Kleine Anfrage der Abg. Gnadl und Rudolph (SPD) vom 08.10.2014 betreffend Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Hessischen Beamtenrecht und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Mit dem am 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Leistungsverbesserung in der Rentenversicherung wurde die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder verbessert. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz werden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten vor 1992 von bislang 12 auf 24 Monate verdoppelt. Anstatt bisher 28,61 € werden nun 57,22 € pro Kind monatlich gezahlt. In der Beamtenversorgung werden sechs Monate Kindererziehung als ruhegehaltfähig berücksichtigt . Dies entspricht bei einem durchschnittlichen Versorgungsbezug von 3.000 € bei einem Kind rund 40 € monatlich. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Plant die Landesregierung, die Verbesserungen bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf das hessische Beamtenrecht zu übertragen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Frage 2. Wie viele Beamtinnen und Beamte wären davon betroffen? Frage 3. Welche finanziellen Mehraufwendungen hätte eine Anpassung zur Folge? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Zurzeit ist in der Hessischen Beamtenversorgung eine Übertragung nicht geplant, da eine Umsetzung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes auf die hessische Beamtenversorgung versorgungsfachlich nicht zwingend ist. Die Strukturverschiedenheit zwischen Rente und Versorgung gewährt einen entsprechenden Handlungsspielraum. Da es keine Umsetzungspläne gibt, kann zu möglichen Kosten und zur Anzahl der betroffenen Personen keine Aussage getroffen werden. Frage 4. Welches Vorgehen planen der Bund bzw. andere Bundesländer in dieser Angelegenheit? Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz sieht keine Übertragung auf die Bundesbeamtenversorgung vor; der Bundesgesetzgeber verhält sich dazu weiterhin zurückhaltend. In Bayern ist geplant , die Ruhegehaltfähigkeit von bisher sechs auf zwölf Monate zu verdoppeln (Landtagsdrucksache 17/2871). In den übrigen Ländern ist eine Übertragung bislang nicht vorgesehen. Wiesbaden, 11. November 2014 Peter Beuth Eingegangen am 26. November 2014 · Ausgegeben am 2. Dezember 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/992 26. 11. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG