Kleine Anfrage des Abg. Dr. Spies (SPD) vom 16.09.2014 betreffend Zahnärztliche Versorgung in Hessen und Zulassung medizinischer Versorgungszentren im Bereich der Zahnmedizin 2 und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), dessen Ärzte in das Arztregister eingetragen sind, und/oder dessen Vertragszahnärzte die 2-jährige Vorbereitungszeit abgeleistet haben, kann sich um die Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung bewerben. Die Entscheidung trifft der Zulassungsausschuss. Dieser hat die Beschlüsse des Landesausschusses zu Über- oder Unterversorgung zu berücksichtigen. Die Anstellung eines Arztes oder Zahnarztes in einem bereits zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum bedarf erneut der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele zahnmedizinische Versorgungszentren gibt es derzeit in Hessen? In Hessen gibt es derzeit ein zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Dieses ist zugleich auch für den vertragsärztlichen Bereich zugelassen. Frage 2. Wie viele Anträge auf Zulassung eines zahnmedizinischen Versorgungszentrums wurden bisher bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen eingereicht und wie wurden sie jeweils entschieden ? Es wurde bisher nur ein MVZ beantragt und dieses wurde auch zugelassen. Frage 3. Wie lange war jeweils die Verfahrensdauer bis zu einer Entscheidung bzw. wie lange hält sie bei noch laufenden Verfahren bereits an? Das Verfahren zur Zulassung des MVZ betrug von der Antragstellung bis zum Abschluss des Verfahrens in der zweiter Instanz vor dem Berufungsausschuss, in dem die Zulassung dann genehmigt wurde, knapp sieben Monate. Frage 4. In welchen Zeitabständen tagen der Zulassungsausschuss sowie die Widerspruchsstelle und der Beschwerdeausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen (KZVH) und wie beurteilt die Landesregierung die daraus resultierende Verfahrensdauer? Frage 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Zeitabläufe der KZVH eine zügige Entwick- lung nicht erleichtern und würde die Landesregierung die entstehenden Verfahrensdauern auch für vergleichbar aufwendige öffentliche Verwaltungsverfahren als angemessen erachten? Die Frage 4 und 5 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Zulassungs- und Berufungsausschuss für Zahnärzte sind gemeinsame Gremien der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen, der Landesverbände der Krankenkassen in Hessen sowie der Ersatzkassen. Er tagt in einem vierteljährlichen Sitzungsturnus. Der Berufungsausschuss tagt unter Berücksichtigung der erforderlichen Rechtsmittel- und Landungsfristen jeweils zeitnah nach Bedarf, sobald ihm alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Eingegangen am 6. November 2014 · Ausgegeben am 11. November 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/876 06. 11. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/876 Dieser Tagungsturnus und die hieraus resultierende Verfahrensdauer haben sich vor dem Hintergrund der derzeitigen guten vertragszahnärztlichen Versorgungssituation bewährt. Vor diesem Hintergrund können die Zeitabläufe im Zulassungsverfahren mit denen anderer öffentlichen Verwaltungen nicht verglichen werden. Frage 6. Wie viele Zahnärztinnen und Zahnärzte können in einem zahnärztlichen Versorgungszentrum be- schäftigt werden? Trifft es insbesondere zu, dass die Zahl der angestellten Ärztinnen und Ärzte in medizinischen Versorgungszentren auf maximal zwei begrenzt ist und wenn ja, wie ist sichergestellt, dass im Bereich der Medizinischen Versorgungszentren nicht mehr Ärztinnen und Ärzte als zulässig beschäftigt werden? Nach den gesetzlichen Vorschriften bedarf die Anstellung eines Zahnarztes in einem zugelassenen MVZ der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Zahnarzt die zweijährige Vorbereitungszeit abgeleistet hat (§ 95 Abs. 2 Sätze 7 und 8 Sozialgesetzbuch - SGB - V). Nach § 4 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z), der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge (§ 82 Abs. 1 SGB V) verbindlich ist, ist dagegen die Anzahl angestellter Zahnärzte auf zwei Vollzeitbeschäftigte bzw. entsprechend teilzeitbeschäftigte Zahnärzte begrenzt. Auch im vertragsärztlichen Bereich muss der Zulassungsausschuss die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in einem MVZ genehmigen. Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ sind abzulehnen, wenn der Landesausschuss bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordnet hat (§ 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V). Frage 7. Inwiefern wird es niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten in Hessen in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ermöglicht, noch bis zu 13 Stunden wöchentlich eine Stelle als angestellte Zahnärztin bzw. angestellter Zahnarzt wahrzunehmen? Nach dem Leitsatz des vermutlich gemeinten Urteils des Bundessozialgerichts vom 30.01.2002 - Az.: B 6 KA 20/1 R - steht ein in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Bewerber um die Zulassung als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut im Sinne von § 20 Abs. 1 ÄrzteZulassungsverordnung für die Versorgung der Versicherten nur dann in erforderlichem Umfang zur Verfügung, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden beträgt . Die Anstellung von Zahnärzten im MVZ ist vom Zulassungsausschuss zu genehmigen. Bei der Anstellung von bereits zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzten ist darüber hinaus § 20 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte zu beachten. Nach § 20 Abs. 2 der Zulassungsverordnung ist ein Zahnarzt für die Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit nicht geeignet, der eine zahnärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Dies ist vom Zulassungsausschuss jeweils im Einzelfall zu bewerten. Wiesbaden, 6. November 2014 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel