Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1114 6. Wahlperiode 02.10.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Fritz Tack, Fraktion DIE LINKE Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist in Deutschland zuständige Behörde für die Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. EG L 140 vom 05.06.2009, S. 16) (Erneuer- bare-Energien-Richtlinie). Das beinhaltet die Zuständigkeit unter anderem für die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen, für die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen, für das Bereitstellen von Daten für die Biokraft- stoffquotenstelle und die Hauptzollämter, die für die Anrechnung von Biokraftstoffen und Biogas auf die Biokraftstoffquote oder eine Steuerentlastung erforderlich sind sowie für die Verwaltung von Daten zur Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und Biogas bzw. flüssiger Biomasse über die staatliche Internet-Anwendung „Nachhaltige-Biomasse-System (Nabisy)“ und die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen auf Antrag der Wirtschaftsbetei- ligten. Die BLE evaluiert außerdem die Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien der Erneuer- bare-Energien-Richtlinie in Deutschland und erstellt jährlich einen Erfahrungsbericht für die Bundesregierung. Angaben zu den Fragen können seitens der Landesregierung nur in begrenztem Umfang gemacht werden, da es sich hierbei im Wesentlichen um den freien Markt handelt und sich die Zertifizierungen im Rahmen von privaten Liefervertrags- beziehungen vollziehen. Drucksache 6/1114 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Angesichts der Tatsache, dass 60 % der Erntemenge des in der Bundes- republik erzeugten Winterrapses im Non-Food-Bereich Verwendung finden und der Verwendungszweck (Food oder Non-Food) erst bei der Vermarktung des Öls durch die Ölmühlen feststeht, muss nach der Bio- kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (BioKraft-NachV) vom 30. Septem- ber 2009 für die Gesamtmenge der Nachweis erbracht werden, dass der Raps unter Einhaltung des Nachhaltigkeitskriteriums (eine um 35 % geringere Klimawirkung gemessen in CO2-Äquivalenten als Mineral- kraftstoff) erzeugt worden ist. Die Ölmühlen erhalten als diesbezüglichen Nachweis eine Erklärung der Landwirte, dass das Nachhaltigkeits- kriterium eingehalten worden ist und müssen sich selbst einer Zertifi- zierung unterziehen. 1. Welche Zertifizierungssysteme werden in Mecklenburg-Vorpommern in Anspruch genommen? Im Jahr 2010 wurden mit „International Sustainability and Carbon Certification (ISCC)“ und „Renewable Energy Directive Certification (REDcert)“ zwei Zertifizierungssysteme durch die BLE zugelassen. Über die jeweilige Verwendung in Mecklenburg-Vorpommern liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Die aufnehmende Hand (Händler/Ölmühlen) ist hierüber nur der BLE auskunftspflichtig. 2. Welche Kosten und welcher Verwaltungsaufwand entstehen den Betrieben, die eine Zertifizierung durchführen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 3. Unterliegen die Zertifikate einer zeitlichen Befristung? Hierzu sind keine Vorgaben in der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044), enthalten. Zertifikate werden erntepartieweise ausgestellt. 4. Wie viele Ölmühlen haben eine Zertifizierung beantragt und wie vielen wurde diese verweigert? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1114 3 5. Wie wird der betriebliche Aufwand für die Nachhaltigkeits- berechnungen eingeschätzt? Der Aufwand wird als minimal eingeschätzt (Erfassung und Nachweisführung im Rahmen der Erklärung). 6. Welche Behörden sind für die Kontrolle des Nachhaltigkeitskriteriums verantwortlich? Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist in Deutschland zuständige Behörde für die Umsetzung und die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeits- kriterien. Die Zertifizierungsstellen kontrollieren die Erfüllung der Anforderungen nach den Nachhaltigkeitsverordnungen bei allen Betrieben der Herstellungs- und Lieferkette. 7. In welchem Umfang haben die Landwirtschaftsbetriebe den Nachweis für die Nachhaltigkeit erbracht und auf welcher (normativen) Grund- lage ist das geschehen? Ab der Ernte 2010 wurde der Nachweis mit der Erklärung erbracht (z. B. Raps wurde nicht auf Naturschutzflächen angebaut). Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 wurden 12.680 gültige Nachhaltigkeitsnachweise in Deutschland erstellt und in die Datenbank Nach- haltige-Biomasse-System (Nabisy) der BLE auf Grundlage der Biokraftstoff-Nachhaltig- keitsverordnung eingespielt. 8. Sind Verstöße gegen die BioKraft-NachV festgestellt und wenn ja, wie sind sie geahndet worden? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor.