Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. September 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1067 6. Wahlperiode 20.09.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Dr. Hikmat Al-Sabty, Fraktion DIE LINKE Rechtsanspruch auf Dolmetscher- und Sprachmittlerleistungen für Menschen mit Migrationshintergrund und ANTWORT der Landesregierung 1. In welchen Situationen haben Menschen mit Migrationshintergrund, darunter auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber, in Mecklenburg-Vorpommern einen Rechts¬anspruch auf Dolmetscher- und Sprachmittlerleistungen (bitte nach Aufenthaltsstatus und gesetz- licher Grundlage unterscheiden)? 2. Wie erfolgt die Gewährleistung einer fachlich fundierten Übersetzung bei Arztbesuchen, in Krankenhäusern, zur Begleitung einer ärztlich verordneten Psychotherapie, bei Behörden-gängen, in Schulen und in sozialen Einrichtungen (bitte nach Aufenthaltsstatus sowie gesetz- licher Grundlage unterscheiden)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Asylverfahren Sind Menschen mit Migrationshintergrund, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 beantragen, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist nach § 17 des Asylverfahrensgesetzes von Amts wegen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Anhörung eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine sonstige Sprach- mittlerin beziehungsweise ein sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, die oder der in der Muttersprache der Ausländerin oder des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der sie oder er sich verständigen kann. Drucksache 6/1067 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Darüber hinaus ist die Ausländerin oder der Ausländer berechtigt, auf ihre oder seine Kosten auch eine geeignete sprachmittelnde Person ihrer oder seiner Wahl hinzuzuziehen. Verwaltungsverfahren und verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten Grundsätzlich ist im Verkehr der Behörden mit Menschen mit Migrationshintergrund die Amtssprache deutsch. Daraus folgt die Obliegenheit von der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Beteiligten, sich selbst um ausreichende Sprachkompetenz zu bemühen oder eine sprachmittelnde Person, etwa eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher oder eine Übersetzerin oder einen Übersetzer, hinzuzuziehen. Deshalb ist es gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich Sache der Beteiligten, für eine deutsche Übersetzung von in fremder Sprache abgefassten Anträgen, Eingaben, Belegen, Urkunden oder sonstige Dokumenten zu sorgen. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz befasst sich ausschließlich mit der Übersendung von Schriftstücken. Die Zuziehung von dolmetschenden und sprachmittelnden Personen bei Anhörungen oder sonstigen mündlichen Besprechungen ist nicht geregelt. Die Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers im Rahmen der mündlichen Kommunikation zwischen Behörde und Beteiligten kann sich aber in begründeten Einzelfällen aus dem Grundsatz des rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens, auch unter Berücksichtigung der Gewährung des rechtlichen Gehörs, ergeben, wenn eine ausreichende Verständigung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Dabei sind die Bedürfnisse von Menschen mit Migrationshintergrund bei der Ausübung des pflichtgemäßen Verfahrensermessens angemessen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten für alle Verwaltungszweige des Landes und sind auch auf die Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend anzuwenden. Fälle, in denen eine ausreichende Verständigung auch in Anwendung der vorgenannten Prinzipien nicht gelungen ist, sind bislang nicht bekannt geworden. Soweit es sich um Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt, können für diese unabhängig von ihrem Aufenthalts- status die Kosten für Dolmetscherleistungen übernommen werden, wenn sie im Einzelfall nach § 6 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Erfüllung einer verwaltungsrecht- lichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind und die Möglichkeiten einer unentgeltlichen Sprachvermittlung, insbesondere durch Verwandte, Freunde und sonstige Nahestehende ausgeschöpft wurden. Für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit Migrationshintergrund und Leistungsberechtigte nach § 2 des Asylbewerberleistungs- gesetzes können in diesen Fällen unabhängig vom Aufenthaltsstatus auf der Grundlage des § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Dolmetscherleistungen übernommen werden, sofern die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Verfahren Als Verfahrensbeteiligte haben Menschen mit Migrationshintergrund in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus einen Anspruch auf Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, soweit sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind. Mit der Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers werden die Rechte des Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren (Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention), auf rechtliches Gehör (Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 103 Absatz 1 des Grund- gesetzes) sowie das Verbot, jemanden wegen seiner Sprache zu benachteiligen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes), gesichert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1067 3 Ambulante Krankenbehandlungen Leistungsberechtigten mit Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerber- leistungsgesetzes sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Darüber hinaus können nach § 6 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, soll die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werden. Zu den vorgenannten Leistungen kann in Fällen, in denen die oder der Hilfesuchende der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, die Übernahme von Kosten sprachlicher Hilfeleistungen gehören, wenn und soweit der Anspruch auf ärztliche Versorgung ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden kann. Auf den Aufenthaltsstatus der oder des Leistungsberechtigten kommt es dabei nicht an. Wegen des in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelten Nachrang- grundsatzes hat die oder der Leistungsberechtigte jedoch zunächst die Möglichkeiten einer unentgeltlichen sprachlichen Hilfestellung durch Verwandte, Bekannte oder sonstige ihr oder ihm nahestehende Personen auszuschöpfen. Die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers kann sich daher nur auf die Ausnahmefälle beschränken, in denen unentgelt- liche sprachliche Hilfeleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden können und die Leistungsbehörde nicht in der Lage ist, der oder dem Hilfesuchenden eine zur sprachlichen Hilfestellung ohne Entgelt bereite und geeignete Person zu vermitteln (so auch Bundes- verwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.1996, Aktenzeichen: 5 C 20/96). Sind zum Zwecke einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung einer oder eines Leistungsberechtigten mit Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerber- leistungsgesetzes die Dienste einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers zwingend erforderlich, hat die jeweils zuständigen Behörde unabhängig vom Aufenthaltsstatus der oder des Leistungsberechtigten die dafür notwendigen Kosten zu übernehmen. Für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit Migrationshinter- grund und für Leistungsberechtigte nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes wird die Krankenbehandlung unabhängig vom Aufenthaltsstatus auf der Grundlage des § 264 Absatz 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen übernommen. Allerdings erstrecken sich die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu erbringenden Leistungen nicht auf die Kosten der für eine Behandlung erforderlichen sprachlichen Hilfestellung. Drucksache 6/1067 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Vor diesem Hintergrund können diese bei Notwendigkeit nach § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom jeweils zuständigen Sozialhilfeträger beziehungsweise in entsprechen- der Anwendung dieser Vorschrift von der für die Durchführung des Asylbewerberleistungs- gesetzes zuständigen Behörde übernommen werden. Nach dieser Vorschrift können Leistungen in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Das Ziel des § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist es, atypische Bedarfslagen zu erfassen. Auch krankenversicherte Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können sich unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus bei Bedarf auf § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch berufen, da sie nach § 5 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetz- buch lediglich für Leistungen nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz- buch ausgeschlossen sind (so auch Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 01.12.2011, Aktenzeichen S 34 SO 217/10). Bereitstellung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern In der Regel greifen die Behörden bei der Bereitstellung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern auf die vorhandenen Dolmetscherbüros zurück. Ferner nimmt das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten auch die bereits bei der vor Ort befindlichen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eingesetzten Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Anspruch. In Einzelfällen beanspruchen die Leistungsberechtigten auch Dolmetscherinnen oder Dolmetscher ihres Vertrauens. Darüber hinaus vermittelt das Psychosoziale Zentrum im Kreisdiakonischen Werk Greifswald-Ostvorpommern Dolmetsche- rinnen oder Dolmetscher aus einem dort eingerichteten Dolmetscherpool. Krankenhausbehandlung Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 108, 109 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist jedes zugelassene Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seines Versorgungsvertrages alle Leistungen zu erbringen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung notwendig sind. Diese Regelung wird ergänzt durch § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 des Krankenhausentgeltgesetzes. Danach sind mit den Krankenhausaufenthalten abgegoltene allgemeine Krankenhausleistungen die Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendig sind. Das Krankenhaus ist verpflichtet, diese notwendigen Leistungen anzubieten und als Gegenleistung ausschließlich die in § 7 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Entgelte zu berechnen. Zu den notwendigen Leistungen können auch Dolmetscherleistungen gehören, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind. Auf den Aufenthaltsstatus der zu behandelnden Person kommt es dabei nicht an. Diese Leistungen werden den Krankenhäusern jedoch nicht gesondert vergütet, sondern sind aus der Krankenhausvergütung zu finanzieren. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1067 5 3. Wie wird die Qualität der Dolmetscher- und Sprachmittlerleistungen sichergestellt? In gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren obliegt die Qualitätssicherung den jeweiligen Richterinnen oder Richtern beziehungsweise Staatsanwältinnen oder Staats- anwälten. In den übrigen Fällen sind die jeweiligen Auftraggeber gehalten, darauf zu achten, dass die Dolmetscherleistungen in der für den jeweiligen Fall erforderlichen Qualität geleistet werden. 4. Wie schätzt die Landesregierung unter dem Aspekt des Kinder- schutzes den Sachverhalt ein, dass auch Minderjährige für Dolmet- scher- und Sprachmittlerleistungen, z. B. für ihre Eltern, herangezogen werden? Soweit eine psychische und emotionale Überforderung der Minderjährigen nicht zu erwarten ist und das Kindswohl auch ansonsten nicht gefährdet ist, bestehen gegen diese Praxis keine Bedenken. 5. Wie viele Anträge auf Dolmetscher- bzw. Sprachmittlerleistungen wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 in Mecklenburg- Vorpommern gestellt und positiv beschieden (bitte nach Sachverhalt sowie Landkreis bzw. kreisfreier Stadt unterscheiden)? 6. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen negativ beschieden? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Hierzu liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen vor. Drucksache 6/1067 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 7. Welchen formalen Kriterien unterliegt das Antragsverfahren und wie lange dauert das Verfahren maximal? In gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren wird die Dolmetscherin oder der Dolmetscher regelmäßig von Amts wegen hinzugezogen. Eines förmlichen Antrages bedarf es nicht. Soweit eine notwendige Sprachvermittlung durch Berufsdolmetscher nicht von Amts wegen durch das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten sichergestellt wird, erfolgt das Antragsverfahren in der Aufnahmeeinrichtung des Landes in Nostorf-Horst formlos. Eine Entscheidung wird in der Regel sofort getroffen. In einigen Gebietskörperschaften sind die Anträge auf Übernahme der Dolmetscherleistungen in den Fällen, auf die in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 hingewiesen wird, ausschließlich schriftlich zu stellen. In anderen Gebietskörperschaften werden auch formlose Anträge zugelassen. Die Entscheidung wird in der Regel kurzfristig, zum Teil auch unverzüglich getroffen. 8. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auftragsvergabe an vereidigte Dolmetsche-rinnen/Dolmetscher, Kommunal- oder Gemeindedol- metscherinnen/-dolmetscher, Sprach-, Kultur- oder Integrationsmittle- rinnen/-mittler? In gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren erfolgt die Auftragsvergabe durch die jeweilige Richterin oder den jeweiligen Richter beziehungsweise durch die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt. Die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern vergibt Dolmetscher- und Sprachmittlerleistungen nur an ihr bekannte und zuvor durch das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern sicherheitsüberprüfte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer. In den Gebietskörperschaften des Landes sowie in der Aufnahmeeinrichtung des Landes in Nostorf-Horst erfolgt die Auftragsvergabe insbesondere nach den Kriterien „rechtzeitige Verfügbarkeit in der erforderlichen Sprache“ und „Wirtschaftlichkeit“. So werden nach Möglichkeit durch das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die bereits beim ortsansässigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingesetzt sind, in Anspruch genommen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1067 7 9. Wie werden Menschen mit Migrationshintergrund über die Möglich- keiten der Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Sprachmittler- leistungen informiert? Die ausländischen Flüchtlinge werden bereits nach ihrem Eintreffen in der Aufnahme- einrichtung des Landes in Nostorf-Horst durch ein fremdsprachiges Merkblatt über die Möglichkeit einer Sprachmittlung informiert. In den Gebietskörperschaften des Landes erfolgen diese Informationen zum Beispiel durch Flüchtlingsorganisationen, Beratungsstellen und auch durch das Betreuungspersonal in den Gemeinschaftsunterkünften. Im gerichtlichen Verfahren werden Menschen mit Migrationshintergrund, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers belehrt. Durch die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern werden die Menschen mit Migrations- hintergrund entsprechend ihres individuellen Kenntnisstandes in einer ihnen verständlichen Sprache in mündlicher oder schriftlicher Form unterrichtet. Hierzu stehen der Landespolizei Übersetzungen von Informations- beziehungsweise Belehrungsblättern zur Verfügung.