Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1086 6. Wahlperiode 06.11.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Schulentwicklungsplanungsverordnung für Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Schulentwicklungs- planungsverordnung (SEP-VO) vom 1. August 2011 (Mittl.Bl. M-V 2011 S. 286) wurde die Geltungsdauer der SEP-VO bis zum 31.07.2013 ver- längert. Damit beginnt zum 01.08.2013 eine neue Planungsperiode, die einen Zeitraum von fünf Jahren umfassen muss. 1. Zu welchem Zeitpunkt wird eine Neufassung der SEP-VO für den Planungszeitraum ab dem 01.08.2013 erlassen oder welche anderen Alternativen zieht die Landesregierung in Erwägung? Die „Vierte Verordnung zur Änderung der Schulentwicklungsplanungsverordnung“ für die allgemein bildenden Schulen und die „Verordnung über die Schulentwicklungsplanung für berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern“ befinden sich derzeit im Verfahren. Diese Verordnungen werden unmittelbar nach Abschluss der Verfahren in Kraft gesetzt. Drucksache 6/1086 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Sind in einer neuen SEP-VO Änderungen vorgesehen, die die Planungsträger bei der Aufstellung der Schulentwicklungspläne berücksichtigten müssten, insbesondere zu den „Organisationskriterien nach Schularten“? Mit der geplanten „Verordnung über die Schulentwicklungsplanung für berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern“ wird erstmals eine eigenständige Verordnung für die beruflichen Schulen erarbeitet. Sie soll für fünf Jahre, vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2017 gelten. Es ist vorgesehen, Schülermindestzahlen festzulegen. Die Landesregierung beabsichtigt darüber hinaus keine Änderung von Organisationskriterien. 3. Wie bewertet die Landesregierung die zeitlichen Abläufe für die Planungsträger der Schulentwicklungsplanung zur Vorbereitung der Schulentwicklungspläne bis zum Beginn der neuen Planungsperiode am 01.08.2013, insbesondere unter den Gesichtspunkten, dass a) die Schulentwicklungsplanung seit dem 01.08.2011 eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte ist? b) durch die Kreisgebietsreform eine erheblich größere Anzahl von Schulstandorten in einem deutlich vergrößerten Territorium zu überplanen ist und c) eine neue SEP-VO gegenwärtig noch nicht vorliegt und die geltende Verordnung zum 31.07.2013 außer Kraft tritt? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeiten der Planungs- träger der Schulentwicklungsplanung, unter den veränderten Rahmen- bedingungen den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 SEP-VO bis zum 01.08.2013 zu entsprechen, wonach „die Schulentwicklungspläne rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraumes fortzuschreiben (sind)“? Die Fragen 3, a), b), c) und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Für den allgemein bildenden Bereich soll der Planungszeitraum bis zum 31.07.2015 verlängert werden. Die Landesregierung hat die Träger der Schulentwicklungsplanung unter anderem in einer Beratung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 15.08.2012 informiert. Die geplanten Verlängerungen des Planungszeitraumes für die Schulentwicklungsplanung im allgemein bildenden Bereich sowie die Aufstellung neuer Schulentwicklungspläne für den beruflichen Bereich entsprechen einem ausdrücklichen Wunsch der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufstellung neuer Schulentwicklungspläne ab dem 01.08.2013 ist nur für den Bereich der beruflichen Schulen erforderlich. Daher geht die Landesregierung von einer rechtzeitigen Vorlage der Schulentwicklungspläne aus. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1086 3 5. Mit welchen Rechtsfolgen ist ggf. zu rechnen, wenn bis zum 01.08.2013 keine gültigen Schulentwicklungspläne vorgelegt werden können? Sofern es Planungsträger gibt, die für den beruflichen Bereich bis zum 01.08.2013 über keinen neuen genehmigten Schulentwicklungsplan verfügen, sind Rechtsfolgen nur dann zu erwarten, wenn bereits für das Schuljahr 2013/2014 Strukturänderungen im beruflichen Bereich vorzunehmen wären. In diesem Fall käme es zu einer Verzögerung bei der Umsetzung einer zum Schuljahr 2013/2014 möglicherweise erforderlichen Strukturänderung. Andere Rechtsfolgen treten nicht ein.