Kleine Anfrage der Abg. Faeser, Franz, Gremmels und Rudolph (SPD) vom 17.09.2014 betreffend Freistellung von Landesbediensteten für Einsätze bei den Feuerwehren und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Auf welcher Grundlage werden Landesbedienstete für Einsätze bei der Feuerwehr vom Dienst freigestellt? Rechtsgrundlage für die Freistellung von Landesbediensteten vom Dienst für Einsätze bei den Feuerwehren ist § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HBKG sind Beschäftigte, die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Nach § 11 Abs. 6 HBKG gilt diese Vorschrift für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter entsprechend. Frage 2. Welche Berufsgruppen im Landesdienst dürfen während ihrer Arbeitszeit keine Feuer- wehreinsätze fahren? Es gibt grundsätzlich für keine Berufsgruppe im Landesdienst ein Verbot, während ihrer Dienstzeit an Einsätzen der Feuerwehren teilzunehmen. Allerdings trifft § 11 Abs. 3 HBKG, der nach § 11 Abs. 6 auch für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend gilt, eine Ausnahmeregelung von der in der Antwort zur Frage 1 erwähnten uneingeschränkten Freistellungsverpflichtung. Nach § 11 Abs. 3 HBKG haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Freistellungsanspruch. Dies trifft im Landesdienst nur auf den Polizeivollzugsdienst zu. Damit korrespondiert auch eine eingeschränkte Freistellungsverpflichtung der hierfür zuständigen Landesbehörden. Die Landesregierung hat in der Begründung ihres Gesetzentwurfs für ein Zweites Gesetz zur Änderung des HBKG vom 30. Juni 2009 (Landtagsdrucksache 18/856) zu § 11 Abs. 3, der ohne Änderung in das am 2. Dezember 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. November 2009 übernommen worden ist, auf Folgendes hingewiesen: "Hintergrund dieser Bestimmung ist die Überlegung, dass es sich sowohl beim ehrenamtlichen Feuerwehrdienst als auch bei den hauptberuflich wahrgenommenen Tätigkeiten um die Wahrnehmung von Gefahrenabwehraufgaben handelt und den Beschäftigten, die während der Dienstzeit unvorhersehbar alarmiert werden, die Gewissensentscheidung nicht abverlangt werden soll, ob sie den haupt- oder ehrenamtlich wahrgenommenen Gefahrenabwehraufgaben Vorrang einräumen sollen. Dies bedeutet, dass die mit rein administrativen Aufgaben betrauten Beschäftigten, z.B. in den Bereichen Personal, Organisation, Recht, Registratur oder Finanzen und Controlling, nicht unter die Ausnahmevorschrift des Abs. 3 fallen, da sie allenfalls mittelbare Gefahrenabwehraufgaben wahrnehmen. Eingegangen am 27. Oktober 2014 · Ausgegeben am 29. Oktober 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/870 27. 10. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/870 Bei planbarer Abwesenheit, also im Falle von Übungen und Schulungsmaßnahmen, verbleibt es bei der bereits im geltenden Recht verankerten uneingeschränkten Freistellungsverpflichtung des Abs. 2, da auch den mit Gefahrenabwehraufgaben betrauten Organisationen, Einrichtungen und Dienststellen - wie allen anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern auch - die Organisation einer Vertretungsregelung zugemutet werden kann." Frage 3. Stellen die Landesbehörden den Kommunen den Dienstausfall durch Feuerwehreinsätze ihrer Mitarbeiter in Rechnung? Nein. Für die Geltendmachung von Ansprüchen der Landesbehörden gegenüber den Kommunen wegen der Teilnahme an Einsätzen der Feuerwehren während der Dienstzeit gibt es keine Rechtsgrundlage. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 HBKG ist nur privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Frage 4. Gibt es Beschwerden von Bediensteten, dass ihr freiwilliges Engagement bei den Feuerwehren erschwert oder behindert wird? Beschwerden von Bediensteten über Erschwernisse oder Behinderungen wegen ihres freiwilligen und ehrenamtlichen Engagements bei den Feuerwehren sind nicht bekannt. Frage 5. Wie stellt sich der beschriebene Sachverhalt in Bezug auf die Einsätze im Katastrophenschutz dar? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen, da nach § 39 Abs. 2 HBKG die dort genannten Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 HBKG für die Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz entsprechend gelten. Auch hinsichtlich Beschwerden von Landesbediensteten über negative Auswirkungen ihrer freiwilligen und ehrenamtlichen Mitwirkung als Helferin oder Helfer im Katastrophenschutz gibt es keine Erkenntnisse. Wiesbaden, 15. Oktober 2014 Peter Beuth