Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1167 6. Wahlperiode 19.10.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vermeidung der Gefahren und Belastungen durch Glyphosat und ANTWORT der Landesregierung In Deutschland werden rund 5.000 Tonnen des reinen Wirkstoffs Glyphosat pro Jahr ausgebracht (Dickeduisberg, Steinmann & Theuvsen 2012: Erhebungen zum Einsatz von Glyphosat im deutschen Ackerbau. 25th German Conference on Weed Biology and Weed Control). 75 Präparate mit diesem Wirkstoff sind derzeit in der Bundesrepublik zugelassen, am bekanntesten ist das Mittel Roundup, das sogar von Kleingärtnern verwendet wird. Glyphosat wird dabei nicht nur als Herbi- zid, sondern auch zur Sikkation eingesetzt. Durch die Anwendung von Glyphosat wird eine Vielzahl von Wild- kräutern vernichtet, was wiederum negative Auswirkungen auf den Bestand der von diesen Pflanzen abhängigen Fauna hat. Die Wirkung der Beimischungen in den verkaufsfertigen Präparaten (u. a. Netzmittel) ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar, eventuell geht von diesen eine höhere Gefährdung als vom Glyphosat selbst aus. 1. Welche Menge der Wirkstoffs Glyphosat wird in Mecklenburg- Vorpommern pro Jahr ausgebracht (bitte für die letzten fünf Jahre ein- zeln darstellen, um eventuell vorhandene Tendenzen sichtbar zu machen)? Für die Anwendung des Wirkstoffes Glyphosat gibt es keine amtliche Meldepflicht. Die in Mecklenburg-Vorpommern ausgebrachten Mengen des Wirkstoffes Glyphosat werden statistisch nicht erfasst und sind der Landesregierung daher nicht bekannt. Drucksache 6/1167 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie viel Glyphosat findet dabei als Sikkationsmittel Verwendung? Da die Anwendung des Wirkstoffes Glyphosat statistisch nicht erfasst wird, kann keine Aussage über die als Sikkationsmittel verwendete Menge des Wirkstoffes getroffen werden. 3. Welche Lebens- und/oder Futtermittel werden auf Spuren von Glyphosat getestet? Seit mehreren Jahren werden amtlich entnommene Futtermittel- und Lebensmittelproben im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg- Vorpommern auf Glyphosat untersucht. Im Lebensmittelbereich liegt der Schwerpunkt dabei auf der Untersuchung von Getreideproben, vor allem Roggen und Weizen, untersucht wurden aber auch andere Lebensmittel, wie beispielsweise getrocknete Linsen, Tomaten und Ananas. Im Futtermittelbereich werden insbesondere Proben von Weizen, Gerste, Roggenschrot, Rapssaat und Rapsextraktionsschrot untersucht. 4. Was wird das Land tun, damit die ursprünglich für 2012 auf EU- Ebene vorgesehene Risiko-Überprüfung des Wirkstoffes noch in diesem Jahr stattfindet? Zurzeit findet auf EU-Ebene eine Neubewertung des Wirkstoffes Glyphosat statt. Dabei sollen im Rahmen eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens alle verfügbaren wissen- schaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Mit dem Abschluss des regulären Bewertungsverfahrens wird nach jetzigem Stand im Jahr 2015 gerechnet. Die Landes- regierung hat keine Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Ablauf des Bewertungsver- fahrens. Das Prüfergebnis wird bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland durch die zuständigen Zulassungsbehörden (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Bundesinstitut für Risikobewertung und Umweltbundesamt) umgesetzt. 5. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Anwendung im nicht landwirtschaftlichen Bereich unterbleibt? Die Landesregierung kann die Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im nichtlandwirtschaftlichen Bereich nicht generell untersagen. Zahlreiche Pflanzenschutzmittel, darunter auch Produkte mit dem Wirkstoff Glyphosat, besitzen eine Zulassung für den nichtlandwirtschaftlichen Bereich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1167 3 Einzelne Produkte mit dem Wirkstoff Glyphosat sind auch für den Haus- und Kleingarten- bereich zugelassen. Die Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im nichtlandwirtschaftlichen Bereich ist in § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 geregelt. Demnach dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, forstlich oder gärtnerischen genutzt werden, angewandt werden. Der zuständige Pflanzenschutzdienst kann Ausnahmen von dieser Regelung für zugelassene Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann nur erfolgen, wenn durch den Pflanzenschutz- dienst eine Überprüfung der Behandlungsnotwendigkeit unter Abwägung aller Risiken, die Prüfung alternativer Verfahren und eine Inaugenscheinnahme der Flächen vor Ort durchge- führt wurden.