Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. November 2011 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/102 6. Wahlperiode 22.11.2011 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD „Schultrojaner“ und ANTWORT der Landesregierung Gemäß dem Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG stellen die Verlage den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder sollen darauf hinwirken, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen soll in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens verfügen. 1. Befindet sich die Software in Mecklenburg-Vorpommern schon im Einsatz? a) Wenn ja, seit wann? b) Wenn nicht, ab wann wird sie eingesetzt? 2. Wer liefert die Software und wer ist dafür zuständig, dass die „tech- nische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software” gewährleistet wird? Die Fragen 1, a), b) und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Die Software liegt in Mecklenburg-Vorpommern noch nicht vor. Die Gewährleistung der technischen und datenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der Software wird in § 6 Absatz 4 des Gesamtvertrages zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz vorausgesetzt. Drucksache 6/102 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Warum hat sich das Land darauf eingelassen, eine solche Überprüfung zuzulassen? Mit dem Gesamtvertrag nach § 53 Urheberrechtsgesetz, der am 21.12.2010 durch die Kultusminister der Länder, Verlage und durch die Verwertungsgesellschaft Wort unterzeichnet wurde, wird es ermöglicht, dass die Lehrkräfte an allen staatlichen, kommunalen, kirchlichen und privaten Schulen im bisher vertrauten Umfang Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Materialien zur Veranschaulichung im Unterricht und für Prüfungszwecke herstellen können, ohne im Einzelfall, so gesetzlich geboten, bei den Rechteinhabern um Erlaubnis bitten zu müssen oder wegen der Kostenfolgen Rücksprache mit dem Sachaufwandsträger zu nehmen. In diesem Rahmen haben die Verlage zur Bedingung für einen Vertragsabschluss gemacht, dass die Länder den Einsatz einer sogenannten Plagiatssoftware unterstützen, mit deren Hilfe den Schulen ermöglicht wird festzustellen, ob sich Digitalisate von Unterrichtswerken auf den Servern befinden. 4. Ist über die Risiken diskutiert worden, die eine solche Software für die Integrität von Schulrechnern bedeuten kann? 5. Funktioniert die Software auch auf allen Betriebssystemen? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Da die Software in Mecklenburg-Vorpommern noch nicht vorliegt und auch keine spezifischen Angaben zur Wirkungsweise existieren, ist die Beantwortung der Frage nicht möglich. 6. Was ist mit Rechnern, die von Schulen für Schüler bereitgestellt werden , werden diese ebenfalls mitgescannt? Private Rechner werden nicht mitgescannt. 7. Ist der Einsatz der Software mit dem Landesdatenschutzgesetz vereinbar , oder soll dieses dahingehend geändert werden? Auf die Antwort zu den Fragen 1, a), b) und 2 wird verwiesen.