Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. September 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1149 6. Wahlperiode 01.10.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Verfahrensstand zum Bau eines Kraftwerkes am Standort Lubmin und ANTWORT der Landesregierung Beginnend im Herbst 2007 stellte die Firma DONG Energy über mehrere Schritte den Antrag auf Bau und Betrieb eines Steinkohlekraftwerkes in Lubmin. Über keine der damit verbundenen Genehmigungsanträge wurde bisher entschieden. Im Dezember 2009 beschloss DONG Energy, das Vorhaben nicht weiter zu verfolgen. Im Juli 2010 wurden sämtliche Rechte der ehemaligen Antragstellerin auf die EWN GmbH übertragen. Die EWN GmbH kündigte an, als Vorhabenträgerin das Verfahren weiter zu betreiben, allerdings nicht mehr auf der Basis von Steinkohle, sondern Erdgas. Diese Verfahrensübernahme wurde durch das StALU für möglich erklärt. Nach meinen Informationen liegen seit dem 16.12.2011 komplett geän- derte und vervollständigte Antragsunterlagen vor und eine Auslegung der Antragsunterlagen steht unmittelbar bevor. Die EWN teilten allerdings mit, das Kraftwerk nicht selbst realisieren und betreiben zu wollen. Ein möglicher Investor ist darüber hinaus nicht in Sicht. 1. Worin liegt das Bescheidungsinteresse, wenn der Vorhabenträger nicht selbst Bauherr und Betreiber eines Kraftwerkes sein will und ein Investor nicht in Sicht ist und wer trägt die Kosten für das Genehmi- gungsverfahren? Das Sachbescheidungsinteresse ist nur dann nicht gegeben, wenn der beantragte Bescheid offensichtlich nicht umgesetzt werden kann oder soll. Beides ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Kostenschuld für das Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 13 des Verwaltungs- kostengesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Drucksache 6/1149 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welcher sachliche Grund besteht dafür, das alte Verfahren fortzu- führen und die ohnehin gegebene Komplexität des Verfahrens zu erhöhen, obwohl ein Energieträgerwechsel stattfinden soll und obwohl alle Fristen zur Vervollständigung der Unterlagen überschritten worden waren? Dass das alte Verfahren fortgeführt werden soll, beruht auf einer Entscheidung des Vorhaben- trägers. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise beruht auf § 8 Absatz 2 der Neunten Verord- nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV). 3. Wie soll unter diesen komplizierten Verhältnissen eine faire und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht werden? Einwendungen zum Vorhaben können ohne inhaltliche Beschränkungen auf der Grundlage vollständig neu erarbeiteter Antragsunterlagen erhoben und anschließend erörtert werden. Somit ist eine faire und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleistet. 4. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass Antragsunterlagen, die in der Mitte des vergangenen Jahrzehnts erarbeitet wurden, durchgängig älter als drei Jahre sind, dem aktuellen Verfahren zur Genehmigung eines GuD-Kraftwerkes am Standort Lubmin fachlich noch zugrunde gelegt werden können? Die Landesregierung ist nicht dieser Ansicht. 5. Welche Bedeutung hat der erste Vorbescheid zur Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Steinkohlekraftwerkes am Standort Lubmin, der meines Wissens weder aufgehoben noch zurückgegeben wurde, für das jetzt anhängige Genehmigungs- verfahren für ein GuD-Kraftwerk in Lubmin? Ob der Vorbescheid noch Bindungswirkung entfaltet, ist im Rahmen der Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1149 3 6. Ist es richtig, dass das Genehmigungsverfahren für das Steinkohle- kraftwerk nun als geändertes Verfahren für ein GuD-Kraftwerk behandelt wird und daher Einwendungen und Erörterung beschränkt werden? Wenn ja, betrachtet die Landesregierung dieses Vorgehen als fair, offen und transparent? Einwendungen und Erörterung werden nicht beschränkt. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 7. Ist gewährleistet, dass sämtliche naturschutzfachlichen Untersuchun- gen, die älter als drei bzw. fünf Jahre sind, aktualisiert wurden? Die Aktualität der naturschutzfachlichen Untersuchungen ist grundsätzlich durch den Träger des Vorhabens zu gewährleisten. Diese wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vonseiten der zuständigen Behörden geprüft. Entsprechend wurde bereits in der Vollständig- keitsprüfung auf Aktualisierungsbedarf hingewiesen. 8. Ist es richtig, dass für das neue Genehmigungsverfahren auf einen Scoping-Termin verzichtet wird? Wenn ja, wie begründet das die Landesregierung? Von einer förmlichen Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV konnte abgesehen werden, da Gegenstand sowie Umfang und Methodik der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als bekannt vorausgesetzt werden konnten. 9. Steht der Auslegungstermin bereits fest? a) Wenn ja, wann wird der sein? b) Wann und in welcher Art und Weise soll die Öffentlichkeitsbeteili- gung sichergestellt werden? Die Fragen 9, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der 9. BImSchV durchzuführen. Der Beginn steht noch nicht fest.