Kleine Anfrage der Abg. Dr. Neuschäfer und Dr. Spies (SPD) vom 18.09.2014 betreffend psychotherapeutische Leistungen in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragesteller: Die Nachfrage nach psychiatrisch-psychotherapeutischer Leistung steigt sowohl ambulant als auch stationär stetig an. Für schwerkranke psychiatrische Patienten ist es oftmals schwierig, einen Termin beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu bekommen. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Schwerkranke psychiatrische Patienten werden im ambulanten Bereich in der Regel durch die Psychiatrischen Institutsambulanzen (§ 118 SGB V) der psychiatrischen Fachkrankenhäuser und Fachabteilungen betreut. Diese sog. PIAs wurden speziell für schwere und komplexe psychiatrische Krankheitsgeschehen eingerichtet, die zudem die Behandlung durch ein multiprofessionelles Team benötigen. Gleichwohl wird nicht verkannt, dass es für diese Menschen schwierig sein kann, einen Behandlungsplatz bei einer niedergelassenen Fachärztin bzw. einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu finden. Mangelnde Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit ("nicht wartezimmerfähige Patienten") in Bezug auf die Wahrnehmung dieses Angebotes werden oft als Begründung angeführt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele a) psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, b) Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie c) Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde d) ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten e) Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie f) Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie gibt es jeweils in Hessen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten? Frage 2. Mit welchen Stellenanteilen sind die jeweiligen Therapeutinnen und Therapeuten bzw. Facharzt- gruppen nach Frage 1 für die psychotherapeutische Versorgung zugelassen? (bitte ebenfalls nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) Frage 3. Welche Vollzeitäquivalente ergeben sich für die einzelnen Therapeuten- bzw. Facharztgruppen daraus? (Bitte nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten aufschlüsseln) Die Fragen 1, 2 und 3 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Aus dem Zusammenhang der Fragen ergibt sich, dass diese auf den vertragsärztlichen und – psychotherapeutischen Bereich abzielen. Hier gibt es sowohl Behandlerinnen und Behandler, die über eine Zulassung verfügen, in zunehmendem Maße aber auch Angestellte. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ist für die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung zuständig (§ 75 Abs. 1 SGB V). Der beigefügten Anlage sind die Zulassungs- und Angestellten-Zahlen zu den erfragten Facharztbezeichnungen im niedergelassenen Bereich zu entnehmen, die die KV Hessen zum Stand 1. September 2014 übermittelt hat. Da die Frage 1 nur einen Teil der bedarfsplanerisch zusammengefassten Arztgruppen der Nervenärzte und der Psychotherapeuten umfasst, wurde dies in der Anlage entsprechend ergänzt. Eingegangen am 7. November 2014 · Ausgegeben am 12. November 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/901 07. 11. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/901 Der Begriff des Vollzeitäquivalents wird im Vertragsarztrecht nicht verwendet. Vielmehr gibt es zeitlich volle und hälftige Versorgungsaufträge (volle oder hälftige Zulassungen). Im Angestelltenbereich regelt die Bedarfsplanungs-Richtlinie, ab welchem vertraglich vereinbarten Stundenumfang eine Anrechnung in Höhe von 0,25, 0,5, 0,75 oder 1,0 erfolgt. Außerdem enthält die Richtlinie Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeitsschwerpunkte. Dies erklärt die in der Tabelle aufgeführten weiteren Werte. Frage 4. Wie viele Psychotherapie-Stunden wurden von jeweils welcher Therapeuten- bzw. Facharztgrup- pe nach Frage 1 pro Monat und Landkreis/kreisfreier Stadt in 2013 abgerechnet? Die KV Hessen hat mitgeteilt, entsprechende Daten aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands der Datenerhebung in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht übermitteln zu können. Frage 5. Wie viele Vollzeitstellen wären rechnerisch für die Psychotherapie-Stunden nach Frage 4 jeweils erforderlich (aufgeschlüsselt nach Therapeuten- bzw. Facharztgruppen und Landkreisen/bzw. kreisfreier Stadt? Im Vertragsarztrecht ist nur geregelt, dass die volle Zulassung den Arzt dazu verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben (§ 19 a Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben dies im Bundesmantelvertrag dahin gehend konkretisiert, dass "der sich aus der Zulassung des Vertragsarztes ergebende Versorgungsauftrag dadurch zu erfüllen ist, dass der Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht. Für einen Teilversorgungsauftrag nach § 19 a Ärzte-ZV gelten die in Satz 1 festgelegten Sprechstundenzeiten entsprechend auf der Grundlage von zehn Stunden wöchentlich für den Vertragsarztsitz" (§ 17 Abs. 1a BMV). Insofern können die abgerechneten Leistungen nur ein Indiz für den Tätigkeitsumfang sein. Frage 6. Sofern sich aus den Ergebnissen nach Frage 3 bzw. Frage 4 eine Diskrepanz ergibt, wie beurteilt die Landesregierung diese? Unabhängig von den Daten hat die Landesregierung insbesondere das Thema der ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung bereits seit längerem im Fokus und befindet sich mit der KV Hessen im Dialog. Wiesbaden, 4. November 2014 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel Anlagen