Kleine Anfrage des Abg. Hahn (FDP) vom 23.09.2014 betreffend Selbstversicherung des Landes Hessen und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung des Fragestellers: Das Land Hessen ist in vielen Bereichen, insbesondere bei Haftpflicht- und Gebäudeversicherungen, Selbstversicherer . Vorbemerkung des Ministers der Finanzen: Die hessische Landeshaushaltsordnung schreibt gem. der VV Nr. 12 zu § 34 LHO den Grundsatz der Selbstversicherung vor, d.h. das Land deckt im Schadensfall die entstehenden Kosten aus Haushaltsmitteln. Eine private Versicherung gewährleistet im Unterschied hierzu gegen Beiträge der Versicherten eine solidarische Haftungsmasse für Schadensfälle, die der Versicherte im Einzelfall nicht selbst tragen muss. Der Grundsatz der Selbstversicherung beruht auf der Erwägung, dass der Landeshaushalt bereits nach dem Prinzip der Gesamtdeckung selbst eine solche solidarische Haftungsmasse bildet und nach aller Erfahrung die Schadensabwicklung innerhalb des Haushaltes in der Summe aller Fälle ("Gesetz der großen Zahl") deutlich wirtschaftlicher ist als die Summe von ansonsten notwendigen Versicherungsprämien einschließlich Gewinn- und Verwaltungskostenanteil der privaten Versicherer. Ohne die gesonderte Regelung der VV Nr. 12 zu § 34 LHO verbietet sich daher bereits aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des § 7 Abs.1 LHO in der Regel der Abschluss von zusätzlichen privaten Versicherungen. Im Einzelfall können vom Grundsatz der Selbstversicherung Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Abschluss oder die Beibehaltung von Versicherungen wirtschaftlich geboten oder rechtlich vorgeschrieben ist. Diese Ausnahmen von dem Grundsatz bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. dem Land Hessen "nachgeordneten" Behörden sind von der Selbstversicherung des Landes Hessen befreit? Entsprechend der Vorbemerkungen kommen Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstversicherung in der Regel nicht für Dienststellen und Einrichtungen in Gänze, sondern nur bei Einzelsachverhalten in Betracht. Für Anstalten des öffentlichen Rechts, für die das Haushaltsrecht insoweit Anwendung findet, gilt dies entsprechend. Ausnahmen kommen beispielsweise in Betracht, bei  Versicherungen für besonders wertvolle ausgeliehene Kunstgüter  landeseigenen Objekten, die das Hessische Immobilienmanagement verwaltet; hier wurden für reine Wohngebäude sowie Burgen und Schlösser Versicherungsverträge abgeschlossen, da die damit verbundenen Kosten auf die Mieter und Pächter der Objekte als Betriebskosten umlegbar sind.  Hessen Mobil für solche Schäden, die Dritten bei der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht oder beim Betriebsdienst entstehen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung Eingegangen am 19. November 2014 · Ausgegeben am 21. November 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/911 19. 11. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/911 deckt die Risiken der Verkehrssicherungspflicht bei Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen ab.  der Goethe-Universität Frankfurt - rechtlich selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts -; hier ist die Anwendung der LHO gem. § 89 Abs. 6 des Hess. Hochschulgesetzes auf wenige Normen beschränkt, entsprechend findet auf diese Hochschule auch die Vorgabe des Selbstversicherungsprinzips (VV Nr. 12 zu § 34 LHO) keine Anwendung. Es liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule, vom Grundsatz der Selbstversicherung abzuweichen . Frage 2. Wer hat für Kosten zu haften, die z.B. einer hessischen Universität dadurch entstehen, dass mit dem hochschuleigenen Fahrzeug ein Schaden verursacht worden ist? Für die Regulierung der durch Dienstkraftfahrzeuge des Landes Hessen verursachten Fremdschäden ist grundsätzlich die Oberfinanzdirektion (Kfz-Selbstversicherung) zuständig. Die zentrale Schadensabwicklung bei der Oberfinanzdirektion übernimmt die Abwicklung der Schadensfälle und stellt die Fahrerin oder den Fahrer der Dienststelle von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Personen-, Sach- und Vermögensschäden - in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung - frei. Alle Eigenschäden im Zusammenhang mit der Beschädigung des Dienstfahrzeugs gehen hingegen immer zu Lasten der Halterdienststelle. Frage 3. Sollte die Kostenübernahme in dem Beispiel bei der Hochschule verbleiben, darf sich die Hoch- schule dann auf dem freien Markt versichern? Bei der Schadensabwicklung aus Kfz-Unfällen handelt es sich in typischer Weise um Fälle, die dem oben dargelegten "Gesetz der großen Zahl" unterfallen. Eine Versicherung ist gem. VV Nr. 12 zu § 34 LHO i.V.m. § 7 Abs. 1 LHO daher i.d.R. unwirtschaftlich und regelmäßig nicht zulässig. Frage 4. Muss bei dem Beispiel die Hochschule nicht nur die Kosten übernehmen, sondern darf sich auf dem freien Markt nicht selbst versichern, darf sie sich dann entsprechende Rücklagen bilden? Die Hessischen Hochschulen sind grundsätzlich berechtigt aus ihren Überschüssen Rücklagen zu bilden, nicht aber zweckgebundene Rücklagen für die Nichtversicherung, da dies keine zweckentsprechende Verwendung der den Hochschulen für Forschung und Lehre zugewandten Haushaltsmittel darstellt. Frage 5. Was spricht dagegen, dass jedenfalls Einrichtungen, die über einen Globalhaushalt bzw. ein Glo- balbudget verfügen, sich in eigener Verantwortung auch versichern dürfen? Die Frage der Wirtschaftlichkeit privater Versicherungen und damit von Ausnahmen vom Selbstversicherungsprinzip ist unabhängig davon, ob eine Einrichtung über einen Globalhaushalt bzw. ein Globalbudget verfügt. Gegen eine private Versicherung spricht grundsätzlich der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (s.o.). Wiesbaden, 10. November 2014 Dr. Thomas Schäfer