Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Abg. Löber, Gremmels, Lotz, Müller (Schwalmstadt), Schmitt, Siebel und Warnecke (SPD) betreffend EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Drucksache 19/865 Vorbemerkung der Fragesteller: Um zukünftig einen umfassenden und einheitlichen Verbraucherschutz für die Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union zu gewährleisten, einigten sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Jahre 2011 auf eine gemeinsame EU-Lebensmittelverordnung (LMIV, 1169/2011). Das Ziel der Verordnung ist die Schaffung einer einheitlichen und unmissverständlichen Kennzeichnung von Produkten bzw. Lebensmitteln, die beim Einkauf innerhalb der Europäischen Union erworben werden können. Nach jahrelangen Übergangsfristen , die den einzelnen Industriezweigen bis vor Kurzem noch regulatorische Spielräume ermöglichten, tritt die Verordnung (1169/2011) nun zum 13.12.2014 für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbindlich in Kraft. Zu den wichtigsten Veränderungen gehören nachfolgende, zukünftige Regelungen: Das Gesetz sieht in Zukunft vor, dass Hersteller den Kaloriengehalt sowie sechs Nährstoffe (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz) in einer übersichtlichen Tabelle den Konsumenten anzeigen müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Nährstoffgehalte immer auf 100 Gramm oder 100 Milliliter zu kennzeichnen sind. Ab Dezember 2014 steht im Zutatenverzeichnis der Lebensmittel nur noch der Klassenname "Süßungsmittel", sowohl für Süßstoffe als auch für Zuckeraustauschstoffe, danach der Name oder die E-Nummer. Des Weiteren wird geregelt, dass alle zu verpflichtenden Informationen gut lesbar sein müssen und mindestens die Schriftgröße 1,2 Millimeter aufzuweisen haben. Regelungen zur Schriftart und Gestaltung, z.B. Schriftfarbe, Hintergrundfarbe, Kontrast, gibt es dagegen nicht. Hersteller sind nur dann dazu verpflichtet, die Herkunft ihrer Produkte zu deklarieren, wenn ohne die Bereitstellung eines solchen Hinweises eine Irreführung des Verbrauchers zum eigentlichen Ursprungsland nicht auszuschließen ist. In Bezug zu möglichen allergischen Reaktionen und einer damit einhergehenden Allergenkennzeichnung sieht die neue Verordnung vor, dass 14 Stoffe, welche besonders häufig allergische Reaktionen hervorrufen, bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste z.B. farblich gekennzeichnet werden müssen. Neben den verpackten Lebensmitteln gilt diese Regelung nun auch für unverpackte, "lose" Ware. Die entsprechende Deklarierung von Allergenen obliegt durch nationale Vorschriften den jeweiligen Mitgliedsstaaten. In dem von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geschlossenen Koalitionsvertrag vom 23. Dezember 2013 verständigen sich die Koalitionspartner auf eine Verbesserung der Transparenz und Information für die Bürgerinnen und Bürger beim Einkauf von Lebensmitteln auf folgende Inhalte (Auszug aus dem Koalitionsvertrag , Seite 84 ff.): "Um eine ausreichende Transparenz im Lebensmittelbereich zu gewährleisten, unterstützen wir eine Novelle des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, ggf. werden wir hierzu eine eigene Bundesratsinitiative vorlegen . Wir streben darüber hinaus auf Bundesebene eine Kennzeichnungspflicht für Allergene und klare Regelungen für laktose- und glutenfreie Produkte an, die eine verbindliche und verlässliche Ausweisung von Lebensmittelinhalten sicherstellt, und werden die Einhaltung dieser Vorgaben kontrollieren. Schließlich setzen wir uns auf Bundesebene für klarere Transparenzregeln betreffend Herkunft und Preis von Lebensmitteln (u.a. Fleisch) auf nationaler und europäischer Ebene ein. Dies gilt auch für verpackte oder weiterverarbeitete Lebensmittel, insbesondere bei der Weiterverarbeitung im Ausland." Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantwortet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Große Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Frage 1. Bewertet die Landesregierung die ab dem 13.12.2014 geltende Verordnung für mehr Lebensmittelinformationen (LMIV) bzw. einheitlichen Kennzeichnungspflichten als ausreichend? Die Landesregierung begrüßt die ab 13. Dezember 2014 anzuwendenden Vorschriften der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, da diese zu einer verbesserten Verbraucherinformation führen werden, und die in diesem Zusammenhang erfolgte Überführung der bisherigen Vorgaben zur Glutenkennzeichnung in eine Durchführungsverordnung zur EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Darüber hinaus setzt sich die Landesregierung gemäß den auf den Verbraucherschutzministerkonferenzen 2013 und 2014 gefassten Beschlüssen für die zügige Einführung einer verpflichten- Eingegangen am 10. Dezember 2014 · Ausgegeben am 12. Dezember 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1233 10. 12. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1233 den Herkunftskennzeichnung von tiefgefrorenem Obst und Gemüse in Fertigpackungen ein und hat daher das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit den anderen Ländern gebeten, sich auf europäischer Ebene, unterstützend zu dem Verfahren zur Ausweitung einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung gemäß den rechtlichen Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung, für eine entsprechende Kennzeichnungsvorgabe einzusetzen . Die Landesregierung unterstützt grundsätzlich eine umfassende Informationsbereitstellung, die es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen , und begleitet mit diesem Anspruch die europäischen und nationalen Rechtsetzungsvorhaben . So begrüßt die Hessische Landesregierung beispielsweise die Absichtserklärung der Kommission , die Kennzeichnung lactosefreier Lebensmittel auf EU-Ebene regeln zu wollen. Frage 2. Falls Frage 1 verneint wird: Weshalb nicht und was sollte aus Sicht der Landesregierung geändert werden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 3. Wie bewertet die Landesregierung die zukünftige Neuregelung der Kalorien- und Nährwertangaben in Form einheitlicher Tabellen? Die Landesregierung begrüßt die neuen Vorgaben zur Nährwertdeklaration, da mit dieser Regelung die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln ausgeweitet und europaweit einheitlich gestaltet wird. Frage 4. Wird sich durch diese Tabellen (Frage 3) zukünftig eine bessere Übersichtlichkeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben? Durch die detaillierten Vorgaben zur Nährwertdeklaration werden Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig standardisierte Nährwertinformationen erhalten und somit die Nährwerte einzelner Lebensmittel besser miteinander vergleichen können. Frage 5. Wie bewertet die Landesregierung die Kennzeichnung der Kalorien- und Nährwertangaben durch eine verbraucherfreundliche Ampelkennzeichnung? Wäre dies aus Sicht der Landesregierung eine Alternative zu den einheitlichen Tabellen und falls nein, warum nicht? Aus Sicht der Landesregierung kann eine grafische Darstellungsform der Nährwerte eines Lebensmittels die vorgeschriebenen tabellarischen Nährwertangaben nur ergänzend visualisieren, da eine vollständige Ablösung der tabellarischen Darstellungsweise durch eine grafische Darstellung beispielsweise im Rahmen der Ampelkennzeichnung in der Regel mit einer Reduktion der bereitgestellten Information verbunden sein wird. Frage 6. Ist die Landesregierung bereit, sich auf Bundesebene für die Einführung einer verbraucherfreundlichen Ampelkennzeichnung für Lebensmittel einzusetzen, und falls nein, weshalb nicht? Nachdem eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung in grafischer Form auf europäischer Ebene keine Mehrheit gefunden hat, können die Mitgliedstaaten den Lebensmittelunternehmern auf nationaler Ebene empfehlen, eine oder mehrere zusätzliche Formen der Angabe oder Darstellung der Nährwertdeklaration zu verwenden. Diese Formen müssen jedoch den Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung genügen. Hierzu gehören Formen der Angabe, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Verbraucherforschung beruhen, deren Entwicklung von einer Vielzahl von betroffenen Gruppen begleitet wird, die die Verbraucher über die Zusammenhänge zwischen Nährwert und Ernährungsweise informieren, die verständlich sind, die auf wissenschaftlich akzeptierten Referenzmengen beruhen, die objektiv und nicht diskriminierend sind und die den freien Warenverkehr nicht beeinträchtigen. Unter Beachtung dieser Vorgaben setzt sich die Landesregierung für eine bundeseinheitliche Lösung ein. Frage 7. Wäre die Landesregierung damit einverstanden, eine verbraucherfreundliche Ampelkennzeichnung auf freiwilliger Basis einzuführen, und falls nein, weshalb nicht? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Frage 8. Teilt die Landesregierung die Bedenken der Verbraucherverbände, dass es ab Dezember 2014 aufgrund der veränderten Kennzeichnung von Süßungsmitteln für die Verbraucherinnen und Verbraucher schwieriger wird, Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe zu unterscheiden? Nach bisherigem Recht müssen Süßstoffe im Verzeichnis der Zutaten mit dem Klassennamen "Süßstoff" und ihrer Verkehrsbezeichnung oder ihrer E-Nummer angegeben werden, während bei der entsprechenden Kennzeichnung der Zuckeraustauschstoffe im Verzeichnis der Zutaten die Angabe eines Klassennamens entfällt. Nach den zukünftig geltenden Vorgaben werden sowohl Süßstoffe als auch Zuckeraustauschstoffe in einer Funktionsklasse zusammengefasst und im Verzeichnis der Zutaten mit dem Klassennamen "Süßungsmittel" zu kennzeichnen sein. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1233 3 Da sowohl nach den bisherigen als auch nach den zukünftigen Kennzeichnungsvorgaben im Verzeichnis der Zutaten der Name bzw. die E-Nummer des jeweiligen Lebensmittelzusatzstoffes immer auch anzugeben ist, sieht die Hessische Landesregierung für die Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer Anwendung der zukünftigen Vorgaben keine Erschwernis im Vergleich zur bisherigen Kennzeichnungspraxis. Frage 9. Falls Frage 8 bejaht wird: Was wird die Landesregierung unternehmen, um hier die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erhöhen? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Frage 10. Wird die Landesregierung die Verbraucherinnen und Verbraucher gezielt über E-Nummern informieren , damit die Lebensmittelkennzeichnung transparent wird, und falls nein, weshalb nicht? Zusatzstoffe können sowohl nach den bisherigen als auch nach den zukünftigen Vorgaben im Verzeichnis der Zutaten wahlweise mit ihrer Verkehrsbezeichnung oder ihrer E-Nummer angegeben werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert in Zusammenarbeit mit dem aid infodienst im Internet bereits ausführlich über die E-Nummern der einzelnen Zusatzstoffe. Da im Verbraucherfenster ein Hinweis unter anderem auf diese Internetseite erfolgt, besteht aus Sicht der Landesregierung kein Bedarf an einer zusätzlichen Informationsbereitstellung . (http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/Allgemeine_Kennzeichnungsvorschriften /_Texte/E-Nummern.html.) Frage 11. Falls Frage 10 bejaht wird: Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Frage 12. Teilt die Landesregierung die Bedenken der Verbraucherverbände, dass die Mindestgröße zur Pflichtkennzeichnung mittels einer Schriftgröße von 1,2 mm auf Lebensmittelverpackungen zu gering ist? Die Landesregierung begrüßt die im Rahmen der Lebensmittelinformationsverordnung erstmals erfolgte Einführung einer Mindestschriftgröße und sieht darin eine deutliche Verbesserung gegenüber den bisherigen Regelungen. Inwieweit hier eventuell zukünftig ein Anpassungsbedarf besteht, kann sinnvollerweise erst nach der Auswertung der Erkenntnisse, die im Rahmen der praktischen Umsetzung gewonnen werden, beurteilt werden. Frage 13. Falls Frage 12 bejaht wird, welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die Bedenken auszuräumen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Frage 14. Welche Schriftgröße hält die Landesregierung für angemessen bzw. gut lesbar? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Frage 15. Welche Schriftart hält sie für geeignet? Die Landesregierung hält jede Schriftart für geeignet, die eine gute Lesbarkeit gewährleistet. Frage 16. Wird sich die Landesregierung für eine einheitliche Regelung für die Schriftgestaltung, z.B. bei Farbe und Kontrast, einsetzen? Die Landesregierung hält eine über die derzeitigen Vorgaben hinausgehende Regelung für eine detailliertere Schriftgestaltung unter anderem aufgrund des dann erforderlichen Regelungsbedarfs für die übergroße Vielzahl möglicher Farb- und Kontrastkombinationen für unangemessen und verweist in diesem Zusammenhang auf die verbindliche Vorgabe, dass verpflichtende Informationen deutlich sichtbar und gut lesbar sein müssen. Frage 17. Falls Frage 16 bejaht wird: Für welche Lösung wird sie sich einsetzen? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Frage 18. Sind Herkunftsangaben aufgrund der EU-Lebensmittelinformationsverordnung nur bei verpacktem , aber nicht bei unverpacktem Fleisch gefordert? Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 beinhaltet Durchführungsbestimmungen zur Angabe des Ursprungs von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Demnach muss ab April 2015 unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch mit den Ländern , in denen die Aufzucht eines Tieres erfolgte, und dem Land, in dem die Schlachtung eines Tieres stattfand, gekennzeichnet werden. Anstelle der Länderangabe kann unter bestimmten Bedingungen auch eine Herkunftsangabe unter Bezugnahme auf den EU-Raum erfolgen. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1233 Frage 19. Wird sich die Landesregierung auf Bundesebene dafür einsetzen, dass auch unverpacktes Fleisch bzgl. der Herkunftsangaben deklariert werden muss? Gemäß den rechtlichen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung haben die Mitgliedsstaaten grundsätzlich die Möglichkeit, eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei einer losen Abgabe von Lebensmitteln, so auch Fleisch, auf nationaler Ebene einzuführen. Die Diskussionen auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit der Einführung einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung haben jedoch gezeigt, dass eine Diskrepanz zwischen dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer Herkunftskennzeichnung und der Bereitschaft, die für die Bereitstellung dieser Informationen zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen, besteht . Es bedarf daher eines sorgfältigen Abwägungsprozesses. Frage 20. Falls Frage 19 bejaht wird: Wie sollte die Kennzeichnung erfolgen? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. Frage 21. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die geplante Bezeichnung "aufgewachsen in" nicht unbedingt für das ganze Leben des Tieres steht, sondern nur für einen gewissen Zeitraum vor der Schlachtung? Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 beinhaltet unter anderem tierartbezogene Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um die Angabe "Aufgezogen in" in Verbindung mit einem bestimmten Mitgliedsstaat oder Drittland verwenden zu dürfen. Hierbei handelt es sich um detaillierte Regelungen, die mit dem Alter und dem Gewicht der Tiere sowie mit Aufzuchtsabschnitten verknüpft sind. Es ist daher grundsätzlich rechtlich möglich, dass beispielsweise die Angabe "Aufgezogen in Deutschland" unter bestimmten Bedingungen auch dann verwendet werden kann, wenn ein Tier den wesentlichen Teil seines Lebens, aber eben nicht sein ganzes Leben, in Deutschland verbracht hat. Die Hessische Landesregierung ist an diese rechtlichen Vorgaben gebunden und unterstützt sie insoweit, als dass sie eine europaweit einheitliche und transparente Regelung darstellen, die interessierten Verbraucherinnen und Verbrauchern zukünftig ausführlichere Informationen zur Herkunft von Fleisch zur Verfügung stellt. Die Landesregierung ist gleichwohl der Auffassung, dass hier eine transparentere Regelung zur Herkunftskennzeichnung wünschenswert und im Sinne der Verbraucher gewesen wäre. Frage 22. Hält die Landesregierung die Form der Herkunftsbezeichnung in Frage 21 für ausreichend? In die Vorgaben zur Herkunftskennzeichnung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 sind sowohl die Interessen der Verbraucher nach einer besseren Information über die Herkunft des Fleisches als auch die Möglichkeiten der Industrie, diese Herkunftskennzeichnung mit einem vertretbaren Aufwand umzusetzen, eingeflossen. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Praktikabilität der Kontrolle der Angaben durch die Behörden der Lebensmittelüberwachung . Gleichwohl ist die Landesregierung der Meinung, dass hier eine transparentere Regelung wünschenswert gewesen wäre. Frage 23. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher lückenlos über den Ursprung und Werdegang eines Produktes zu informieren? Eine pauschale Ausweitung der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung auf alle Lebensmittel hält die Landesregierung für nicht praktikabel. Die Landesregierung unterstützt die Prüfung der Ausweitung der Herkunftskennzeichnung gemäß den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung und spricht sich insbesondere für eine Herkunftskennzeichnung von tiefgefrorenem Obst und Gemüse in Fertigpackungen aus. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 24. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Regelung zur Deklarierung von Allergenen bei unverpackten Lebensmitteln? Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 legte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen ersten Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Vorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel , der die rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Allergenen bei einer losen Abgabe von Lebensmitteln beinhaltet, den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden sowie den kommunalen Spitzenverbänden vor. Mit Schreiben vom 13. November 2014 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nun einen überarbeiteten Entwurf einer vorläufigen Verordnung zur Allergenkennzeichnung bei der losen Abgabe von Lebensmitteln den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden sowie den kommunalen Spitzenverbänden zur kurzfristigen Stellungnahme übersandt. Mit der erneuten Vorlage strebt das Bundesministerium nach eigener Auskunft an, das nationale Rechtsetzungsvorhaben in einem beschleunigten Verfahren doch noch vor dem 13. Dezember 2014 abzuschließen . Der neue Entwurf beinhaltet als wesentliche Änderung eine Erweiterung der Zulässigkeit der mündlichen Information über Allergene. Diese angestrebte Ausweitung wird von der Landesregierung nicht unterstützt, da bei einer mündlichen Auskunftserteilung beispielsweise Allergiker Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1233 5 de facto nur auf Nachfrage, die zwangsläufig einem Einblick in die Privatsphäre der fragenden Personen eröffnet, entsprechende Informationen erhalten werden. Zudem wird die Praktikabilität des Verfahrens, bei einer mündlichen Information Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Nachfrage eine zusätzliche schriftliche Dokumentation zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, kritisch gesehen. Frage 25. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf unverpackter Lebensmitteln allergenhaltige Lebensmittel erkennen können? Unbeschadet der noch ausstehenden Detailregelung auf nationaler Ebene werden Allergene grundsätzlich ab 13. Dezember 2014 auch bei einer losen Abgabe von Lebensmitteln schriftlich oder mündlich zu kennzeichnen sein. Die Vollzugsbehörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit überprüfen und ggf. Verstöße ahnden. Frage 26. Ist aus Sicht der Landesregierung die farbliche Kennzeichnung von 14 Stoffen, die allergische Reaktionen auslösen können, ausreichend? Gemäß den rechtlichen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung sind Allergene unter anderem im Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich von dem Rest des Textes eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Die Landesregierung hält diese Art der Hervorhebung von Allergenen im Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels für sinnvoll. Die Kommission überprüft zudem systematisch das Verzeichnis der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, und aktualisiert es erforderlichenfalls, um eine bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen und um den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Frage 27. Falls Frage 26 verneint wird: Welche Stoffe sollten aus Sicht der Landesregierung ebenfalls farblich gekennzeichnet werden und welche Maßnahmen zur erweiterten Kennzeichnung dieser Stoffe wird sie ergreifen? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Frage 28. Gibt es aus Sicht der Landesregierung eine Kennzeichnungslücke bei der weiteren Verwendung von Tierprodukten und Tierbestandteilen in Lebensmitteln? Gemäß den Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung sind spezielle Informationen über die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer nicht verpflichtend, sondern zählen zu den Informationen, die freiwillig bereitgestellt werden können. Um sicherzustellen, dass diese freiwilligen Informationen für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführend , zweideutig oder missverständlich sind, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Umsetzung dieser Vorgabe. Da diese Durchführungsverordnung derzeit noch nicht vorliegt, sieht die Landesregierung hier zunächst einmal einen Regelungsbedarf auf EU-Ebene. Unbeschadet der Regelungen zur freiwilligen Kennzeichnung wird sich die Hessische Landesregierung aber dafür einsetzen, dass im Rahmen zukünftiger Aktualisierungen der Lebensmittelinformationsverordnung eine verpflichtende Verbraucherinformation für Vegetarier und Veganer in die EU-Kennzeichnungsvorgaben aufgenommen wird. Frage 29. Wird sich die Landesregierung auf Bundesebene dafür einsetzen, dass die Kennzeichnungslücke bei der Verwendung von Tierprodukten und Tierbestandteilen geschlossen wird? Gemäß den rechtlichen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung ist eine Ausweitung verpflichtender Angaben auf nationaler Ebene nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zudem muss die Kommission ein positives Votum zu einer etwaigen nationalen Regelung abgeben . Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Warenströme im Binnenmarkt hält es die Landesregierung für sinnvoll, sich auf EU-Ebene für eine entsprechende Anpassung der Kennzeichnungsvorgaben einzusetzen. Frage 30. Falls Frage 29 bejaht wird: Wie sollte die Kennzeichnungslücke geschlossen werden? Es wird diesbezüglich geprüft, welche Initiative sinnvoll und Erfolg versprechend ist. Wiesbaden, 24. November 2014 Priska Hinz