Kleine Anfrage des Abg. Lotz (SPD) vom 17.09.2014 betreffend Nutzung privater Fahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Hessen-Forst und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: In der Antwort der Landesregierung zu Drucksache 18/5938 vom 16.08.2012 wurde bestätigt, dass bei Hessen -Forst beschäftigte Waldarbeiter in der überwiegenden Zahl der Fälle ihr privates Kraftfahrzeug für den Weg zu ihrem Einsatzort im Wald nutzen. Nun plant die Landesregierung eine Forstreform, in dessen Zuge unter anderem Stellen gestrichen und Reviere vergrößert werden sollen. Damit ist die Ausgangslage neu. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz: Die individuelle An- und Abreise der Waldarbeiter mit ihren Privatfahrzeugen zu den häufig wechselnden, manchmal sogar am Tage mehrfach wechselnden Arbeitsorten im Wald hat sich über lange Zeiträume entwickelt. Diese geübte Praxis hat sich für beide Seiten bewährt. Die Tarifvertragsparteien überprüfen regelmäßig die Angemessenheit der Entschädigungszahlungen für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs. Ungeachtet dessen beobachtet der Landesbetrieb Hessen-Forst die in einigen anderen Bundesländern laufenden Modellversuche hinsichtlich der Gestellung von Betriebsfahrzeugen aufmerksam . Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist die Landesregierung bereit, den bei Hessen-Forst beschäftigten Waldarbeitern eine Fahrtmög- lichkeit zum und vom Einsatzort anzubieten? Eine flächendeckende Bereitstellung von Betriebsfahrzeugen für alle Waldarbeitsrotten durch den Landesbetrieb Hessen-Forst ist (auch im Rahmen der Vereinbarung Hessen-Forst 2025) nicht vorgesehen. Wie bereits in der Antwort zu Drucksache 18/5938 vom 16. August 2012 dargelegt, stehen für Ausbildungsteams (Forstwirtschaftsmeister und Auszubildende) und Dienststellen mit Sonderfunktionen (Forstliches Bildungszentrum, Nationalparkamt, Waldbauernschule usw.) landesweit Betriebsfahrzeuge bereit. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und dem weiterhin uneinheitlichen Meinungsbild der Beschäftigten bezüglich einer Gestellung von Betriebsfahrzeugen soll an der bisherigen Vorgehensweise festgehalten werden. Frage 2. Falls nein, ist sie dann bereit, die Waldarbeiter für die dienstliche Nutzung des Privatfahrzeugs finanziell angemessen zu entlasten? Die Tarifvertragsparteien haben sich im Tarifvertrag Forst Hessen (TV-FH) auf die finanzielle Entschädigung für die Benutzung privateigener Fahrzeuge im Forstbetrieb geeinigt. - § 23 Abs. 4 TV-Forst Hessen: Für Dienstreisen, die nicht aufgrund von Forstbetriebsarbeiten angeordnet sind, ist das Hessische Reisekostengesetz anzuwenden. - § 23 Abs. 4a TV-Forst Hessen ("Fahrtstreckenentschädigung"): Für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle außerhalb der Grenzen des Hei- Eingegangen am 22. Oktober 2014 · Ausgegeben am 23. Oktober 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/880 22. 10. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/880 matforstamtes besteht ein Anspruch auf Fahrtstreckenentschädigung (0,35 €/km). Die Aufwendungen für die An- und Abreise zum Arbeitsort im Heimatforstamt unterliegen wie bei allen übrigen Beschäftigten den steuerrechtlichen Werbungskosten. - § 23 Abs. 5 TV-Forst Hessen ("Kraftfahrzeugentschädigung"): Für Fahrten in Erledigung eines betrieblichen Auftrags (z.B. Wechsel der Arbeitsstätte) besteht ein Anspruch auf Kraftfahrzeugentschädigung (0,35 €/km). - § 23 Abs. 6 TV-Forst Hessen ("Transportentschädigung"): Für die Mitnahme oder den Transport von Materialien wird eine pauschale Transportentschädigung gezahlt (1,50 €/km). Daneben gibt es weitere Entschädigungsregelungen für die Gestellung und die Mitnahme von Anhängern usw. - § 23 Abs. 7 TV-Forst Hessen ("Pauschale für Fahrten auf Feld-und Waldwegen"): Für regelmäßige Fahrten auf Feld- und Waldwegen wird eine monatliche Pauschale gewährt (12,00 €/Monat). Aus der vorstehenden Auflistung ergibt sich, dass Entschädigungsregelungen für alle Einsatzkonstellationen privater Fahrzeuge bei der Waldarbeit getroffen worden sind. Sofern Anpassungen an den Entschädigungssätzen für notwendig erachtet werden, werden diese Gegenstand von zukünftigen Tarifverhandlungen sein. Frage 3. Falls auch Frage 2 verneint wird: mit welcher Begründung sieht sich die Landesregierung außerstande, diese Leistung für die Waldarbeiter zu erbringen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Wiesbaden, 13. Oktober 2014 Priska Hinz