gestellt werden . Eine Abfrage bei den Universitäten und Fachhochschulen ist erfolgt und wird nachstehend wiedergegeben: Goethe-Universität Frankfurt: Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität muss die Prüfungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen. Justus-Liebig-Universität Gießen: Der behandelnde Arzt muss auf einem Formular den Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit bezogen auf die Prüfungsart bescheinigen sowie erklären, dass es sich bei den Beschwerden nicht um eine endogene Reaktion auf das Prüfungsgeschehen handelt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/83 3 Universität Kassel: Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In begründeten Zweifelsfällen ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest zu verlangen. Hinsichtlich des Inhalts des Attests wird von der Hochschule auf die in der Vorbemerkung geschilderten Maßstäbe verwiesen. Philipps-Universität Marburg: Die aktuellen Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterstudiengänge sehen vor, dass im Krankheitsfall entweder ein ärztliches oder ein amtsärztlichen Attest vorgelegt werden muss. In fast alle Studiengängen wird ein ärztliches Attest verlangt, nur in einigen Studiengängen ist ein amtsärztliches Attest im wiederholten Krankheitsfall vorzulegen. Im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die ärztlichen Bescheinigungen verfahren die einzelnen Prüfungsausschüsse unterschiedlich. Hochschule Geisenheim: Die Hochschule Geisenheim akzeptiert Atteste ohne nähere Beschreibung der Krankheit. Hochschule Darmstadt: Der Prüfling muss darlegen, aufgrund welcher Erkrankung er an der konkreten Prüfung nicht teilnehmen kann. Es wird weder eine Diagnose noch ein Diagnoseschlüssel gefordert. Fachhochschule Frankfurt am Main: Bei Krankheit der Studierenden oder des Studierenden ist unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Es besteht keine Verpflichtung , den Grund einer Prüfungsfähigkeit durch zusätzliche Unterlagen zu bescheinigen. Hochschule Fulda: Bei Nichtteilnahme an Prüfungen wegen Krankheit müssen die Studierenden unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung muss nicht enthalten sein. Eine allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht hingegen nicht aus. Technische Hochschule Mittelhessen: An der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) kann gem. § 11 Abs. 2 der "Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- bzw. Masterprüfungsordnungen" bei einem krankheitsbedingten Rücktritt von einer Prüfungsanmeldung die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes bzw. eines fachärztlichen Gutachtens verlangt werden. Im Rahmen dieses Nachweises wird weder die Beschreibung der konkreten Krankheitssymptome noch die Mitteilung des Krankheitsbildes gem. dem Diagnoseschlüssel nach ICD 10 verlangt. Hochschule RheinMain: Der Nachweis der Gründe für die Prüfungsunfähigkeit muss bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes erfolgen, welches mindestens Ausführungen über die Art der Krankheitssymptome bzw. die Art der Leistungsminderung beinhaltet, soweit dies zur Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erforderlich ist. Beim zweiten Fernbleiben von derselben Prüfungsleistung hintereinander infolge Krankheit kann die Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Attestes, ansonsten die Vorlage einer amtlichen (behördlichen) Bescheinigung gefordert werden. Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main: Die Prüfungsunfähigkeit wird durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (Attest) festgestellt. Inhaltliche Vorgaben existieren nicht. Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main: Bei Krankheit der oder des Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Nähere Angaben zur Erkrankung sind nicht erforderlich . Frage 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass Aussagen/Feststellungen über Krankheiten und deren Schweregrade auch in Hessen üblicherweise eine medizinische Ausbildung voraussetzen? Wenn nein, warum nicht? Die Landesregierung teilt diese Auffassung. Genau aus diesem Grund ist zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit die Vorlage eines differenzierten ärztlichen Attestes mit dem in der Vorbemerkung geschilderten Inhalt erforderlich. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/83 Frage 6. Wie beurteilt der Hessische Datenschutzbeauftragte das Begehren der TUD? Die Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist dieser Antwort als Anlage 1 beigefügt Frage 7. Wie beurteilt die Landesärztekammer das Begehren der TUD, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass damit die Kompetenz von Ärztinnen und Ärzten zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit in Zweifel gezogen wird? Die Stellungnahme der Landesärztekammer ist dieser Antwort als Anlage 2 beigefügt. Frage 8. Wird die Landesregierung dem Beispiel folgen und zukünftig bei krankheitsbedingter Arbeitsun- fähigkeit von Landesbediensteten ebenfalls eine Aufhebung der Schweigepflicht verlangen? Ob der Dienstherr gestützt auf § 86 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Hessisches Beamtengesetz (HBG)/ § 68 Abs. 1 HBG-neu (Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG)) die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zum Nachweis der Dienstunfähigkeit verlangt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Im Rahmen der Ermessensausübung hat der Dienstherr das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten, nach dem die Entscheidung nicht außer Verhältnis zum Zweck der gesetzlichen Ermächtigung stehen darf. Hintergrund ist die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Einzelnen. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in Fällen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von Landesbediensteten kommt demnach nur dann in Betracht, wenn eine nähere Aufklärung bestimmter Aspekte einer Erkrankung vorzunehmen ist, um die Auswirkungen der Krankheit auf die Fähigkeit Dienst zu verrichten, genauer beurteilen zu können (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.09.1997, v. Roetteken in Kommentar zum HBG, § 86 Rn. 111). Dies wird nur in Ausnahmefällen geboten und verhältnismäßig sein. Um einen gesetzlich geregelten Ausnahmefall handelt es sich beispielsweise bei dem Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (vgl. § 51 Abs. 1 HBG bzw. §§ 36, 39 HBG-neu (2. DRModG)), wonach bei Zweifeln an der dauernden Dienstunfähigkeit eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden kann. Die Befugnis zur Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Dienstherrn folgt in diesen Fällen unmittelbar aus § 51 Abs. 1 S. 3 HBG/§ 39 Abs. 2 S. 1 HBG-neu (2. DRModG) und erfordert keiner ausdrücklichen Entbindung von der Schweigepflicht . Sollen dagegen Art und Umfang einer krankheitsbedingten vorübergehenden Dienstunfähigkeit geklärt werden, ist § 51 Abs. 1 HBG/§§ 36, 39 HBG-neu (2. DRModG) nicht einschlägig (v. Roetteken § 51 Rn. 34 mwN). Da an die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zur krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit eines Beamten deutlich geringere Anforderungen zu stellen sind (v. Roetteken, § 86 Rn. 60), kann für den Bereich der Tarifbeschäftigten eine grundsätzliche Entbindung von der Schweigepflicht erst recht nicht verhältnismäßig sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den tarif- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes des Landes Hessens (TV-H) oder dem Entgeltfortzahlungsgesetz . Vielmehr ist in § 3 Abs. 5 Satz 1 TV-H sogar explizit darlegt, dass der Arbeitgeber nur in begründeten Einzelfällen dazu berechtigt ist, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Die Landesregierung wird daher dem Beispiel nicht folgen und auch zukünftig bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von Landesbediensteten keine Aufhebung der Schweigepflicht verlangen . Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in Fällen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wird nur in den gesetzlich bzw. tarifrechtlich vorgesehenen Fällen in Betracht gezogen. Wiesbaden, 19. März 2014 Boris Rhein Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden  www.Hessischer-Landtag.de