Kleine Anfrage der Abg. Warnecke (SPD) vom 13.02.2013 betreffend Ortsumgehung der B 62 in Bad Hersfeld-Sorga und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragesteller: Die Ortsumgehung der B 62 im Stadtteil Sorga der Festspielstadt Bad Hersfeld ist nicht in dem Kabinettsbeschluss vom 28.10.2013 für den Vordringlichen Bedarf des neu aufzustellenden Bundesverkehrswegeplanes seitens des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung angemeldet worden. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Das Hessische Kabinett hat sich in seine Sitzung am 28.10.2013 mit der Meldung Hessischer Bundesfernstraßenprojekte zum Bundesverkehrswegeplan 2015 beschäftigt. In dem Kontingent der Maßnahmen, die das Kabinett für diese Meldung zur Kenntnis genommen hat, ist auch eine Ortsumgehung von Bad Hersfeld-Sorga im Zuge der B 62 enthalten. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Womit begründet die Landesregierung die Nicht-Aufnahme der Ortsumgehung Sorga im Zuge der B62 in dem Kabinettsbeschluss vom 28.10.2013? Es wird auf die Vorbemerkung des Ministers verwiesen. Frage 2. Liegt der Aufnahme der Ortsumgehung Sorga im Zuge der B 62, die Eingang gefunden hat in die Liste vom 27.11.2013, ein Kabinettsbeschluss zu Grunde? Ja. Frage 3. Mit welchem Nutzen-Kosten-Verhältnis wird die Meldung der Ortsumgehung Sorga unterstützt? Entsprechend den Vorgaben des Bundes werden von den Ländern bei der Maßnahmenanmeldung ausschließlich Projektdaten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeldet. Die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses ist Teil der Projektbewertung, die vom Bund vorgenommen wird. Frage 4. Auf welcher Kostenschätzung beruht die Einschätzung der Wichtigkeit und Wirtschaftlichkeit? Die Kosten für eine Ortsumgehung Bad Hersfeld-Sorga im Zuge der B 62 wurden - wie für alle zur Meldung vorgesehenen Maßnahmen, für die keine aktuellen Planungen vorlagen – von Hessen Mobil auf der Grundlage einer standardisierten Vorplanung geschätzt. Frage 5. Auf welchen vorgenommenen Verkehrszählungen beruht die Meldung? Für die Anmeldung der Projekte zur Bewertung im Rahmen der Erstellung des Bundesverkehrswegeplans 2015 wurden keine gesonderten Verkehrszählungen vorgenommen. Bei der Projektbewertung legt der Bund eine derzeit in Aufstellung befindliche bundesweite Verkehrsprognose mit dem Zieljahr 2030 zugrunde. Eingegangen am 7. April 2014 · Ausgegeben am 9. April 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/96 07. 04. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/96 Frage 6. Womit wird die Befristung des LKW-Nachtfahrverbots auf der B 62, Ortslage Sorga, begrün- det? Im Rahmen der Forderungen nach Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm hat die Landesregierung festgestellt, dass an einigen Gebäuden in Sorga die Auslösewerte für eine freiwillige Lärmsanierung zulasten des Straßenbaulastträgers überschritten sind, den Eigentümern dieser Gebäude bislang aber noch keine Bezuschussung von passivem Schallschutz angeboten bzw. gewährt worden ist. Die Mehrzahl der Gebäude, an denen die Richtwerte der vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) überschritten sind, ist jedoch bereits im Rahmen früherer Lärmsanierungsmaßnahmen mit passivem Schallschutz ausgerüstet worden. Gemäß Abschnitt 1.4 der Lärmschutz-Richtlinien-StV sollen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen nicht losgelöst von baulichen oder planerischen Lärmschutz Maßnahmen der Straßenbaubehörden oder der Gemeinden angeordnet werden. Sie sollen kein Ersatz für technisch mögliche bauliche oder andere Maßnahmen sein. Eine solche Maßnahme ist, auch wenn sie keinen Einfluss auf den für die Außenfassaden der Wohngebäude ermittelten Beurteilungspegel hat, der Einbau von passivem Schallschutz. Die Anordnung ist deshalb bis 31.12.2015 befristet , weil dies erfahrungsgemäß der Zeitraum ist, den die Eigentümer der Wohngebäude an der Ortsdurchfahrt Bad Hersfeld-Sorga im Zuge der B 62 benötigen, die bislang keine Bezuschussung des Einbaus von Schallschutzmaßnahmen bewilligt bekommen hatten, an deren Wohngebäuden jedoch Beurteilungspegel über den aktuell gültigen Auslösewerten festgestellt worden sind, um die Bezuschussung von passivem Schallschutz zu beantragen und nach bewilligtem Antrag den passiven Schallschutz an ihren Häusern zu realisieren. Bis dies erfolgt ist bzw. erfolgt sein kann, soll die getroffene Anordnung den Bewohnern dieser Gebäude vorläufigen Schutz vor Straßenverkehrslärm gewähren. Mit der Befristung wird auch dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach örtliche Beschränkungen und Verbote des Verkehrs vorläufigen Charakter besitzen. Frage 7. Welche Fakten sprechen gegen ein zu erlassendes, auch tagsüber geltendes LKW- Fahrverbot mit der perspektivisch ausgebauten A 4 als Lkw-Alternativtrasse? Die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten wie dem hier in Rede stehenden Lkw-Fahrverbot stellt einen belastenden Verwaltungsakt zum Zweck der Gefahrenabwehr dar. Zwingende Voraussetzung für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten ist zunächst deren Erforderlichkeit. Das bedeutet, dass für die Anordnung eines solchen Verbots bzw. einer solchen Beschränkung eine bestimmte Gefahrenlage vorliegen muss. Das Vorhandensein einer geeigneten Ausweichstrecke ist Voraussetzung für die Umsetzbarkeit bzw. Geeignetheit der Anordnung eines Lkw-Fahrverbots, wie auch anderer Verkehrsverbote. Die Anordnung eines solchen Lkw-Fahrverbots ist nur zum Schutz eines oder mehrerer der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter (z.B. Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen) zulässig. Sie darf nur erfolgen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter erheblich übersteigt. Ausgenommen hiervon sind Anordnungen, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können; dann dürfen Fahrverbote für den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen einer Gesamtmasse von mehr als 12 t angeordnet werden. Maßgeblich ist die Definition des Durchgangsverkehrs in Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO, lfd. Nr. 30.1. Die Anordnung von Verboten und Beschränkungen des Verkehrs darf den straßenrechtlich gewährten Gemeingebrauch einschränken, ihm aber nicht grundsätzlich zuwiderlaufen. Je höher die Straßenklasse, umso gebührender sind die Belange des Verkehrs im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen dürfen kein dauerhafter Ersatz für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche oder andere Maßnahmen sein. Je nach zu schützendem Rechtsgut werden diese allgemeinen Voraussetzungen weiter konkretisiert. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist Sache der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde . Im Falle der B 62 in Sorga ist dies der Landrat des Landkreises HersfeldRotenburg . Frage 8. Wurde eine Rücksprache seitens des Landes mit der Festspielstadt Bad Hersfeld auf deren mehrmalige nachdrückliche Aufforderung zur Berücksichtigung dieser Ortsumgehung im vordringlichen Bedarf, für die Anmeldung der Ortsumgehung Sorga im Zuge der B 62 gehalten? Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/96 3 Mit Schreiben vom Februar 2013 hat die Stadt Bad Hersfeld eine Ortsumgehung Sorga im Zuge der B 62 an Hessen Mobil gemeldet. Die Hessische Landesregierung hat unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverkehrsministers die Maßnahme mit Schreiben vom November 2013 zur Bewertung für den Bundesverkehrswegeplan 2015 angemeldet. Insoweit war in dieser Sache keine Rücksprache mit der Stadt erforderlich. Frage 9. Ist im Zuge der innerstädtischen Verkehrsberuhigung in der Festspielstadt Bad Hersfeld mit einer Ausweitung des Lkw-Nachtfahrverbotes oder -Fahrverbotes auf den Bundesstraßen (B 27, B 62, B 324) in den jeweiligen Ortslagen zu rechnen? Dies hängt davon ab, ob dies aufgrund der örtlichen Gefahrenlage zwingend geboten ist. Zu den Voraussetzungen und Zuständigkeiten verweise ich auf die Antwort zu Frage7. Wiesbaden, 20. März 2014 Tarek Al-Wazir