Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1121 6. Wahlperiode 19.10.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Einsatz von Gülleaufbringungstechnik und ANTWORT der Landesregierung In ihrer Ausgabe vom 21. August 2012 berichtete die Ostseezeitung unter der Überschrift „Gülle gegen Goa“ darüber, dass im Landkreis Westmecklenburg ein Landwirt unter Verwendung eines Güllefahrzeugs mit Prallteller eine auf seinen Nutzflächen stattfindende Musikparty beendet haben soll. Gemäß § 3 Abs. 10 Satz 2 Düngeverordnung ist das Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfs- mitteln mit den in Anlage 4 der Verordnung benannten Geräten - darunter auch „zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird“ (Prallteller) - ab dem 1. Januar 2010 verboten, es sei denn diese wurden bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen. Letztere dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden. 1. Hat die Landesregierung einen Überblick, welcher Anteil der im betrieblichen Einsatz befindlichen Applikationstechnik für flüssige Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft a) den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entspricht, b) bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurde und noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen von Stoffen benutzt werden darf, c) vor dem 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurde, nicht den Vorschriften entspricht und dennoch weiter genutzt wird? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammengefasst beantwortet. Drucksache 6/1121 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Für den Einsatz der Technik in den landwirtschaftlichen Betrieben besteht keine Meldepflicht. Insofern hat die Landesregierung auch keinen Überblick über die Anschaffungsjahre und den technischen Zustand der verwendeten Ausbringungstechnik für flüssige Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft. 2. Welche Landesbehörde ist für die Kontrolle der Einhaltung der Vor- gaben der Düngeverordnung zuständig? Für die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben der Düngeverordnung sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zuständig. 3. Wie viele Verstöße (Art des Verstoßes, absolut und prozentual) gegen die Vorgaben der Düngeverordnung wurden in den zurückliegenden fünf Jahren a) ermittelt, b) mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, c) mit einer Kürzung der Direktzahlungen geahndet? Die Fragen 3, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/596 vom 23.05.2012 verwiesen. Mit einer Kürzung der Direktzahlungen wurden dabei geahndet: Jahr Anzahl der Verstöße 2007 11 2008 10 2009 6 2010 5 2011 9