Kleine Anfrage der Abg. Schmitt, Gremmels, Eckert, Lotz, Müller (Schwalmstadt), Siebel und Warnecke (SPD) betreffend Gerichts- und Anwaltskosten aus den Biblis-Urteilen und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Das Land Hessen hat die Klagen der RWE AG gegen die vorläufige Stilllegung der beiden Atomkraftwerksblöcke in Biblis vor dem VHG verloren (Urteile vom 27.02.2013, Az: 6 C 824/11.T und 6 C 825/11.T9). Auch die beiden Revisionszulassungsbeschwerden des Landes beim Bundesverwaltungsgericht hatten keinen Erfolg (Beschlüsse BVerwG 7 B 18.13 und 7 B 19.13). Es droht deshalb eine Schadensersatzklage der RWE AG. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz: Es werden die Beträge aufgeführt, die das Land Hessen als Verfahrensbeteiligter zu zahlen hat. Es wird zu prüfen sein, ob das Land diese Kosten auch letztendlich zu tragen hat oder gemäß Artikel 104a Absatz 2 des Grundgesetzes der Bund. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie hoch waren oder sind die vom Land zu tragenden Gerichtskosten in dieser Angelegenheit? Die Gerichtskosten sind vom Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für beide Verfahren in beiden Instanzen insgesamt mit 1.097.472,0 € berechnet worden. Bisher liegen nur zwei Kostennoten des Bundesverwaltungsgerichts vor, die sich - der Berechnung entsprechend - auf insgesamt 365.824,00 € belaufen. Frage 2. Wie hoch waren oder sind die vom Land zu tragenden Anwaltskosten des Landes einschließlich aller Nebenkosten? Der Prozessvertreter des Landes hat Rechnungen für beide Verfahren in beiden Instanzen über insgesamt 958.193,70 € gestellt. Frage 3. Wie hoch sind die vom Land zu tragenden Anwaltskosten der RWE AG? Die Kosten für die Prozessvertreter der RWE AG setzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof fest. Solche Kostenfestsetzungsbeschlüsse liegen noch nicht vor, so dass die exakten Kosten nicht mitgeteilt werden können. Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Kosten des Prozessvertreters der RWE AG für beide Verfahren in beiden Instanzen mit 958.193,70 € berechnet. Frage 4. Gab es darüber hinaus außergerichtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem so genannten Moratorium standen, zum Beispiel für Rechtsberatung für die Anordnung zur vorläufigen Stilllegung ? Das Rechtsanwaltsbüro de Witt hat für Beratungen am 17. März 2011 und 18. März 2011 insgesamt 1.090,84 € in Rechnung gestellt; Rechnungs-Nr. 11-030 vom 6. Juni 2011. Diese Beratung steht im Zusammenhang mit den beiden Anordnungen zur einstweiligen Betriebseinstellung des KKW Biblis vom 18. März 2011. Eingegangen am 4. März 2014 · Ausgegeben am 7. März 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/94 04. 03. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/94 Frage 5. Gab es weitere außergerichtliche Kosten, die im Zusammenhang mit den Klagen/den Urteilen stehen, z.B. für die Darlegungen des Prozessvertreters im Umweltausschuss? Im Zusammenhang mit den Darlegungen von Herrn Rechtsanwalt W. am 7. März 2013 im Umweltausschuss hat das Rechtsanwaltsbüro de Witt Auslagen in Höhe von 329,02 € in Rechnung gestellt; Rechnung-Nr. 13-033 vom 12. März 2013. Diese Auslagen wurden bei dem Gesamtrechnungsbetrag (hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen) in Abzug gebracht . Diese Aufwendungen wurden also mit dem Betrag abgegolten. Andere außergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit den Klagen/den Urteilen sind nicht entstanden. Wiesbaden, 21. Februar 2014 Priska Hinz