Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1152 6. Wahlperiode 02.10.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Keine Chancengleichheit bei Personalratswahlen der Polizei? und ANTWORT der Landesregierung Gemäß § 15 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (PersVG) werden Personalräte in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Grundsätze der allgemeinen, gleichen und freien Wahl sind zwar nicht ausdrücklich in der die Wahl- rechtsgrundsätze im Einzelnen festlegenden Bestimmung des § 15 Absatz 1 PersVG aufgeführt, aber von so grundsätzlicher Bedeutung, dass sie auch ohne die ausdrückliche Erwähnung in der genannten Norm in gleicher Weise wie die dort angeführten Grundsätze zu beachten sind (Vogelsang/Bieler/Schroeder-Printzen/Stange, Kommentar zum PersVG M-V, § 15 Rn. 20, 22, 24). Die Wahl wird gemäß § 15 Absatz 3 PersVG nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Die Verhält- niswahl erfolgt in Form einer Listenwahl. Nun sollen nach Informationen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei den Wahlen zum Haupt- personalrat der Polizei regelmäßig nur solche Kandidatinnen und Kandi- daten eine Chance haben, die auf einer langen Vorschlagsliste kandi- dieren, also auf einer Liste mit vielen Personenvorschlägen, weil das Kumulieren von Stimmen pro Personenvorschlag nicht ermöglicht werde. Bildlich gesprochen könne hinter jeder Person nur ein Kreuz gesetzt werden. Somit könne eine längere Vorschlagsliste auch mehr Stimmen sammeln als eine Liste, deren Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten geringer ist als die Anzahl der maximal zu verteilenden Stimmen pro Stimmzettel. Einzelbewerberinnen und -bewerber sowie kurze Vor- schlagslisten seien daher chancenlos. 1. Kann die Landesregierung diesen Sachverhalt ganz oder teilweise bestätigen? Die Wahlen aller Personalvertretungen - nicht nur der Polizei - finden gemäß der Wahlord- nung nach dem oben beschriebenen Verfahren statt. Drucksache 6/1152 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Ist das bei den Wahlen zum Hauptpersonalrat der Polizei angewendete Wahlverfahren nach Ansicht der Landesregierung mit dem Personal- vertretungsgesetz, der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz und den allgemeingültigen Grundsätzen der allgemeinen, gleichen und freien Wahl vereinbar? a) Wenn ja, inwiefern? b) Wenn nicht, warum nicht? 3. Für den Fall, dass diese Praxis nach Ansicht der Landesregierung nicht mit dem Personalvertretungsgesetz, der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz und/oder den allgemeingültigen Wahl- grundsätzen vereinbar ist, wie wird sie ihr abhelfen? Die Fragen 2, a), b) und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Die Wahlen zum Hauptpersonalrat der Polizei wurden nach den Grundsätzen der Verhältnis- wahl (Listenwahl) unter Anwendung des Höchstzahlenverfahrens (d`Hondt) durchgeführt. Dieses Verfahren entspricht § 15 Absatz 3 Personalvertretungsgesetz (PersVG) in Verbindung mit §§ 7, 28, 29 der Wahlordnung zum PersVG und ist mit den Grundsätzen der allgemeinen, gleichen und freien Wahl vereinbar. 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, dass Wahlvorstände für die Wahlen zu den Personalräten im Zuständigkeitsbereich des Innen- ministeriums nicht nur bei der Polizeiinspektion Neubrandenburg einseitig besetzt waren (vgl. Gerichtsurteil des OVG Greifswald vom 21. März 2012, AZ: 7 A 1294/11)? Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. Lediglich das Wahlverfahren in der Polizeiinspektion Neubrandenburg wurde nach vorliegenden Informationen angefochten. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt nicht vor. 5. Falls der Landesregierung Erkenntnisse nach Frage 4 vorliegen: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1152 3 6. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, dass weitere Beanstan- dungen der o. g. Personalratswahl, die nach o. g. Urteil zur Ungültig- keit der Wahl führten, auch auf Wahlen anderer Personalräte im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums zutreffen? Nein. 7. Falls der Landesregierung Erkenntnisse nach Frage 6 vorliegen: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.