Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 16.09.2014 betreffend Aufnahmekriterien für Fachschulen für Sozialpädagogik und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Die Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik ist für viele interessant , die bereits als Sozialassistentin oder Sozialassistent tätig sind. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der verfügbaren Plätze, müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren unterziehen. Grundlage des Auswahlverfahrens ist eine schriftliche Arbeit. Vorbemerkung des Kultusministers: Die Ausbildungskapazitäten an den Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik , wurden in den letzten Jahren durch das Hessische Kultusministerium erheblich gesteigert. Befanden sich im Jahr 2009/2010 noch 4.881 Studierende in der Ausbildung (hiervon Studierende an öffentlichen Schulen: 3.512, an Schulen in freier Trägerschaft: 1.369), sind es 2013/2014 bereits 7.620 Studierende (hiervon Studierende an öffentlichen Schulen: 5.548, an Schulen in freier Trägerschaft: 2.072). Diese Ausweitung der Kapazitäten der Fachschulen führt zu einer insgesamt positiven Aufnahmesituation. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welchen Zulassungskriterien unterliegt die Aufnahme an einer Fachschule für Sozialpädagogik? Die Voraussetzungen für die Aufnahme an eine Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik (bisherige Fachschule für Sozialpädagogik), sind in § 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (ABl. S. 554) festgelegt. Die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen setzt die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder ein Zeugnis des mittleren Abschlusses oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis voraus. Zudem ist der Nachweis von beruflicher Erfahrung erforderlich; entweder durch einen Berufsabschluss als "Staatlich geprüfte Sozialassistentin" bzw. "Staatlich geprüfter Sozialassistent" oder durch den Abschluss einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, jeweils aufbauend auf dem mittleren Abschluss. Hinzu tritt der Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Eine Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die eine gleichwertige berufliche Vorbildung nachgewiesen haben, ist über den Weg einer Feststellungsprüfung möglich. Frage 2. Welche Kenntnisse werden im Aufnahmeverfahren für die Fachschule für Sozialpädagogik über- prüft und im Eignungstest abgefragt? Ein Auswahlverfahren im Sinne der Vorbemerkung des Fragestellers findet nur dann statt, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber an öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen größer ist als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (ABl. S. 554) regelt das Verfahren in § 5. Eingegangen am 6. November 2014 · Ausgegeben am 10. November 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/873 06. 11. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/873 Grundlagen für die Auswahl sind eine schriftliche Arbeit und ein Kolloquium; diese werden nach einem Punktesystem bewertet. In der schriftlichen Arbeit und dem Kolloquium sollen die Bewerberinnen und Bewerber ihre Fähigkeit nachweisen, sich mit sozialpädagogischen Problemstellungen auseinanderzusetzen. Die schriftliche Arbeit wird mit bis zu 40 Punkten bewertet , das Kolloquium mit bis zu 20 Punkten. Die erreichte Gesamtpunktzahl führt zu einer Rangliste , nach der die Platzvergabe vor Ort erfolgt. Frage 3. Wird beim Auswahlverfahren, dessen Grundlage eine schriftliche Arbeit ist, auch die Praxis- erfahrung der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt und wenn ja, wie? Die Praxiserfahrung von Bewerberinnen und Bewerbern spiegelt sich im Regelfall in deren Fähigkeit wider, sich im Rahmen der Klausur bzw. des Kolloquiums mit sozialpädagogischen Problemstellungen auseinanderzusetzen. Der Einfluss der Fachpraxis auf den Auswahlprozess drückt sich aber auch darin aus, dass in den Auswahlausschuss nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung ein Beiratsmitglied der Fachschule eingebunden ist. Die Beiratsmitglieder für die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, (d.h. die Praxisvertreterinnen/-vertreter) werden nach § 12 der Verordnung von dem Jugendhilfeausschuss des Kreises oder der kreisfreien Stadt bestimmt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Fachschule befindet. Der Beirat der Fachschule wirkt nach § 5 Abs. 4 der Verordnung beratend an dem hier geschilderten Aufnahmeprozess mit. D.h. die Berücksichtigung der Fachpraxis erfolgt nicht nur um Einzelfall, sie ist auch prüfungsorganisatorisch verankert. Frage 4. Welche weiteren Qualifikationen der Bewerberin / des Bewerbers fließen in die Entscheidung über eine Aufnahme / Nichtaufnahme ein? § 5 der Verordnung regelt das Verfahren abschließend. Grundlage der Auswahl ist die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers, sich mit sozialpädagogischen Problemstellungen auseinander setzen zu können. Frage 5. Welche Rolle spielt der Notendurchschnitt der Zeugnisse der allgemeinen Schule bzw. der höhe- ren Berufsfachschule für Sozialassistenz? Da die Bewerberinnen und Bewerber unterschiedliche Vorqualifikationen aufweisen (z.B. "Staatlich geprüfte Sozialassistentin" bzw. "Staatlich geprüfter Sozialassistent", Abschluss einer anderen sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, gleichwertige berufliche Vorbildung), ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber über Notendurchschnitte aus bereits vorliegenden Zeugnissen nicht gegeben. Weder der Notendurchschnitt aus den vorliegenden Zeugnissen allgemeinbildender Schulen (z.B. Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer Oberstufe, Zeugnis des mittleren Abschlusses , gleichwertig anerkanntes Zeugnis) noch der Notendurchschnitt von in- oder ausländischen Abschlusszeugnissen der jeweils vorliegenden Erstqualifikation wird berücksichtigt. Frage 6. Hat sich das bestehende Verfahren aus Sicht der Landesregierung bewährt oder sieht sie Ände- rungsbedarf? Das bestehende Aufnahmeverfahren hat sich aus Sicht der Landesregierung in den Fällen, in denen die Aufnahmekapazität niedriger ist als die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, bewährt . Das Verfahren erlaubt den Bewerberinnen und Bewerbern, ihre jeweiligen Stärken und ihre vorhandenen sozialpädagogischen Erfahrungen in den Auswahlprozess einzubringen. Es bindet den Beirat (d.h. die Fachpraxis) in die Auswahl ein. Somit ermöglicht es eine Auswahl, die sich an den Bedürfnissen der Fachpraxis orientiert. Wiesbaden, 29. Oktober 2014 In Vertretung: Dr. Manuel Lösel