Kleine Anfrage der Abg. Faeser, Rudolph und Waschke (SPD) betreffend geplante Änderungen und Kosten im Beihilferecht vom 01.10.2014 und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die Hessische Landesregierung hat sich eine generationengerechte Politik zum Ziel gesetzt, durch die die zukünftigen Generationen nicht weiter belastet werden sollen. Sie ist der festen Überzeugung, dass unsere Kinder und Enkel die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten haben sollten , wie sie heute selbstverständlich in Anspruch genommen werden. Dafür ist leider eine Anpassung der hessischen Standards bei der Gewährung von Beihilfe unumgänglich , um das Ziel einer verantwortungsvollen Haushaltspolitik unter Beachtung der Vorgaben der verfassungsrechtlich verankerten Schuldenbremse zu erreichen. Bereits im Haushaltsjahr 2015 müssen hierfür 20 Mio. € bei der Beihilfe eingespart werden. Die jetzt geplante Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung sieht daher eine Streichung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen vor. Dies bedeutet, dass zukünftig bei einer stationären Unterbringung im Krankenhaus keine Beihilfefähigkeit mehr für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen ("Chefarztbehandlung") und für gesondert berechnete Unterkunft ("Zweibettzimmer ") besteht. Dieser Wegfall der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen betrifft alle Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass durch die geplante Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung keine weiteren Einbußen im Bereich der Gesundheitsversorgung entstehen. Darüber hinaus behalten die Beihilfeberechtigten selbstverständlich bei allen anderen ärztlichen Behandlungen (z.B. Zahnarzt) ihren Status als Privatpatient. Lediglich bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sind die sog. Wahlleistungen zukünftig nicht mehr beihilfefähig. Diese Vorbemerkung vorangestellt, wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: Frage 1. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (Drs. 19/36) hat die Landesregierung erklärt, "der Bund und die Länder passen ihr Beihilferecht laufend an." a) Hat es in dieser Legislaturperiode bereits Anpassungen der Beihilferegelungen für hessische Beamtinnen und Beamte gegeben? Falls ja, welche? Bitte einzeln aufschlüsseln. In der seit dem 18. Januar 2014 laufenden Legislaturperiode sind bislang noch keine Änderungen der Hessischen Beihilfenverordnung erfolgt. Frage 1. b) Welche Anpassungen der Beihilferegelungen für hessische Beamtinnen und Beamte werden derzeit konkret erarbeitet? Bitte einzeln aufschlüsseln. Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Ergänzend kann noch mitgeteilt werden, dass solche Regelungen, die bereits erlassrechtlich als sog. Vorabregelungen mit in das hessische Beihilferecht eingeflossen sind, nunmehr mit in den Verordnungstext aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die Übernahme der bisher schon als Vertrag geregelten Beihilfefähigkeit der Gebühren für Heilpraktikerleistungen in die Hessische Beihilfenverordnung, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für pauschal berechnete medizinische Leistungen sowie die Regelung der Beteiligung der Beihilfe an den Kosten für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Eingegangen am 8. Januar 2015 · Ausgegeben am 13. Januar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/941 08. 01. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/941 Weiterhin ist beabsichtigt, die durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) getroffenen Neuregelungen im Pflegerecht nach fachlicher Prüfung noch in das laufende Verordnungsverfahren einzubringen, sobald dieses Gesetz im BGBl. veröffentlicht sein wird. Frage 1. c) Welche Anpassungen der Beihilferegelungen für hessische Beamtinnen und Beamte sind der- zeit in Planung? Bitte einzeln aufschlüsseln. Derzeit in Planung ist der Entwurf einer Änderung des § 80 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG), der Ermächtigungsgrundlage für die Hessische Beihilfenverordnung. Ziel dieses Entwurfs ist eine großzügigere Regelung des Anspruchs auf Beihilfe in Fällen der Beurlaubung aus familiären Gründen, § 64 Abs. 1 HBG. Mit der Neuregelung wird angestrebt, der besonderen familiären Situation von Familien mit mehreren Kindern, insbesondere in Fällen von Mehrlingsgeburten , angemessener Rechnung zu tragen. Für diese Fälle soll sich der Beihilfeanspruch fürsorgegerecht an der Anzahl der Kinder orientieren. Darüber hinaus soll eine Anrechnung von Zeiten einer Elternzeit nach dem Elternzeitgesetz entfallen , wenn die Beurlaubung aus familiären Gründen wegen der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG gewährt wird. Frage 2. Wie hoch waren die Kosten für beihilfefähige Aufwendungen durch Leistungen von Heilprakti- kern gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) in den Jahren 2011, 2012 und 2013? Bitte aufschlüsseln nach Jahren. Es liegen bei den Beihilfestellen nur Zahlen zu den tatsächlichen Beihilfegesamtausgaben ("Beihilfekosten ") vor. Angaben zur Höhe der "beihilfefähigen Aufwendungen" sind indes nicht möglich. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Beihilfe nur eine die Eigenvorsorge ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn darstellt. Sie erkennt jeweils - ggf. zusätzlich unter Abzug besonderer Selbstbehalte oder Eigenanteile - nur einen Anteil der tatsächlichen medizinischen Aufwendungen als beihilfefähig an, der sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Bemessungssatz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person bestimmt. Der beihilfefähige Anteil für jeden eingereichten Beleg, also der jeweilige Bemessungssatz, variiert je nach beihilfeberechtigter bzw. berücksichtigungsfähiger Person (Familiengröße), ihrem Versicherungsstatus (gesetzliche oder private Krankenversicherung) und ggf. auch nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Der je Beleg zugrunde gelegte Bemessungssatz wird bei der Beihilfestelle nicht erfasst. Aus diesem Grund ist anhand der Höhe der Summe der Beihilfeausgaben ein zuverlässiger Rückschluss auf die Höhe der diesen Ausgaben zugrunde liegenden Summe der "beihilfefähigen Aufwendungen" nicht möglich. Dies vorangestellt, betrugen die Beihilfeausgaben für heilpraktische Aufwendungen für das Jahr 2011 3.728.830,83 €, für das Jahr 2012 3.867.451,99 € und für das Jahr 2013 4.135.829,51 €. Frage 3. Wie hoch waren die Kosten für beihilfefähige Aufwendungen durch von Heilpraktikern verordne- te Medikamente gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO in den Jahren 2011, 2012 und 2013? Bitte aufschlüsseln nach Jahren. Verordnete Medikamente werden nur mittelbar über die Position "Rezepte" erfasst. Hierbei wird jedoch nicht danach unterschieden, ob die Ausstellung eines Rezeptes durch eine Ärztin, einen Arzt, eine Zahnärztin, einen Zahnarzt, eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker erfolgt ist. Zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Rezepte ist allein die Tatsache der Verordnung, also die Ausstellung des Rezepts, durch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO aufgeführte Behandlerin oder einen Behandler. Die direkt bei einer ärztlichen, zahnärztlichen oder heilpraktischen Behandlung verwendeten oder verbrauchten Medikamente gehen in der jeweiligen Rechnung für diese Behandlung auf und werden nicht gesondert erfasst. Eine Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich. Frage 4. Wie hoch waren die Kosten für beihilfefähige Aufwendungen durch Sachleistungen gem. § 5 Abs. 5 HBeihVO in den Jahren 2011, 2012 und 2013? Bitte aufschlüsseln nach Jahren. Die Ausgaben für Sachleistungsbeihilfen betrugen für das Jahr 2011 10.951.832,42 €, für das Jahr 2012 10.704.596,57 € und für das Jahr 2013 10.712.759,80 €. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/941 3 Frage 5. Wie hoch waren die auf die Berechnung von Beihilfen nach § 5 Abs. 5 HBeihVO entfallenden Personalkosten zur Festsetzung dieser Beihilfen in den Jahren 2011, 2012 und 2013? Bitte aufschlüsseln nach Jahren. Die Personalkosten für die Bearbeitung der Sachleistungsbeihilfen betrugen für das Jahr 2011 230.414,00 €, für das Jahr 2012 235.454,00 € und für das Jahr 2013 240.252,00 €. Wiesbaden, 17. Dezember 2014 Peter Beuth